Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit - Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Kein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei Verbot der Handybenutzung während der Arbeitszeit
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Handyverbot während der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Handyverbot während der Arbeitszeit; kein Mitbestimmungsrecht
- arbeitsrecht-hessen.de
Handyverbot während der Arbeitszeit; kein Mitbestimmungsrecht
- hensche.de
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Ordnungsverhalten, Weisungsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Handyverbot in Altenpflegeheim; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Handyverbot in Altenpflegeheim; Begründetheit des Unterlassungsantrags eines Betriebsrats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handy-Nutzung während der Arbeitszeit
- heise.de (Pressebericht, 06.12.2010)
Verbot privater Handynutzung während der Arbeitszeit
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
AG dürfen Nutzung privater Handys während Arbeitszeit verbieten
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Betriebsratszustimmung bei Handy-Verbot während Arbeitszeit
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Arbeitgeber darf private Handynutzung verbieten
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit
- cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)
Handyverbot am Arbeitsplatz
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Verbot des Arbeitgebers, das private Handy während der Arbeitszeit zu benutzen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Einseitiges Verbot der privaten Handynutzung durch den Arbeitgeber ist wirksam
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Handyverbot: Arbeitgeber kann Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten - Es ist eine selbstverständliche Pflicht, das Handy nicht privat während der Arbeitszeit zu nutzen
- 123recht.net (Kurzinformation)
Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit
Besprechungen u.ä. (3)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit?
- wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Das Handyverbot am Arbeitsplatz
- goerg.de (Entscheidungsbesprechung)
Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz
Sonstiges
- Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09 (Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit)" von RA Lars Weinbrenner, original erschienen in: AiB 2010, 692 - 694.
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 22.04.2009 - 2 BV 8/09
- ArbG Ludwigshafen, 13.07.2009 - 2 BV 8/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2009 - 1 Ta 193/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit - Mitbestimmung
Insoweit verweist die Beteiligte zu 2) auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 30.10.2009, 6 TaBV 33/09.Es lässt sich auch eine Vielzahl weiterer Situationen vorstellen, in denen die Nutzung des Mobiltelefons und die Erbringung der Arbeitsleistung vereinbar sind (ebenso Weinbrenner, in: Anmerkung zu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2009, 6 TaBV 33/09, AiB 2010, 691, 694).
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 Sa 474/09
Außerordentliche Kündigung wegen Telefonierens im Operationssaal
Diese Entscheidung wurde vom LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09 - bestätigt, wobei das LAG die Auffassung vertreten hat, dass es zu den selbstverständlichen Pflichten der betreffenden Arbeitnehmer gehört, dass diese Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Privathandys absehen.