Rechtsprechung
   LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11871
LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13 (https://dejure.org/2015,11871)
LAG Saarland, Entscheidung vom 28.01.2015 - 2 Sa 154/13 (https://dejure.org/2015,11871)
LAG Saarland, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 2 Sa 154/13 (https://dejure.org/2015,11871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit von Grenzgängern; Zahlungsklage eines in Frankreich lebenden französischen Staatsbürgers mit Grenzgängerstatus und Arbeitsstelle im räumlichen Geltungsbereich des deutsch-französischen ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit bei sog. Grenzgängern - Bemessungsgrundlage; Aufstockungsbetrag; Altersteilzeit; Grenzgänger

  • rechtsportal.de

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit von Grenzgängern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH (Urteil v. 28.03.2012 - C-172/11 - [Fall: Erny] in NZA 2012, Seite 863-866 - Rn 41 bei juris) die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer insoweit nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus, als der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrags Personen mit französischem Grenzgängerstatus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind.

    Nach den Vorgaben des EuGH (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 53 bei juris m.w.N.) schreiben weder Artikel 45 AEUV noch die Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 den Mitgliedsstaaten oder einem privaten Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme im Fall der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.

    Die Beklagte hat ihren Vortrag insofern mit Schriftsatz vom 14.02.2014 (vgl. Bl. 415-417 d.A.) teilweise zurückgenommen und inhaltlich verändert unter dem Eindruck der Vorlageentscheidung des EuGH vom 28.03.2012 (Aktenzeichen: " E. " C-172/11 in NZA 2012, Seite 863-866) auf eine entsprechende Vorlage des Arbeitsgerichts Ludwigshafen Auswärtige Kammern Landau (5 CA 427/10 - G. E. ./. D. AG - Werk W.).

    Die Steuerlast des Klägers habe für das Kalenderjahr 2006, also im Jahr des Beginns der Altersteilzeit, als Grenzgänger zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau 5, 13 % betragen.Nach Überzeugung des Klägers habe das EuGH Urteil vom 28.06.2012 - C-172/11 - [ E. ] eine Klarstellung gebracht, dass Bestimmungen, die eine Unterwerfung der Berechnung des Aufstockungsbetrages unter Zugrundelegung einer fiktiven deutschen Lohnsteuer vorsehen, entsprechend der auch hier vom Kläger vertretenen Auffassung einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstellen, sodass diese Bestimmungen nichtig seien.

    Die darin vorgesehene Anwendung der über die Verordnungsermächtigung in § 15 ATG vom zuständigen Bundesministerium jährlich aufgestellte sogenannte Mindestnettobetragstabelle, als Ansatzpunkt für die Ermittlung der Höhe von Aufstockungsleistungen in der Altersteilzeit, verletzt jedoch wegen der in ihr eingearbeiteten deutschen Lohnsteuergrundsätze nach der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Aktenzeichen C-172/11 - in NZA 2012, S. 863 - 866) europarechtliche Grundsätze der Freizügigkeit sowie des Verbots der Benachteiligung wegen Staatsangehörigkeiten aus Artikel 45 AEUV (vormals Artikel 39 EGV) und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Die gilt jedenfalls für die Anwendung deutschen Steuerrechts auf unter das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich fallende Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in Frankreich wohnen.

    Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (C-172/11 - [Fall: E. ] in NZA 2012, Seite 863-866) fällt eine Leistung wie der Aufstockungsbetrag, der bei den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird, als Entgeltbestandteile in den sachlichen Geltungsbereich in den Geltungsbereich der auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung ausgerichteten Normen europäischen Rechtes in Artikel 45 AEUV sowie von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68. Dies gilt auch dann, wenn der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz in Form einer Erstattung an den Arbeitgeber zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert wird (vgl. Rn. 38 in vorgenannter Entscheidung des EuGH sowie EuGH Urteil vom 16.09.2004 - C-400/02 - [Fall: M. ] - in DStRE 2005, Seite 236-239 - Rn. 20 bei juris).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass der sowohl in Artikel 45 AEUV als auch der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, verbietet (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 39 bei juris; Wißmann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. München 2015, Rn. 44, 45 zu Artikel 45 AEUV m.w.N.).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist als mittelbar diskriminierend dann anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sogenannte Wander-Arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wander-Arbeitnehmer besonders benachteiligt, wobei es nicht dabei darauf ankommt, dass diese Bestimmung zu einer Begünstigung inländischer Arbeitnehmer führt (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris; EuGH Urteil vom 16.09.2004 aaO Rn. 23 bei juris).

