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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18 (https://dejure.org/2019,51133)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.10.2019 - 5 Sa 348/18 (https://dejure.org/2019,51133)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 5 Sa 348/18 (https://dejure.org/2019,51133)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 7 EGRL 88/2003, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 7 Abs 3 BUrlG
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswilligkeit - Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit - Übertragung

  • IWW

    § 29 Abs. 1 TV-L, § 2 Abs. 3 SGB IX, § ... 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 615 BGB, § 611 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB IX, § 68 Abs. 1 SGB IX, § 151 SGB IX, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, §§ 1, 3 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 2 EUrlV, Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 EUrlV, § 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; Entgeltfortzahlung; Krankheit; Schadensersatz; Urlaub

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn ein Vergütungsanspruch besteht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2017 - 4 Sa 444/16

    Direktionsrecht - Arbeitsort

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die Weisung der Beklagten die Arbeit am Dienstort in S-Stadt zu erbringen, unwirksam ist, mit Urteil vom 14.04.2016 (1 Ca 1823/15) abgewiesen; das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 10.05.2017 (4 Sa 444/16) zurückgewiesen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 1 Ga 23/15, 1 Ca 1823/15 (4 Sa 444/16), 1 Ca 647/16, 2 Ca 2251/16, 4 Ga 4/17 (2 Ta 91/17) und 8 Ca 1444/18.

    Dies steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.05.2017 in dem Rechtsstreit 4 Sa 444/16 (1 Ca 1823/15) über die Wirksamkeit der Versetzung von A-Stadt nach S-Stadt fest.

    Dass diese Weisung rechtmäßig war, steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.05.2017 - 4 Sa 444/16).

    Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.05.2017 (4 Sa 444/16) fest.

    Die Rücksichtnahmepflicht der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB oder ihre Pflichten auf behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes nach dem SGB IX gebieten nicht, dass sie nach ihrem Obsiegen im Rechtstreit 4 Sa 444/16 über die Wirksamkeit der Versetzung nach S-Stadt von ihrem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die Klägerin wieder in A-Stadt einsetzt.

    Die Betreuung ihres 2011 geborenen Sohnes ist der Klägerin aufgrund der nur unverhältnismäßig längeren Fahrzeit auch möglich, wenn sie in der Geschäftsstelle S-Stadt arbeitet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.04.2017 - 4 Sa 444/16 - Rn. 38).

    Die Klägerin war ab dem 31.07.2017 nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben; sie hat ihre Arbeitsleistung jedoch nicht - wie sie zu bewirken war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.05.2017 - 4 Sa 444/16) - am Dienstort S-Stadt angeboten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 5 Sa 345/18

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Zulässigkeit -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Gegen das Urteil vom 29.05.2019 in dem Rechtsstreit 5 Sa 345/18 (1 Ca 1831/17) hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 10 AZR 325/19 beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt.

    Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit am Dienstort in S-Stadt war und ist die von der Klägerin zu bewirkende Arbeitsleistung (vgl. BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 19 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 29.05.2019 - 5 Sa 345/18 - Rn. 44).

    Auch das betriebsärztliche Gutachten vom 18.07.2017 (vgl. zum Wortlaut den Tatbestand des Urteils vom 29.05.2019 - 5 Sa 345/18) ist nicht geeignet, geänderte Voraussetzungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, der in A-Stadt sein müsste, zu belegen.

    Obwohl die Beklagte iSd. § 3 Abs. 5 TV-BA "begründete Veranlassung" hatte, überprüfen zu lassen, ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage war, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen nachzukommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29.05.2019 - 5 Sa 345/18; Revision eingelegt unter 10 AZR 325/19) und sie - nach den obigen Ausführungen - zudem nicht in Annahmeverzug geraten ist, hätte sie eine Arbeitsleistung in der Geschäftsstelle S-Stadt bis zum Ende der jeweiligen Übertragungszeiträume als vertragsgemäß annehmen müssen.

  • ArbG Rheine, 23.03.2017 - 4 Ga 4/17
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung auf Gewährung von Erholungsurlaub mit Beschluss vom 13.04.2017 (4 Ga 4/17) zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2017 (2 Ta 91/17) zurückgewiesen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 1 Ga 23/15, 1 Ca 1823/15 (4 Sa 444/16), 1 Ca 647/16, 2 Ca 2251/16, 4 Ga 4/17 (2 Ta 91/17) und 8 Ca 1444/18.

    Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (ArbG Ludwigshafen 13.04.2017 - 4 Ga 4/17; LAG Rheinland-Pfalz 04.05.2017 - 2 Ta 91/17) wurde nicht erkennbar, ob die Klägerin ab dem beantragten Urlaubsbeginn (zunächst ab 10.04., dann ab 18.04., zuletzt ab 02.05.2017) tatsächlich arbeitsfähig sein wird.

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13 mwN).

    Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20 ff) hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten "neuen" krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ab 05.07.2017 die Krankheiten, derentwegen sie vom 10.04.

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17

    Annahmeverzugslohn - Vergütung als Schadensersatz - tatrichterliche Würdigung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldhaft keine behinderungs- oder leidensgerechte Arbeit zu, schuldet er Ersatz des Entgeltausfallschadens (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 77 mwN; 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 26 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Arbeitnehmer (vgl. BAG 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 26 mwN).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Der Klägerin können deshalb ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO Primäransprüche zugesprochen oder aberkannt werden (vgl. BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 39 mwN).

    Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 21 mwN).

  • BAG, 28.06.2017 - 5 AZR 263/16

    Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Unvermögen - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN).

    Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 26 mwN).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    a) Der auf Gewährung von insgesamt 60 Tagen Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 11, 12 mwN).

    Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16 mwN).

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 651/12

    Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Bei einer Unterbrechung von einem Tag seien die Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendbar (BAG 10.09.2014 - 10 AZR 651/12).

    Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.09.2014 - 10 AZR 651/12) folgt nicht, dass bei einer Unterbrechung der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiträume - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwingend ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18
    Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grundlegend BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff.).
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 572/16

    Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 253/04

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

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