Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19288
LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17 (https://dejure.org/2018,19288)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2018 - 7 Sa 477/17 (https://dejure.org/2018,19288)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2018 - 7 Sa 477/17 (https://dejure.org/2018,19288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,19288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 1 KSchG, § 167 Abs 2 SGB 9 2018, § 84 Abs 2 SGB 9
    Krankheitsbedingte Kündigung bei unterlassenem BEM

  • IWW

    § 1 KSchG, §§ ... 1 ff. EFZG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 84 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement (

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei Unterlassung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen und unzureichenden Darlegungen zu kündigungsvermeidenden Bemühungen

  • rewis.io
  • ra.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterlassenes BEM

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 a. F
    BEM; Eingliederungsmanagement, betriebliches; Erkrankung; Krankheit; Kündigung, krankheitsbedingte; Kündigung, personenbedingte; Krankheitsbedingte Kündigung bei unterlassenem bEM

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; SGB IX § 84 Abs. 2
    Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei Unterlassung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen und unzureichenden Darlegungen zu kündigungsvermeidenden Bemühungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Auch dann, wenn sich einzelne Krankheitsphasen über längere Zeiträume erstreckt haben sollten, liegt angesichts des Wechsels von Krankheits- und Arbeitsphasen nicht der Tatbestand einer lang anhaltenden Erkrankung vor (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 613 Rz. 15).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 613 Rz.16 m. w. N.).

    Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 613 Rz.17 m. w. N.).

    Mildere Mittel in diesem Sinne sind insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 614 Rz. 24 m. w. N.).

    Denkbar kann auch sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen (vgl. BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 614 Rz. 24 m. w. N.).

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 20; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 38; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, jeweils m. w. N.).

    Auch wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten auf unterschiedlichen Grundleiden beruhen, kann sich aus ihnen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ergeben, der das bEM entgegenwirken soll (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 616 Rz. 42).

    Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 21; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 39; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, m. w. N.), warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

    Hat der Arbeitgeber ein gebotenes bEM unterlassen, muss er ebenfalls dartun, dass auch durch die gesetzlich vorgesehenen Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger künftige Fehlzeiten nicht in relevantem Umfang hätten vermieden werden können (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 ff. Rz. 32, 48 f.).

    Ist es dagegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (BAG vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 616 f. Rz. 40).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Schließlich muss - dritte Stufe - eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 13; vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39 Rz. 11, jeweils m. w. N.).

    Scheidet eine Umsetzungsmöglichkeit aus, kann sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine Änderungskündigung - und sei es mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen - als vorrangig erweisen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 15 m. w. N.).

    Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 18 m. w. N.).

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 20; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 38; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, jeweils m. w. N.).

    Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 21; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 39; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, m. w. N.), warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

    Es war deshalb Sache der Beklagten, die entsprechende Initiative zu ergreifen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 38 m. w. N.).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, hat eine Erkrankung des Arbeitnehmers keine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zur Folge (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 604 f. Rz. 29 m. w. N.).

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 20; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 38; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, jeweils m. w. N.).

    Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 21; vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612, 615 Rz. 39; vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - NZA 2014, 602, 605 Rz. 34, m. w. N.), warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Schließlich muss - dritte Stufe - eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53 Rz. 13; vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39 Rz. 11, jeweils m. w. N.).

    Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG, Urteil vom 30. September 2009 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39, 40 Rn. 23).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Die Verpflichtung zur Durchführung des bEM gilt unabhängig davon, ob der betroffene Arbeitnehmer schwerbehinderter Mensch ist, ist unabhängig von der Betriebsgröße und auch unabhängig davon, ob in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat (oder eine sonstige Interessenvertretung im Sinn des § 84 SGB IX) besteht (vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 54 Rz. 25 m. w. N.).
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2018 - 7 Sa 477/17
    Steht fest, dass der Arbeitnehmer die (vertraglich) geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft völlig ungewiss, ist eine solche negative Prognose gerechtfertigt (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173, 174 Rz. 27 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht