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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21   

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https://dejure.org/2022,43379
LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21 (https://dejure.org/2022,43379)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.07.2022 - 2 Sa 446/21 (https://dejure.org/2022,43379)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 2 Sa 446/21 (https://dejure.org/2022,43379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 22a KAVO EKD, § 23 Abs 2 KAVO EKD, § 23 Abs 4 KAVO EKD, § 25 Abs 4 KAVO EKD, § 25 Abs 5 KAVO EKD
    Undifferenziertes Leistungsentgelt - Krankengeldzuschuss - Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage; Bruttokrankengeld; Entgeltanspruch; Erwerbsminderungsrente; Höchstbezugsdauer; Jahressonderzahlung; Kosteninteresse; Krankengeldzuschuss; Leistungsentgelt; Stichtagsregelung; Tabellenentgelt; Teilerledigung; Undifferenziertes Leistungsentgelt; ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen; Tarifliche Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt"; Ende des Krankengeldzuschusses bei Rentenbeginn

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 338/09

    Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    Die danach vorzunehmende Auslegung der in § 22 a Satz 2 KAVO getroffenen Regelung ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch auf das (undifferenzierte) Leistungsentgelt entsprechend der zur vergleichbaren Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) ergangenen Entscheidung des BAG vom 23. September 2010 (- 6 AZR 338/09 -) weder von der Zahlung des Entgelts noch dem Bestehen eines Entgelt- bzw. Entgeltersatzanspruch für den Monat September 2020 abhängt.

    Darum kann aus der Deckelung des Anspruchs nicht geschlossen werden, dass die Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die im September des Auszahlungsjahres kein Entgelt bezogen haben, das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen sprengen würde (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 13 ff. zum undifferenzierten Leistungsentgelt nach der in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVÖD (VKA) getroffenen Regelung).

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 217/16

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung der Beschwer des Klägers bei Abweisung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    Dieses Kosteninteresse ist dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert der abgewiesenen Klageanträge zu 1. bis 3. ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf die abgewiesenen Klageanträge zu 1. - 3. entfallende Kostenbelastung errechnet wird (vgl. hierzu BGH 10. November 2017 - V ZR 217/16 -).
  • BAG, 04.08.2016 - 6 AZR 129/15

    Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 04. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27).
  • BAG, 18.02.2021 - 6 AZR 702/19

    Stufenzuordnung - Tabellenwechsel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    Soweit eine individuelle Endstufe als Bestandteil der Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen (s. Anlage 12 zur KAVO) gebildet wird (vgl. hierzu auch BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32 und BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 33), ist jeweils geregelt, dass das Entgelt aus der individuellen Endstufe als Tabellenentgelt i.S.d. § 19 KAVO gilt (s. § 4 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 12 zur KAVO) bzw. das Vergleichsentgelt dem Tabellenentgelt i.S.d. § 19 Abs. 1 KAVO gleichsteht (s. § 14 Abs. 6 der Anlage 12 zur KAVO).
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 753/12

    Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    Soweit eine individuelle Endstufe als Bestandteil der Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen (s. Anlage 12 zur KAVO) gebildet wird (vgl. hierzu auch BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32 und BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 33), ist jeweils geregelt, dass das Entgelt aus der individuellen Endstufe als Tabellenentgelt i.S.d. § 19 KAVO gilt (s. § 4 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 12 zur KAVO) bzw. das Vergleichsentgelt dem Tabellenentgelt i.S.d. § 19 Abs. 1 KAVO gleichsteht (s. § 14 Abs. 6 der Anlage 12 zur KAVO).
  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 215/20

    Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 2 Sa 446/21
    § 25 Abs. 2 KAVO n.F. stellt hingegen auf den Differenzbetrag zwischen den "tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers" und dem Nettoentgelt ab, wonach nur noch die Differenz zwischen dem sog. "Bruttokrankengeld" und dem Nettoentgelt ausgeglichen wird (vgl. zum Begriff der "tatsächlichen Barleistung" und zur Berechnung des Krankengeldzuschusses auf der Basis der Differenz zwischen sog. Bruttokrankengeld und Nettoentgelt nach § 22 Abs. 2 TVöD: BAG 29. April 2021 - 6 AZR 215/20 -).
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