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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17 (https://dejure.org/2018,30101)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2018 - 2 Sa 258/17 (https://dejure.org/2018,30101)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2018 - 2 Sa 258/17 (https://dejure.org/2018,30101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 288 Abs 5 BGB
    Verzugspauschale - Rechtzeitigkeit der Vergütungszahlung - Leistungshandlung

  • IWW

    § 288 Abs. 5 BGB, § ... 614 BGB, § 12 a ArbGG, § 366 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. a ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 533 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 366 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, Art. 229 § 34 Satz 1 BGB, Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 193 BGB, §§ 269 Abs. 1, 2, 270 Abs. 1, 4 BGB, § 270 Abs. 1 BGB, § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB, Richtlinie 2011/7/EU, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 269 ff. BGB, § 13 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Verzugspauschale bei rechtzeitig veranlasstem Überweisungsauftrag

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungserfolg; Leistungshandlung; Schickschuld; Tilgungsbestimmung; Überweisung; Verbraucher; Verzugspauschale; Verzugspauschale - Rechtzeitigkeit der Vergütungszahlung

  • rechtsportal.de

    BGB § 286 Abs. 1 S. 1
    Ausschluss der Verzugspauschale bei rechtzeitig veranlasstem Überweisungsauftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    Im Übrigen verweise sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 -, wonach die Wertstellungspraxis der Empfängerbank dem Zahlungspflichtigen nicht als verzugsbegründendes Verschulden ausgelegt werden könne.

    Bei dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - handele es sich um eine Entscheidung im Mietrecht, welche nicht ohne weiteres auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden könne.

    Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - aufgestellten allgemeinen Grundsätze müssten selbstverständlich auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden.

    Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners ( BGH 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - Rn. 23, NJW 2017, 1596 ).

    Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ändern daran nichts ( BGH 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - Rn. 25, NJW 2017, 1596 ).

    Mit seiner Entscheidung vom 05. Oktober 2016 (- VIII ZR 222/15 - Rn. 25 ff., NJW 2017, 1596 ) hat der Bundesgerichtshof nunmehr angenommen, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an seiner bisherigen und nochmals dargestellten Rechtsprechung nichts änderten.

    Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - auch darauf abgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung zulasten von Verbrauchern nicht gegeben seien.

  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 - C-306/06 - sei die rechtzeitige Anweisung nicht ausreichend.

    Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 - C-306/06 - sei klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen sei, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet habe, wenn der Gläubiger das Geld "erlangt" habe.

    In seinen Entscheidungen vom 13. Juli 2010 (- VIII ZR 129/09 - Rn. 36, NJW 2010, 2879 ) und 25. November 2015 ( - IV ZR 169/14 - Rn. 14, NJW-RR 2016, 511 ) hat der Bundesgerichtshof zunächst noch offen gelassen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03. April 2008 ( - C-306/06 - NJW 2008, 1935 ) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB dahingehend vorzunehmen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei.

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZR 287/97

    Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    aa) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es bei einer Geldschuld als Schickschuld für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges ankommt ( vgl. BGH 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 - NJW 1966, 46; BGH 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - Rn. 9, NJW 1998, 1302; BGH 07. März 2002 - IX ZR 293/00 - Rn. 13, NJW 2002, 1788 ).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    Fällt dieser Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt die Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst mit dem nächsten Werktag ein ( BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 37, BAGE 98, 1 ).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 293/00

    Bestreiten des Zugangs eines Schecks durch den Gläubiger; Einhaltung der Frist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    aa) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es bei einer Geldschuld als Schickschuld für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges ankommt ( vgl. BGH 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 - NJW 1966, 46; BGH 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - Rn. 9, NJW 1998, 1302; BGH 07. März 2002 - IX ZR 293/00 - Rn. 13, NJW 2002, 1788 ).
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    aa) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es bei einer Geldschuld als Schickschuld für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges ankommt ( vgl. BGH 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 - NJW 1966, 46; BGH 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - Rn. 9, NJW 1998, 1302; BGH 07. März 2002 - IX ZR 293/00 - Rn. 13, NJW 2002, 1788 ).
  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    In seinen Entscheidungen vom 13. Juli 2010 (- VIII ZR 129/09 - Rn. 36, NJW 2010, 2879 ) und 25. November 2015 ( - IV ZR 169/14 - Rn. 14, NJW-RR 2016, 511 ) hat der Bundesgerichtshof zunächst noch offen gelassen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03. April 2008 ( - C-306/06 - NJW 2008, 1935 ) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB dahingehend vorzunehmen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei.
  • BGH, 25.11.2015 - IV ZR 169/14

    Verzugsschaden: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Mandatierung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    In seinen Entscheidungen vom 13. Juli 2010 (- VIII ZR 129/09 - Rn. 36, NJW 2010, 2879 ) und 25. November 2015 ( - IV ZR 169/14 - Rn. 14, NJW-RR 2016, 511 ) hat der Bundesgerichtshof zunächst noch offen gelassen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03. April 2008 ( - C-306/06 - NJW 2008, 1935 ) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB dahingehend vorzunehmen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei.
  • BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16

    Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
    Der Bundesgerichtshof habe in seiner PayPal-Entscheidung vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angenommen, dass die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs erst dann eintrete, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben werde, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhalte.
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