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   LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12   

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https://dejure.org/2014,10928
LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 (https://dejure.org/2014,10928)
LAG Saarland, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 (https://dejure.org/2014,10928)
LAG Saarland, Entscheidung vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 (https://dejure.org/2014,10928)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99

    Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Auch der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 98 Absatz 1 BetrVG zustehen, kann Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (dazu beispielsweise BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167).

    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).

    Schon dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt, um den es hier geht, von dem Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (1 ABR 28/99, NZA 2001, 167) zu befinden hatte.

  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung im Sinne von § 98 Absatz 1 BetrVG gehören nämlich insbesondere solche Maßnahmen, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1990, 388 mit weiteren Nachweisen).

    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).

    Zwar verliert eine für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführte Berufsbildungsmaßnahme nicht dadurch den Charakter einer betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, dass im Einzelfall auch einige betriebsfremde Arbeitnehmer daran teilnehmen (auch dazu BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388).

  • LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05

    Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zeitlichen Lage von Schulungs-

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Allerdings kommt ein (gesondertes) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch in Betracht, soweit es um die zeitliche Lage von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen geht (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 TaBV 3/05, abrufbar bei juris).

    Diese Frage stellt sich jedoch nur dann, wenn die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme in zeitlicher Hinsicht abweichend von der betriebsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll (davon ausgehend auch LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 TaBV 3/05, abrufbar bei juris).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Dann hat diese konkrete Maßnahme für die Beteiligten des Beschlussverfahrens keine betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung mehr (ausführlich dazu bereits die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 1990, 1 ABR 79/89, NZA 1990, 822).

    Will der Arbeitgeber demgegenüber eine die Beteiligten bindende rechtskräftige Entscheidung über eine zwischen den Betriebspartnern streitige abstrakte Rechtsfrage erwirken, so muss er einen darauf gerichteten, von dem konkreten Streitfall losgelösten Antrag stellen (auch dazu BAG, Beschluss vom 26. April 1990, 1 ABR 79/89, NZA 1990, 822).

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 21/91

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahme

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).
  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07

    Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Es handelt sich daher insoweit um einen zulässigen und in der aufgrund des Vortrages des Antragsgegners gebotenen Auslegung insbesondere auch hinreichend bestimmten Globalantrag, mit dem mehrere unterschiedliche Fallgestaltungen erfasst werden sollen (zu der Zulässigkeit eines solchen Globalantrages etwa BAG, Beschluss vom 10. März 2009, 1 ABR 87/07, NZA 2010, 180, und BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 1 ABR 2/10, NZA 2012, 571, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Bei einer Maßnahme der Berufsbildung handelt es sich dann, aber auch nur dann um eine "betriebliche", wenn der Arbeitgeber Träger beziehungsweise Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und darüber hinaus die Berufsbildungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt wird (dazu bereits BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1990, 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388; ebenso in der Folge beispielsweise BAG, Beschluss vom 12. November 1991, 1 ABR 21/91, NZA 1992, 657, und BAG, Beschluss vom 18. April 2000, 1 ABR 28/99, NZA 2001, 167 sowie zuletzt BAG, Beschluss vom 5. März 2013, 1 ABR 11/12, abrufbar bei juris).
  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Um seine gegenteilige Auffassung zu stützen, verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 (7 ABR 8/10, NZA 2012, 223).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Es handelt sich daher insoweit um einen zulässigen und in der aufgrund des Vortrages des Antragsgegners gebotenen Auslegung insbesondere auch hinreichend bestimmten Globalantrag, mit dem mehrere unterschiedliche Fallgestaltungen erfasst werden sollen (zu der Zulässigkeit eines solchen Globalantrages etwa BAG, Beschluss vom 10. März 2009, 1 ABR 87/07, NZA 2010, 180, und BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 1 ABR 2/10, NZA 2012, 571, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07

    Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender

    Auszug aus LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
    Der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG bedarf auch die Einstellung von zum Zwecke ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sofern diese in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes zu verwirklichen, wobei es nicht darauf ankommt, dass sie in erster Linie zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden (ausführlich dazu BAG, Beschluss vom 30. September 2008, 1 ABR 81/07, DB 2009, 350 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 14/07

    Versetzung - Feststellungsinteresse

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

  • BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14

    Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung

  • BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14

    Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26. März 2014 - 1 TaBV 9/12 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Saarland, 07.12.2016 - 2 TaBV 6/15

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Durchführung von Schulungsmaßnahmen für

    Die Entscheidung des LAG Saarland vom 26.03.2014 im Verfahren 1 TaBV 9/12 stehe nach Überzeugung des Beteiligten zu 1 dieser Ansicht nicht entgegen, weil die rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Konzernprivileg dort fehlerhaft wiedergegeben seien.

    Insoweit nimmt der Beschluss Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland, in dessen Beschluss vom 26.03.2014 zwischen den gleichen Beteiligten mit dem Aktenzeichen 1 TaBV 9/12.

    Insoweit halte der Beteiligte zu 1 die Entscheidung des LAG Saarland im Beschluss vom 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 - für fehlerhaft, soweit dort von der Unanwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz ausgegangen werden.

    Diese Ansicht ergebe sich trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 -, der im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 - ergangen ist.

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