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   LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15   

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LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15 (https://dejure.org/2016,19939)
LAG Saarland, Entscheidung vom 02.03.2016 - 1 Sa 51/15 (https://dejure.org/2016,19939)
LAG Saarland, Entscheidung vom 02. März 2016 - 1 Sa 51/15 (https://dejure.org/2016,19939)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (B... UrlG), § 366 Absatz 2 BGB, § 3 BUrlG, § 7 Absatz 3, 4 BUrlG, § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG, § 26 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, § 133, 157 BGB, Artikeln 12, 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, § 64 Absatz 3 ArbGG, § 7 Absatz 3 BUrlG, § 3 Absatz 1 BUrlG, § 7 BUrlG, § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG, § 17 Satz 2 MuSchG, § 17 MuSchG, §§ 3, 6 Absatz 1 MuSchG, § 4 BUrlG, § 13 des Bundesurlaubsgesetzes, §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG

  • rechtsportal.de

    Rechtsnatur der die Urlaubsansprüche der Beschäftigten betreffenden Normen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    So habe dies auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2011 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 AZR 80/10 für einen Fall einer tariflichen Regelung entschieden, die keinerlei Übertragungsgründe enthalten habe und in der die Tarifvertragsparteien vielmehr vollständig auf die Aufnahme rechtfertigender Gründe verzichtet und nur den Verfall zum 31. März des folgenden Jahres geregelt hätten.

    Die unionsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesarbeitsgericht zum Anlass genommen hat, § 7 Absatz 3 BUrlG dahin fortzubilden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - wenn dieser wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums, also bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres, genommen werden konnte - erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, NZA 2011, 1050, Randnummer 37), betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen.

    Indem die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich normiert haben, haben sie insoweit lediglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 BUrlG übernommen (dazu in einem ähnlich gelagerten Fall auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, NZA 2011, 1050, Randnummer 33).

    Auch dies ist letztlich, auch wenn sich diese Formulierung in § 7 Absatz 3 BUrlG ebenfalls nicht findet, keine Abweichung von dem, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Rahmen der zuletzt genannten gesetzlichen Regelung gilt (auch dazu im Zusammenhang mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Formulierung in einem anderen Tarifvertrag die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, NZA 2011, 1050, Randnummer 33).

    Die Tarifvertragsparteien haben damit - anders als in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011 (9 AZR 80/10, NZA 2011, 1050, Randnummer 32) zugrunde lag und bei der die Tarifvertragsparteien möglicherweise aus Praktikabilitätserwägungen auf eine Normierung von Übertragungsvoraussetzungen gänzlich verzichtet haben, was von dem Bundesarbeitsgericht als eine für eine Abweichung von dem gesetzlichen Fristenregime nicht ausreichende bloße Teilabweichung angesehen wurde - die Voraussetzungen einer Übertragung noch nicht erfüllter Urlaubsansprüche auf die ersten drei Monate des Folgejahres unter zwei aus Sicht des Berufungsgerichts durchaus gewichtigen Gesichtspunkten konkret abweichend von dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes geregelt , was nach Auffassung des Berufungsgerichts hier in hinreichender Weise deutlich macht, dass die Tarifvertragsparteien auch von dem Fristenregime, und nicht nur von dem sonstigen Urlaubsregime des Bundesurlaubsgesetzes, abweichend wollten.

    Denn in Bezug auf den von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, also im Hinblick auf den tariflichen Mehrurlaub, bleiben diese Regelungen wirksam (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, Randnummer 32 mit weiteren Nachweisen zu der dahingehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; dazu außerdem beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012, 9 AZR 618/10, Randnummer 18, und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, Randnummer 27).

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Konkretisiert werde dies durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 618/10.

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 618/10 greife vorliegend nicht.

    Unter anderem wegen der zuletzt genannten Formulierung - die bedeutet, dass der erste Tag des genommenen Urlaubs vor Ablauf des Übertragungszeitraums liegen muss, die in unmittelbarem Anschluss daran genommenen restlichen Urlaubstage aber auch noch zeitlich danach liegen können - hat das Bundesarbeitsgericht zu einem anderen Tarifwerk eine von dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes abweichende tarifliche Regelung angenommen (in dem Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 618/10, NZA 2012, 987, Randnummer 15, und in dem Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, NZA-RR 2013, 48, Randnummer 14).

    Denn in Bezug auf den von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, also im Hinblick auf den tariflichen Mehrurlaub, bleiben diese Regelungen wirksam (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, Randnummer 32 mit weiteren Nachweisen zu der dahingehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; dazu außerdem beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012, 9 AZR 618/10, Randnummer 18, und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, Randnummer 27).

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    § 366 Absatz 2 BGB ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, auf das Zusammentreffen von tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht anwendbar (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 2012, 9 AZR 760/10, und vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13).

    Auch in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise ist verschiedentlich die Rede davon, dass der Urlaub "in Anspruch genommen" werde, wobei auch das Bundesarbeitsgericht dabei der Sache nach meint, dass der Urlaub "zu nehmen" sei (beispielsweise in der Entscheidung vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, NZA 2015, 625, Randnummer 17, oder in dem Urteil vom 16. Dezember 2014, 9 AZR 295/13, NZA 2015, 827, Randnummer 25).

    Dementsprechend verweist auch das Bundesarbeitsgericht darauf, dass die unionsrechtlichen Vorgaben ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffen; Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen, können die Tarifvertragsparteien frei regeln (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, NZA 2015, 625, Randnummer 30, mit weiteren Nachweisen).

    Denn in Bezug auf den von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, also im Hinblick auf den tariflichen Mehrurlaub, bleiben diese Regelungen wirksam (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, Randnummer 32 mit weiteren Nachweisen zu der dahingehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; dazu außerdem beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012, 9 AZR 618/10, Randnummer 18, und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011, 9 AZR 80/10, Randnummer 27).

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Für Letzteren habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 575/10 aber entschieden, dass eine Abweichung von dem gesetzlichen Fristenregime vorliege, wenn es in der Tarifnorm heiße, dass der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres "angetreten" worden sein müsse.

    Unter anderem wegen der zuletzt genannten Formulierung - die bedeutet, dass der erste Tag des genommenen Urlaubs vor Ablauf des Übertragungszeitraums liegen muss, die in unmittelbarem Anschluss daran genommenen restlichen Urlaubstage aber auch noch zeitlich danach liegen können - hat das Bundesarbeitsgericht zu einem anderen Tarifwerk eine von dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes abweichende tarifliche Regelung angenommen (in dem Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 618/10, NZA 2012, 987, Randnummer 15, und in dem Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, NZA-RR 2013, 48, Randnummer 14).

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Deshalb wäre die Regelung in dem Tarifvertrag - hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen - auch unwirksam, wenn sie dahin verstanden werden könnte, dass sie sich auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen soll (dazu das die hier einschlägige Tarifnorm betreffende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2011, 9 AZR 197/10, ZTR 2011, 605).

    Dem entspricht, dass das Bundesarbeitsgericht in der oben bereits erwähnten Entscheidung vom 17. Mai 2011 (9 AZR 197/10, ZTR 2011, 605), die die hier einschlägige Tarifnorm betrifft, zwar dahinstehen lässt, ob die Tarifnorm den (tariflichen) Urlaubsanspruch bereits nicht entstehen lässt oder ob sie den entstandenen Urlaub für die maßgeblichen Monate ohne erhebliche Arbeitsleistung kürzt, dass das Bundesarbeitsgericht aber am Ende der Entscheidung die Auswirkung dieser Tarifnorm als tariflich angeordneten "Entfall" des Urlaubsanspruchs charakterisiert.

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums angenommen habe, sei nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG mit dem 23. November 1996 zerstört worden, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (9 AZR 128/09) ausgeführt habe.

    Von dem Erfordernis, dies festzustellen, ist hier, wovon das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 (9 AZR 128/09, NZA 2010, 810) ausgegangen ist, auch nicht unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes abzusehen.

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Da in dem Betrieb der Beklagten, wie sich aus § 2 Nummer 4 Absatz 2 Satz 1 des Manteltarifvertrages ergibt, die Fünftagewoche gilt, hatte der Kläger nach § 3 Absatz 1 BUrlG einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (allgemein dazu etwa das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 2012, 9 AZR 760/10, NZA 2013, 104, Randnummer 9).

    § 366 Absatz 2 BGB ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, auf das Zusammentreffen von tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht anwendbar (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 2012, 9 AZR 760/10, und vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13).

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 419/98

    Urlaubsanspruch im Fleischerhandwerk Niedersachsen

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Und in einer weiteren Entscheidung vom 18. Mai 1999 (9 AZR 419/98, NZA 2000, 157) führt das Bundesarbeitsgericht zu einer strukturell ähnlichen Regelung in dem damaligen Manteltarifvertrag des Fleischerhandwerks in Niedersachsen und Bremen aus, mit der Regelung werde erkennbar das Ziel verfolgt, die Belastung der Fleischereibetriebe durch Fehlzeiten einzuschränken.
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Dem entspricht, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 (C-282/10, NZA 2012, 139) eine Regelung des französischen Rechts, die der Tarifnorm des § 17 Absatz 5 des Manteltarifvertrages, um die es hier geht, ähnlich ist, nur insoweit als mit dem Europäischen Recht unvereinbar angesehen hat, als der Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen betroffen ist, nicht hingegen hinsichtlich darüber hinausgehender Urlaubsansprüche auf nationaler Rechtsgrundlage.
  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13

    Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen

    Auszug aus LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
    Auch in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise ist verschiedentlich die Rede davon, dass der Urlaub "in Anspruch genommen" werde, wobei auch das Bundesarbeitsgericht dabei der Sache nach meint, dass der Urlaub "zu nehmen" sei (beispielsweise in der Entscheidung vom 5. August 2014, 9 AZR 77/13, NZA 2015, 625, Randnummer 17, oder in dem Urteil vom 16. Dezember 2014, 9 AZR 295/13, NZA 2015, 827, Randnummer 25).
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2014 - 12 Sa 982/14

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit nach beendeter Elternzeit - Verfall

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 551/12

    Urlaubsabgeltung - Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 17 Sa 621/09

    Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit; Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 244/01

    Arbeitszeitkonto - Urlaub - Ausschlußfristen

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 51/15 - wird zurückgewiesen.
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