    In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH die fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer insoweit nachteilig auf die Situation der Grenzgänger aus, als der fiktive Abzug dieser Steuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrags Personen mit französischem Grenzgängerstatus, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris).

    In gleicher Weise soll es auch keine Rolle spielen, dass der betroffene Arbeitnehmer vorab von seinem Arbeitgeber über die Methode der Berechnung des Aufstockungsbetrages ausreichend unterrichtet wurde, und es ihm frei gestanden hat, sich für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit diesen Bedingungen zu entscheiden (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 47, 48, 51 bei juris).

    Nach den Vorgaben des EuGH (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 53 bei juris m.w.N.) schreibt weder Artikel 45 AEUV noch die Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 den Mitgliedsstaaten oder einem privaten Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme im Fall der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    So könne die sogenannte " M. "-Entscheidung des EuGH im Urteil vom 16.09.2004 (Aktenzeichen C-400/02 - in DStRE 2005, 236-239) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    Auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 16.09.2004 ( Aktenzeichen C-400/02 [ M. ]) habe nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.03.2005 (Aktenzeichen 6 AZR 317/01 in NZA-RR 2006, Seite 88-90) bei der Auslegung des Begriffs der gesetzlichen Abzüge offen gelassen, ob es sich dabei um die nach deutschem Recht vorzunehmenden Abzüge handele.

    Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (C-172/11 - [Fall: E. ] in NZA 2012, Seite 863-866) fällt eine Leistung wie der Aufstockungsbetrag, der bei den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird, als Entgeltbestandteile in den sachlichen Geltungsbereich in den Geltungsbereich der auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung ausgerichteten Normen europäischen Rechtes in Artikel 45 AEUV sowie von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68. Dies gilt auch dann, wenn der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz in Form einer Erstattung an den Arbeitgeber zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert wird (vgl. Rn. 38 in vorgenannter Entscheidung des EuGH sowie EuGH Urteil vom 16.09.2004 - C-400/02 - [Fall: M. ] - in DStRE 2005, Seite 236-239 - Rn. 20 bei juris).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist als mittelbar diskriminierend dann anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sogenannte Wander-Arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wander-Arbeitnehmer besonders benachteiligt, wobei es nicht dabei darauf ankommt, dass diese Bestimmung zu einer Begünstigung inländischer Arbeitnehmer führt (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris; EuGH Urteil vom 16.09.2004 aaO Rn. 23 bei juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 Sa 491/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrags bei

    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    In einer derartigen Konstellation ist auch unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz grundsätzlich eine sogenannte " Anpassung nach oben" möglich und geboten, wobei allerdings im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.07.2014 - 1 Sa 491/13 -Rn. 108 bei juris m.w.N.; BAG Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - in NZA-RR 2012, Seite 100-106 - Rn. 23 bei juris; BAG Urteil vom 10.03.2005 - 6 AZR 317/01 - in NZA-RR 2006, Seite 88-90 - Rn. 25 bei juris = M. - Urteil nach Ergehen der Vorlage Entscheidung durch den EuGH).

    Die erkennende Kammer geht davon aus, dass ein Abstellen auf pauschalierte Steuersätze im Sinne einer Anwendung von Lohnsteuertabellen deshalb nicht möglich ist, weil das französische Steuerrecht keinen Lohnsteuerabzug kennt, sondern ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide des Klägers in Frankreich eine Besteuerung des Jahreseinkommens vorgenommen wird (vgl. so auch LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.07.2014 - 1 Sa 491/13 -Rn. 111).

