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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13   

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https://dejure.org/2014,12154
LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13 (https://dejure.org/2014,12154)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.03.2014 - 3 Sa 572/13 (https://dejure.org/2014,12154)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. März 2014 - 3 Sa 572/13 (https://dejure.org/2014,12154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der schriftlichen Erklärung einer Altenpflegerin zum Verzicht auf eine bestimmte Stelle; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    "Ich verzichte auf die Leitungsstelle" - Kündigung?

  • arbeitsrecht-hessen.de

    "Ich verzichte auf die Leitungsstelle" - Kündigung?

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 4; ZPO § 611 Abs. 1
    Auslegung der schriftlichen Erklärung einer Altenpflegerin zum Verzicht auf eine bestimmte Stelle; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Für Arbeitnehmerkündigung gilt Grundsatz der Klarheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    eine Kündigung ist also folglich bestimmt und unmissverständlich zu erklären (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137); eine Kündigung zu einem bestimmten Datum ist ein anderes Rechtsgeschäft als eine Kündigung zu einem anderen Datum (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076).

    Danach muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137), ohne dass der Arbeitnehmer darüber rätseln muss, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076; 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - BAGE 135, 225).

    Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137).

    Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis ende soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137).

    Zu würdigen sind auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137; 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 - BAGE 129, 265).

    Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137; 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - BAGE 116, 226).

    eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wen in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. BAG - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137; 21.10.1981 - 7 AZR 407/79 -).

    Dem ist nicht zu entnehmen, ohne Angabe eines datierten Kündigungstermins handle es sich nicht um eine ausreichend bestimmte Kündigungserklärung; vielmehr ist auch danach eine Kündigungserklärung in der Regel auslegungsfähig (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137).

  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    eine Kündigung ist also folglich bestimmt und unmissverständlich zu erklären (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137); eine Kündigung zu einem bestimmten Datum ist ein anderes Rechtsgeschäft als eine Kündigung zu einem anderen Datum (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076).

    Danach muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137), ohne dass der Arbeitnehmer darüber rätseln muss, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076; 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - BAGE 135, 225).

    Der Kündigende muss den Wirkungszeitpunkt seiner Willenserklärung so bestimmen, dass der Empfänger unschwer ermitteln kann, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NzA 2013, 1076).

    Der Arbeitnehmer kann dann anhand von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem einfachen Rechenschritt die maßgebliche Kündigungsfrist selbst berechnen, ohne dass er von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB in die Irre geführt werden könnte (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076).

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 54/12

    Kündigungsschutz - "Alt-Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Deshalb muss sich aus der Erklärung oder den Umständen zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG 23.05.2013 EzA § 23 KSchG Nr. 39 = NZA 2013, 1197).

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht nur außerordentlich fristlos, sondern zugleich hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin, ist die ordentliche Kündigung weder in unzulässiger Weise bedingt noch zu unbestimmt (BAG 23.05.2013 EzA § 23 KSchG Nr. 39 = NZA 2013, 1197).

    Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (ähnlich KR/Gribeling 10. Aufl. § 1 KSchG rn .169), BAG 23.05.2013 EzA § 23 KSchG Nr. 39 = NzA 2013, 1197).

  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Danach muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137), ohne dass der Arbeitnehmer darüber rätseln muss, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte (BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - EzA-SD 18/2013, S. 3 = NZA 2013, 1076; 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - BAGE 135, 225).

    Das Urteil des BAG vom 01.09.2010 (- 5 AZR700/09 - BAGE 135, 255) geht von keinen anderen Voraussetzungen für eine hinreichend bestimmte Kündigung aus.

    Es sei nicht Aufgabe des Arbeitnehmers darüber zu rätseln, zu welchem anderen als dem in der Kündigungserklärung angegeben Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könne (vgl. BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 -).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 418/10

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Anfechtung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Es ist i.d.R. rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Arbeitnehmer beim Fehlen eines wichtigen Grundes später selbst auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft (BAG 04.12.1997 EzA § 626 BGB Eigenkündigung Nr. 1; 12.03.2009 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 8; 09.06.2011 - 2 AZR 418/10, EzA-SD 24/2011 S. 3; Hess. LAG 25.05.2011 LAGE § 626 BGB 2002 Eigenkündigung Nr. 2).

    Das gilt jedenfalls i.d.R. für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst unmissverständlich und definitiv außerordentlich gekündigt hatte und sich weder in einer seelischen Zwangslage befand noch sonst in unzulässiger Weise in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wurde (BAG 09.06.2011 2 AZR 418/10 EzA-SD 24/2011 S. 3).

    Wurde zunächst angenommen, dass lediglich besondere Umstände ein Berufen auf die Unwirksamkeit der Eigenkündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten (BAG 16.01.2003 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 3), geht das BAG (12.03.2009 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 8; 09.06.2011 - 2 AZR 418/10, EzA-SD 24/2011 S. 3; Hess LAG 25.05.2011 LAGE § 626 BGB 2002 Eigenkündigung Nr. 2) inzwischen davon aus, dass der Arbeitnehmer, der schriftlich außerordentlich gekündigt hat, dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung trotz Fehlen eines wichtigen Grundes hingenommen hat und die Unwirksamkeit nicht gerichtlich geltend gemacht hat, sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann.

  • LAG Köln, 06.10.2005 - 6 Sa 843/05

    Kündigung; vorsorgliche; Kündigungstermin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Zur Angabe des Kündigungsgrundes verpflichtet § 623 BGB ebenso wenig wie zur Angabe der Kündigungsfrist (s. dazu LAG Köln 06.10.2005 NZA-RR 2006, 353).

    Bleibt allerdings unklar, ob eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung gewollt ist, führt dies dazu, dass es sich im Zweifel um eine ordentliche Kündigung als die normale Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses handelt (LAG Köln 06.10.2005 NZA-RR 2006, 353); formnichtig ist eine derartige Kündigung jedoch nicht, denn die Kündigung als solche steht fest (APS/Greiner § 623 Rn. 30).

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Die "hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung steht unter einer - zulässigen (BAG 3. April 2008 - 2 AZR 500/06 - Rn 22) - auflösenden Rechtsbedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB.
  • BAG, 21.10.1981 - 7 AZR 407/79
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wen in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. BAG - 6 AZR 805/11 - EzA § 622 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137; 21.10.1981 - 7 AZR 407/79 -).
  • LAG Köln, 06.02.2002 - 8 Sa 1059/01

    Änderungskündigung, Bedingung, vorsorgliche Kündigung, Unkündbarkeit,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Deshalb werden derartige Kündigungen allgemein als wirksam angesehen (LAG Köln 06.02.2002 NZA-RR 2003, 18).
  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13
    Zu würdigen sind auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 9 = NZA 2013, 1137; 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 - BAGE 129, 265).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2004 - 8 Ta 140/04

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

  • BAG, 12.10.1954 - 2 AZR 36/53

    Kündigungsschutzklage: Erstreckung auf Folgekündigung; Kündigung: Wirksamkeit

  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99

    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

  • LAG Hamm, 29.03.2006 - 2 Sa 1571/05

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 6 Sa 2035/03

    Umdeutung einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

  • ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zu Recht verstandenen Interessenlage entspricht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2014 - 3 Sa 572/13 -, Rn. 34, juris).

    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.032014 - 3 Sa 572/13 -, Rn. 42, juris m. w. N).

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