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   LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11   

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LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11 (https://dejure.org/2011,30309)
LAG Saarland, Entscheidung vom 23.11.2011 - 2 Sa 78/11 (https://dejure.org/2011,30309)
LAG Saarland, Entscheidung vom 23. November 2011 - 2 Sa 78/11 (https://dejure.org/2011,30309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des Tariflohnanspruchs der Gebäudereinigungsmitarbeiter bei Bettenaufbereitung in der Bettenzentrale eines Krankenhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tariflohn der Gebäudereinigung bei Bettenaufbereitung in der Bettenzentrale eines Krankenhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz ihre Ansicht vertreten, dass die in der Bettenzentrale des Krankenhauses, die von der Beklagten und Berufungsklägerin betrieben wird, Tätigkeiten anfallen, die überwiegend der Reinigung im Sinne der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 RTV), wobei die Klägerin und Berufungsbeklagte auf eine Entscheidung des BAG im Urteil vom 19.2.2003 (4 AZR 118/02 in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" unter Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) Bezug nimmt.

    Insofern bezieht sich die Beklagte hinsichtlich ihres außergerichtlichen Schreibens vom 12.8.2010 ebenfalls auf das Urteil des BAG vom 19.2.2010 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 118/02.

    Für dieses Verständnis des Begriffs Unterhaltsreinigung spricht nach den Ausführungen des LAG's Rheinland/Pfalz, denen sich die erkennende Kammer anschließt, auch die Beschreibung des Berufsbildes in den Blättern für die Berufskunde (vgl. Blatt 99 - 100 d.A., sowie Zitat im BAG vom 19.2.2003 - 4 AZR 118/02 - AP Nr. 17 zu § 2 "Tarifzuständigkeit").

    Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2003 (Aktenzeichen 4 AZR 118/02 - in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" - Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) keine Ausführungen dazu gemacht worden sind, dass in jedem Fall der sogenannte Bettendienst als Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks zu betrachten ist, weil für die Entscheidung seitens des Senates lediglich zugunsten der klagenden Seite eine entsprechende Unterstellung gemacht worden ist, die jedoch wegen des prozentualen Anteils für die Entscheidung selbst keinen Ausschlag gegeben hatte.

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Eine dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn vergleichbare Definition findet sich zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 3 des Rahmentarifvertrag unter Nummer 2. Da diese Bestimmungen des betrieblichen Geltungsbereichs zur Interpretation der Tätigkeitsmerkmale in den Lohngruppen herangezogen werden können, ergibt sich nach dem TV-Mindestlohn in Zusammenschau mit § 7 RTV-Gebäudereinigung zur Bestimmung der Unterhaltsreinigung, dass diese in der Reinigung, Pflege und Schutz von Innenbauteilen, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen besteht (vgl. LAG Niedersachsen im Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 32 in der Veröffentlichung bei juris).

    Damit gehören aber Gebäudeserviceleistungen im weitesten Sinne in den Geltungsbereich der Lohngruppe 1 nach der Definition des Begriffs Unterhaltsreinigung in der untersten Lohngruppe 1 nach dem § 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn in der Gebäudereinigung (vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 5.7.2011 - 13 Sa 1954/10 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).

    Mit dem LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 5.7.2011 (13 Sa 1954/10 - Rn. 40 in der Veröffentlichung bei juris) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass man selbst dann, wenn man in der Lohngruppe 1 in der vorliegenden Tarifvertragsgestaltung keine Auffanglohngruppe sehen kann, der Gesichtspunkt, dass in aller Regel die unterste Lohngruppe alle Tätigkeiten der Branche erfasst, soweit nicht die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe vorliegen, dazu führt, dass die im Tätigkeitsmerkmal verwandten Begriffe nicht eng sondern weit auszulegen sind, so dass Serviceleistungen im Rahmen einer Gebäudedienstleistung jedenfalls den Begriff der Unterhaltsreinigung zuzuordnen sind.

  • BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97

    Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass die Klägerin als Innen- Unterhaltsreinigerin bei der Beklagten eine Tätigkeit ausübt, die überwiegend unter die Lohngruppe 1 fällt, wobei zu den Reinigungstätigkeiten auch alle mit der Reinigung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zählen (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - NZA RR 2000 Seite 142 - 143).

    Frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wie etwa diejenige vom 18.11.1998 (Aktenzeichen 10 AZR 475/97 - in AP Nr. 9 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Gebäudereinigung" = NZA - RR 2000 Seite 142) können zur Beantwortung der Frage, ob die Lohngruppe 1 nach den aktuellen Tarifverträgen als Auffanglohngruppe gelten kann nur eingeschränkt Hilfestellung leisten.

    Dass solche Zusammenhangstätigkeiten mit in den Begriff der Innen- und Unterhaltsreinigung einfließen dürfen, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1998 klargestellt (vgl. BAG vom 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - in NZA - RR 2000 Seite 142 - 143 - Rn. 52 in der Veröffentlichung bei juris).

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2002 - 9 Sa 1393/01

    Anwendungsbereich des RTV-Gebäudereiniger- Handwerk und Spüldienst in

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Dieser Entscheidung lag zwar ein Urteil des LAG's Düsseldorf vom 11.1.2002 zugrunde (Aktenzeichen 9 Sa 1393/01 - Rn. 34 in der Veröffentlichung bei juris), das ebenfalls, ohne sich inhaltlich mit den Aufgaben der Bettenzentrale auseinanderzusetzen, im Ergebnis festgehalten hat, dass dort verrichtete Arbeiten nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Gebäudereinigerhandwerks zuzuordnen seien.

    Die Revision war für die berufungsführende Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage wie auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen einer Abweichung von einer anderen Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts hier des LAG's Düsseldorf vom 11.1.2002 (Aktenzeichen 9 Sa 1393/01 - Rn. 34 in der Veröffentlichung bei juris) geboten.

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Verbleiben danach bei der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, praktische Tarifausübung und Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ergänzend heranziehen (vgl. BAG vom 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 in AP Nr. 144 zu § 1 "Auslegung"; BAG vom 12.9.1984 - 4 AZR 336/82 in AP Nr. 135 zu § 1 TVG "Auslegung" sowie BAG vom 26.1.2005 - 4 AZR 6/04 in ZTR 2005 Seite 640 - 643 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    So führt auch das LAG Rheinland/Pfalz (Urteil vom 4.2.2011 - 9 Sa 501/10 - Rn. 75 in der Veröffentlichung bei juris) zum Begriff der Unterhaltsreinigung unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des BAG aus, dass Unterhaltsreinigung schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objekts und dessen Unterhaltung umfasse.
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Verbleiben danach bei der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, praktische Tarifausübung und Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ergänzend heranziehen (vgl. BAG vom 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 in AP Nr. 144 zu § 1 "Auslegung"; BAG vom 12.9.1984 - 4 AZR 336/82 in AP Nr. 135 zu § 1 TVG "Auslegung" sowie BAG vom 26.1.2005 - 4 AZR 6/04 in ZTR 2005 Seite 640 - 643 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Verbleiben danach bei der Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, praktische Tarifausübung und Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ergänzend heranziehen (vgl. BAG vom 21.7.1993 - 4 AZR 468/92 in AP Nr. 144 zu § 1 "Auslegung"; BAG vom 12.9.1984 - 4 AZR 336/82 in AP Nr. 135 zu § 1 TVG "Auslegung" sowie BAG vom 26.1.2005 - 4 AZR 6/04 in ZTR 2005 Seite 640 - 643 - Rn. 39 in der Veröffentlichung bei juris).
  • BAG, 26.08.1987 - 4 AZN 274/87

    Vorruhestand in der Textilindustrie - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11
    Frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wie etwa diejenige vom 18.11.1998 (Aktenzeichen 10 AZR 475/97 - in AP Nr. 9 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Gebäudereinigung" = NZA - RR 2000 Seite 142) können zur Beantwortung der Frage, ob die Lohngruppe 1 nach den aktuellen Tarifverträgen als Auffanglohngruppe gelten kann nur eingeschränkt Hilfestellung leisten.
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