    Gerade darin, dass in dem ohnehin nur fiktiv einer Versteuerung unterzogenen Bereich der Ermittlung des Aufstockungsbetrages statt der als mittelbar diskriminierenden Anwendung der deutschen Steuer nunmehr in die Berechnungsformel eine bei vergleichbar bereinigtem Einkommen anfallende französische Steuer mit eingebaut wird, sieht die Kammer eine Lösung, die dem wahren Willen der Vertragspartner möglichst nahe kommt bei der Ausfüllung der entstandenen Regelungslücke (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 18.07.2014 - 1 Sa 491/13 - Rn 111 bei juris).

  • BAG, 10.03.2005 - 6 AZR 317/01

    Überbrückungsbeihilfe - Berücksichtigung ausländischer Steuern

    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    Auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 16.09.2004 ( Aktenzeichen C-400/02 [ M. ]) habe nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.03.2005 (Aktenzeichen 6 AZR 317/01 in NZA-RR 2006, Seite 88-90) bei der Auslegung des Begriffs der gesetzlichen Abzüge offen gelassen, ob es sich dabei um die nach deutschem Recht vorzunehmenden Abzüge handele.

    Mit dem Urteil des BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 317/01 - im Fall " M. " seien die dortigen Grundsätze auch hier anzuwenden.

    In einer derartigen Konstellation ist auch unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz grundsätzlich eine sogenannte " Anpassung nach oben" möglich und geboten, wobei allerdings im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.07.2014 - 1 Sa 491/13 -Rn. 108 bei juris m.w.N.; BAG Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - in NZA-RR 2012, Seite 100-106 - Rn. 23 bei juris; BAG Urteil vom 10.03.2005 - 6 AZR 317/01 - in NZA-RR 2006, Seite 88-90 - Rn. 25 bei juris = M. - Urteil nach Ergehen der Vorlage Entscheidung durch den EuGH).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - 16 Sa 18/13
    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    Diesen Weg habe auch das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.07.2013 (Aktenzeichen 16 Sa 18/13 - Rev.-Aktenzeichen d.BAG 5 AZR 821/13) im Zusammenhang mit der Frage der Rechnung des Krankengeldzuschusses für französische Grenzgänger unter Geltung des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Baden-Württemberg so entschieden.

    Der von der Klägerseite angeführte, und vom LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 02.07.2013 (Aktenzeichen 16 Sa 18/13 - Rn 27, 32 und 37 bei juris - Revisions-Verfahrens-Aktenzeichen des BAG: 5 AZR 821/13) entschiedene Fall zur Berechnungsmethode für den Krankengeldzuschuss nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg bezogen auf französische Grenzgänger führt hier nach Ansicht der Kammer für die Betrachtung, ob eine Diskriminierung durch Anwendung der in Frankreich zu entrichtenden fiktiven Steuer bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrags in der Altersteilzeit gegeben ist, nicht zu einem sachgerechten Ergebnis.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13
    In solchen Diskriminierungsfällen habe das BAG in seinem Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - (in NZA-RR 2012, Seite 100-106) eine Anpassung " nach oben " vorgenommen.

    In einer derartigen Konstellation ist auch unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz grundsätzlich eine sogenannte " Anpassung nach oben" möglich und geboten, wobei allerdings im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.07.2014 - 1 Sa 491/13 -Rn. 108 bei juris m.w.N.; BAG Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - in NZA-RR 2012, Seite 100-106 - Rn. 23 bei juris; BAG Urteil vom 10.03.2005 - 6 AZR 317/01 - in NZA-RR 2006, Seite 88-90 - Rn. 25 bei juris = M. - Urteil nach Ergehen der Vorlage Entscheidung durch den EuGH).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht