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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20 (https://dejure.org/2021,41390)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20 (https://dejure.org/2021,41390)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2021 - 7 TaBV 9/20 (https://dejure.org/2021,41390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 1 KSchG, § 626 Abs 1 BGB, § 103 Abs 2 BetrVG, § 103 Abs 1 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG
    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter Betriebsratsvorsitzender - Arbeitszeitbetrug - Verletzung von An- und Abmeldepflichten - Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitbetrug; freigestelltes Betriebsratsmitglied; freigestellter Betriebsratsvorsitzender; unberechtigtes Entfernen; Funktionsnachfolge; wichtiger Grund; Neuwahl; Verdachtskündigung; Zustimmungsersetzung; Zustimmungsverweigerung; Zustimmungsersetzung zur ...

  • rechtsportal.de

    Arbeitszeitbetrug; freigestelltes Betriebsratsmitglied; freigestellter Betriebsratsvorsitzender; unberechtigtes Entfernen; Funktionsnachfolge; wichtiger Grund; Neuwahl; Verdachtskündigung; Zustimmungsersetzung; Zustimmungsverweigerung; Zustimmungsersetzung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Betriebsräten: Arbeitszeitbetrug eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    122 Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören auch bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 13 mwN., juris).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im Bedarfsfall an andere freigestellte, gegebenenfalls auch an nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder wenden zu können (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 14).

    Dem Interesse des Arbeitgebers kann durch eine nachträgliche Mitteilung der Abwesenheitszeiten ebenso wenig Rechnung getragen werden wie dadurch, dass der Vorsitzende des Betriebsrats oder alle freigestellten Mitglieder über ein dienstliches Mobiltelefon verfügen (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 15).

    Die freigestellten Mitglieder des Betriebsrats sind nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber vor dem Verlassen des Betriebs den Ort mitzuteilen, an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichten (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 7, juris).

    Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und gegebenenfalls über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 16, juris).

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 52/14

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung gewillkürter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13, juris).

    Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, jeweils mwN., juris).

    Sie liegt im Interesse beider Betriebsparteien und ist wegen der Kontinuität der betrieblichen Interessenvertretung geboten (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris).

    Die neu gewählten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris).

    Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13 mwN., juris).

    Der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es nicht (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 17; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - Rn. 35, jeweils mwN., juris).

  • BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68

    Betriebsratsausschließung - Ausschließungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    170 Es dürfen für die Fälle des § 23 BetrVG nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der laufenden Amtszeit des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder eingetreten sind, nicht aber solche aus einer früheren Amtszeit (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 27; LAG Hamm 9. Februar 2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71 mwN., jeweils juris).

    Grundsätzlich steht der Wiederwahl eines gemäß § 7 BetrVG wählbaren Arbeitnehmers nicht entgegen, dass er aus dem vorhergehenden Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG ausgeschlossen worden ist (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 28 mwN., juris).

    Dieses von Zufälligkeiten abhängige unterschiedliche Ergebnis gebietet es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 31, juris), der durch die Wiederwahl geschaffenen Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds, die sich aus der Vertrauensbekundung wenigstens eines Teils der Belegschaft herleitet, den Vorrang einzuräumen vor einem Bedürfnis nach Ahndung früherer Verfehlungen.

    Sollte dies dennoch eintreten, dann kann - im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden, neuen Gründe - ein neues Verfahren nach § 23 BetrVG eingeleitet werden (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 34, juris; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., juris).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 ABR 24/08

    Verdachtskündigung - Missbrauch von psychisch kranken Personen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Das Verfahren erledigt sich nicht, sondern kann weitergeführt werden (BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 23 f. mwN., juris).

    bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweiszeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers bestehen (BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 35 mwN., juris).

    Das gilt auch für eine erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (st. Rspr., vgl. BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30 mwN., juris).

    Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung allerdings nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30 mwN., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 4 TaBV 24/14

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Liegt nach Ansicht des Arbeitgebers im Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, sondern zugleich eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, so kann der Arbeitgeber neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG stellen (BAG 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - Rn. 67; LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., jeweils juris).

    Sollte dies dennoch eintreten, dann kann - im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden, neuen Gründe - ein neues Verfahren nach § 23 BetrVG eingeleitet werden (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 34, juris; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., juris).

    Jede andere Betrachtungsweise würde eine Wiederwahl eines Betriebsratsmitglieds, wenn es betriebsverfassungsrechtliche Verstöße begangen haben sollte, auf Dauer ausschließen ( LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., LAG Hamm 9. Februar 2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 72; jeweils juris).

  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Das freigestellte Betriebsratsmitglied unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, es ist aber verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuweisen, dass es sich der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben widmet, soweit er Aufgaben außerhalb des Betriebs ausführt (BAG 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - Rn. 91 mwN., juris).

    Liegt nach Ansicht des Arbeitgebers im Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, sondern zugleich eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, so kann der Arbeitgeber neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG stellen (BAG 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - Rn. 67; LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., jeweils juris).

    Beide Anträge verfolgen als Prozessziel das Ausscheiden des betreffenden Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat; der Hilfsantrag erstrebt dies allein, der Hauptantrag als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 3 BetrVG; BAG 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - Rn. 67, juris).

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, jeweils mwN., juris).

    Sie liegt im Interesse beider Betriebsparteien und ist wegen der Kontinuität der betrieblichen Interessenvertretung geboten (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris).

    Die neu gewählten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39 mwN., juris).

    Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43 f. mwN., juris).

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Soll eine Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, bedarf es damit keines neuerlichen Zustimmungs(ersetzungs)verfahrens mehr (vgl. BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 7, juris).

    Es ist vielmehr allein das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand in einer hierauf bezogenen Gesamtwürdigung abzuwägen (st. Rspr., BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 39 mwN., juris).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20
    Der Zweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens, die Unbefangenheit der Amtsführung durch den Schutz vor unberechtigten Kündigungen zu gewährleisten, wird durch das nachträgliche Vorbringen weiterer Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 25 mwN., vgl. auch 12. Januar 2021 - 2 AZN 724/20 - Rn. 3 f., jeweils juris).

    bb) Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 24 mwN.).

  • LAG Hamm, 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Bedrohung

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

  • BAG, 12.01.2021 - 2 AZN 724/20

    Außerordentliche Kündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Tat-/Verdachtskündigung wegen privaten

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

  • ArbG Cottbus, 16.10.2008 - 8 Ca 1632/08
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19

    Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im

  • BAG, 24.11.2005 - 2 ABR 55/04

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

  • BAG - 7 AZR 551/20 (anhängig)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines als Betriebsratsvorsitzender

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