Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 385/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
Kündigung wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswirksamkeit von zwei fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen; Verlassen des Arbeitsplatzes zur Erledigung privater Geschäfte als ein Rechtsgrund für eine außerordentliche Kündigung; Erforderlichkeit des Durchführung einer Abmahnung vor Ausspruch ...
- Judicialis
ArbGG §§ 64 ff.; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; KSchG § 4; ; KSchG § 4 S. 1; ; KSchG § 7; ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 134; ; BGB § 626; ; ZPO §§ 512 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu privaten Zwecken und Entnahme von Lagerbeständen zur privaten Weiterverarbeitung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen - fristlose Kündigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose Kündigung - Schwerwiegende Pflichtverletzung - Abmahnung nicht erforderlich
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 02.05.2007 - 10 Ca 326/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 385/07
Wird zitiert von ...
- ArbG Aachen, 12.10.2010 - 6 Ca 4688/09
Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis stellt grundsätzlich einen …
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis um eine grobe Pflichtverletzung, welche eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2007 - 7 Sa 385/07).Es handelt sich bei dem Verlassen des Arbeitsplatzes bereits um eine grobe Pflichtverletzung, bei der der Kläger nicht davon ausgehen darf, dass der Arbeitgeber sie hinnimmt (so auch das LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2007 - 7 Sa 385/07).