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   LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14   

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LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14 (https://dejure.org/2015,52116)
LAG Saarland, Entscheidung vom 28.10.2015 - 1 Sa 51/14 (https://dejure.org/2015,52116)
LAG Saarland, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 1 Sa 51/14 (https://dejure.org/2015,52116)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 306 BGB, Artikel ... 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Gebäudereinigermeisterverordnung, § 94 Absatz 2 BGB, § 94 BGB, §§ 97, 98 BGB, § 98 BGB, § 625 BGB, § 97 Absatz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifliche Vergütung der Tätigkeit in der Spülküche eines Krankenhauses; Abgrenzung des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung; Heranziehung der im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte; Allgemeinverbindlichkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieblicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages

  • rechtsportal.de

    RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 1 Nr. 2
    Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Mit einer vergleichbaren Argumentation habe es auch das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) abgelehnt, bei einem Geschirrspüldienst eines externen Unternehmens in Krankenhäusern von einer Tätigkeit des Gebäudereiniger-Handwerks auszugehen.

    So stelle nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) die Beseitigung von Essensresten keine "Beseitigung von Produktionsrückständen" im Sinne der Nummer 3 der Tarifnorm dar, weil das Krankenhaus keinen Produktionsbetrieb darstelle.

    Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) die Auffassung vertreten, dass dies für Reinigungsarbeiten an Geschirr nicht gelte.

    Mit der Frage, ob eine Tätigkeit, ähnlich derjenigen, wie sie von der Klägerin und den übrigen Arbeitnehmerinnen in der Spülküche des Krankenhauses Su. ausgeführt wird, von dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk erfasst wird, hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02, AP Nummer 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) zu befassen.

    Soweit in diesem Zusammenhang, so führt das Bundesarbeitsgericht schließlich noch aus, der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02), die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II des Rahmentarifvertrages befasst habe, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, werde daran nicht festgehalten.

  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei der Tätigkeit einer "Laborspülkraft" vergleichbar, für die das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) entschieden habe, dass es sich dabei um eine Gebäudereiniger-Tätigkeit handele.

    Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) bezüglich der Eingruppierung einer "Laborspülkraft" nach dem Rahmentarifvertrag Gebäudereiniger-Handwerk beziehe, verkenne sie, dass die Reinigung benutzter Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas in einer Industriemaschine beziehungsweise mit Ethanol nicht mit dem Spülen von Geschirr gleichzusetzen sei und dass das Bundesarbeitsgericht nach wie vor davon ausgehe, dass die "Unterhaltsreinigung" begrifflich das Reinigen und Pflegen eines Objekts zu dessen Unterhaltung zum Inhalt habe und dass "Unterhaltsreinigungsarbeiten" fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten darstellten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienten.

    Diese Entscheidung müsse jedoch im Hinblick auf die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11), nach der es sich bei Reinigungsarbeiten in einem Labor um Tätigkeiten nach den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk handele, als überholt betrachtet werden.

    In dieser betrieblichen Organisation, in der es eine selbständige Betriebsabteilung "Catering" gebe, dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin berechtigterweise zugeordnet sei, liege auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) betreffend eine Laborspülkraft zu Grunde gelegen habe.

    Mit der Frage, welche Tätigkeiten als Unterhaltsreinigungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung anzusehen seien, hatte sich schließlich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11, AP Nummer 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung) zu beschäftigen.

  • BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 622/04

    Abgrenzung Großhandel/Einzelhandel - Eingruppierung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zu all dem beispielsweise die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2009, 4 ABR 92/07, NZA 2009, 1042, und vom 25. Januar 2006, 4 AZR 622/04, AP Nummer 22 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Werden die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (dazu beispielsweise das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2006, 4 AZR 622/04, AP Nummer 22 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 11.06.2002 - 1 AZR 390/01

    Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen betriebliche Vergütungsordnung - Theorie der

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Der Arbeitgeber ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zugrunde zu legen (zu all dem das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2002, 1 AZR 390/01, NZA 2003, 570).

    Der Arbeitgeber ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zugrunde zu legen (zu all dem das bereits erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2002, 1 AZR 390/01, NZA 2003, 570).

  • BAG, 25.09.2013 - 4 AZR 99/12

    Eingruppierung - Reinigung von Krankenhausbetten

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Insoweit sei auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2013 (4 AZR 99/12) hinzuweisen, die die Reinigung von Krankenhausbetten betreffe; auch diese Tätigkeit habe das Bundesarbeitsgericht als Tätigkeit nach den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk angesehen.

    Soweit die Tätigkeit auch Arbeiten an Polstermöbeln erfasst, sind diese in einem Raum zumindest regelmäßig fest und dauernd aufgestellt und gehören daher, auch wenn insoweit die Verbindung weniger fest ist, zur Raumausstattung beziehungsweise zur Raumeinrichtung (ähnlich wie bei Krankenhausbetten, die man deshalb noch als "Einrichtungsgegenstand" eines Raumes ansehen kann: dazu die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2013, 4 AZR 99/12, NZA-RR 2014, 249).

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juli 2011 (13 Sa 1954/10), in dem es ebenfalls um die Tätigkeit einer Spülerin gehe, stütze die von ihr vertretene Auffassung.

    Zu einem anderen Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Eingruppierungs-Rechtsstreit in einem Urteil vom 5. Juli 2011 (13 Sa 1954/10, abrufbar bei juris) gelangt, ausgehend allerdings davon, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finden.

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Ansprüche anderer Arbeitnehmer lassen sich daraus unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht herleiten (dazu beispielsweise die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2002, 5 AZR 713/00, NZA 2003, 215, und vom 21. März 2002, 6 AZR 144/01, abrufbar bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 144/01

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Ansprüche anderer Arbeitnehmer lassen sich daraus unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht herleiten (dazu beispielsweise die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2002, 5 AZR 713/00, NZA 2003, 215, und vom 21. März 2002, 6 AZR 144/01, abrufbar bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Schleswig, 14.07.1994 - 2 U 4/94
    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Gemeint sind damit aber nicht jegliche lose und jederzeit austauschbare Gebrauchsgegenstände, sondern vielmehr beispielsweise Maschinen in Fabrikgebäuden, Fahrstuhlanlagen für Lasten, Klimaanlagen oder Ventilatoren sowie Belüftungs- und Entlüftungsanlagen in den Küchen- und Gasträumen einer Gaststätte (auch dazu und zu weiteren Beispielen etwa Stresemann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2015, Randnummer 34 zu § 94 BGB, und Vieweg, in: Herberger/Martinek/Rüssmann, juris-Praxiskommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2014, Randnummer 25 zu § 94 BGB, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen), aber auch Ladeneinrichtungen und Schankeinrichtungen wie etwa Biertresen, Tresenbaldachin, Kellnerschrank, Bänke, Garderobenschränke und Garderobeneinbau in einer Gaststätte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 1994, 2 U 4/94, abrufbar bei juris).
  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

    Auszug aus LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14
    Dieser Grundsatz gebietet zwar dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln, es sei denn, die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. September 2014, 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07

    Fachlicher Geltungsbereich Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZR 787/13

    Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV

  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 759/08

    Betonsteinwerk - selbstständige Betriebsabteilung

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