Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2021 - 8 TaBV 13/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 77 BetrVG, § 256 ZPO
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Abstandsklausel - IWW
§§ 78 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG
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BetrVG § 77 ; ZPO § 256
Abstandsgebot; Antragsbefugnis; AT-Mitarbeiter; Betriebsvereinbarung; Jahresgehalt; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Abstandsklausel - rechtsportal.de
BetrVG § 77 ; ZPO § 256
Abstandsgebot; Antragsbefugnis; AT-Mitarbeiter; Betriebsvereinbarung; Jahresgehalt; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Abstandsklausel
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 02.02.2021 - 6 BV 13/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2021 - 8 TaBV 13/21
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2022 - 5 Sa 173/21
AT-Beschäftigter - Entgeltanspruch - Tantieme - Mindestabstand zur höchsten …
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat in einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren mit - inzwischen rechtskräftigem - Beschluss vom 28.09.2021 ( 8 TaBV 13/21 ) festgestellt, dass bei der Untergrenze des Jahresgehalts eines außertariflichen Arbeitnehmers der Beklagten (dort: Beteiligte zu 2) gemäß § 3 BV-AT Bonuszahlungen nach individuellen Zielvereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind.Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat mit - inzwischen rechtskräftigem - Beschluss vom 28.09.2021 ( 8 TaBV 13/21 ) in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten (dort: Beteiligte zu 2) festgestellt, dass bei der Untergrenze des Jahresgehalts eines außertariflichen Beschäftigten gemäß § 3 BV-AT Bonuszahlungen nach individuellen Zielvereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind.
b) Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 28.09.2021 ( 8 TaBV 13/21 - zu II 2b der Gründe) rechtskräftig festgestellt, dass bei der Untergrenze des Jahresgehalts eines außertariflichen Beschäftigten der Beklagten (dort: Beteiligte zu 2) gemäß § 3 BV-AT Bonuszahlungen nach individuellen Zielvereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind.
Die 8. Kammer hat im Beschlussverfahren 8 TaBV 13/21 den Begriff des "Jahresgehalts" iSd § 3 BV-AT ausgelegt und angenommen, dass variable Gehaltsbestandteile aus individuellen Zielvereinbarungen nicht in das Jahresgehalt einzurechnen seien.
Wie bereits die 8. Kammer im Beschluss vom 28.09.2021 ( 8 TaBV 13/21 - zu II 2b der Gründe) ausgeführt hat, ist § 3 BT-AT nicht wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 28.09.2021 ( 8 TaBV 13/21 - zu II 2b der Gründe) rechtskräftig festgestellt, dass bei der Untergrenze des Jahresgehalts eines außertariflichen Beschäftigten der Beklagten (dort: Beteiligte zu 2) gemäß § 3 BV-AT Bonuszahlungen nach individuellen Zielvereinbarungen nicht zu berücksichtigen sind.