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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 391/17   

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https://dejure.org/2018,25419
LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 391/17 (https://dejure.org/2018,25419)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2018 - 2 Sa 391/17 (https://dejure.org/2018,25419)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 (https://dejure.org/2018,25419)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 ArbZG, § 11 Abs 3 S 2 ArbZG, § 9 ArbZG, § 611 BGB, § 2 Abs 1 EntgFG
    Schadensersatz - Ersatzruhetage für Wochenfeiertage

  • IWW

    § 9 ArbZG, § ... 11 Abs. 3 ArbZG, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG, § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, § 1 ArbZG, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 611 BGB, § 2 Abs. 1 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00

    Ersatzruhetage für Wochenfeiertage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 391/17
    Soweit das ArbZG ausnahmsweise einen besonderen Vergütungsschutz regelt (vgl. § 6 Abs. 5 ArbZG), kommt das demgegenüber deutlich zum Ausdruck ( BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 16, NZA 2002, 505 ).

    Damit hat die Klägerin für die gearbeiteten deutschen Wochenfeiertage jeweils einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, innerhalb des Ausgleichzeitraums erhalten, ohne dass die Beklagte ihn ausdrücklich als Ersatzruhetag bezeichnen musste ( vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 18, NZA 2002, 505 ).

    Das Gesetz sieht die Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt den Tarifvertragsparteien die Regelung etwaiger Zusatzleistungen ( BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 13, NZA 2002, 505 ).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 727/11

    Feiertagsarbeit - Zeitzuschlag - Ersatzruhetag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 391/17
    Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, weil das Gesetz eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag gerade nicht verlangt ( BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21, AP ArbZG § 11 Nr. 4 ).

    Danach erhält der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung nach § 611 BGB ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden - nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte ( BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 19, AP ArbZG § 11 Nr. 4 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19

    Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag in Betracht (BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10 mwN, LAG Rheinland-Pfalz 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 20, mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Hat der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, sind ihm gemäß § 611 a BGB die Arbeitsstunden zu vergüten, die er gearbeitet hat; Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG hat nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt.; danach erhält der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung nach § 611 a BGB ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden - nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

    Das Gesetz sieht die Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt den Tarifvertragsparteien die Regelung etwaiger Zusatzleistungen (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 13, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 6 Sa 15/19

    Nachtzuschläge; Annahmeverzug; Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen

    Hat der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, sind ihm gemäß § 611 a BGB die Arbeitsstunden zu vergüten, die er gearbeitet hat; Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG hat nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt.; danach erhält der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung nach § 611 a BGB ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden - nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

    Das Gesetz sieht die Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt den Tarifvertragsparteien die Regelung etwaiger Zusatzleistungen (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 13, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 26. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22, aaO).

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