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   LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18   

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LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18 (https://dejure.org/2019,16769)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 08.04.2019 - 9 Ta 186/18 (https://dejure.org/2019,16769)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 08. April 2019 - 9 Ta 186/18 (https://dejure.org/2019,16769)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss von erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Belastungen im Prozesskostenhilfeverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Düsseldorf, 09.06.1988 - 14 Ta 139/88

    PKH-Bewilligungsverfahren; Beschwerde; Vorbringen von Tatsachen; Vorbringen von

    Auszug aus LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18
    Der Zweck des Gesetzes, den Antragsteller zu unverzüglicher Mitwirkung bei der Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzuhalten, gebietet es daher, Belastungen des Antragstellers, die dieser bereits vor Beschlussfassung hätte vortragen können, von einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren auszuschließen (ebenso LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 -, a. a. O.).

    Schon dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die erstinstanzlich zu Recht versagte Prozesskostenhilfe durch Nachreichung von Unterlagen erstmals in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 13 PA 185/13 - in NJW 2014, 169 f. m. w. N.; dazu, dass im PKH-Bewilligungsverfahren mit der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel erfolgreich vorgebracht werden können, da dies der Möglichkeit, die mangelnde zügige Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu sanktionieren, zuwiderlaufen würde (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - L 7 S 3/88 - in FamRZ 89, 411 sowie LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 - in JurBüro 1988, 1722 , beide m. w. N.).

    Der Zweck des Gesetzes, den Antragsteller zu unverzüglicher Mitwirkung bei der Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzuhalten, gebietet es daher, Belastungen des Antragstellers, die dieser bereits vor Beschlussfassung hätte vortragen können, von einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren auszuschließen (ebenso LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 -, a. a. O.).

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18
    [BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - in MDR 2004, 415].

    Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - in MDR 2004, 415 m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1988 - L 7 S 3/88

    Sozialgericht; Frist; Wiedereinsetzung; Antragsteller; Prozeßkostenhilfe;

    Auszug aus LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18
    Schon dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die erstinstanzlich zu Recht versagte Prozesskostenhilfe durch Nachreichung von Unterlagen erstmals in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 13 PA 185/13 - in NJW 2014, 169 f. m. w. N.; dazu, dass im PKH-Bewilligungsverfahren mit der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel erfolgreich vorgebracht werden können, da dies der Möglichkeit, die mangelnde zügige Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu sanktionieren, zuwiderlaufen würde (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - L 7 S 3/88 - in FamRZ 89, 411 sowie LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 - in JurBüro 1988, 1722 , beide m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 13 PA 185/13

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von

    Auszug aus LAG Sachsen, 08.04.2019 - 9 Ta 186/18
    Schon dies spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, dass die erstinstanzlich zu Recht versagte Prozesskostenhilfe durch Nachreichung von Unterlagen erstmals in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 13 PA 185/13 - in NJW 2014, 169 f. m. w. N.; dazu, dass im PKH-Bewilligungsverfahren mit der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel erfolgreich vorgebracht werden können, da dies der Möglichkeit, die mangelnde zügige Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu sanktionieren, zuwiderlaufen würde (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - L 7 S 3/88 - in FamRZ 89, 411 sowie LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.1988 - 14 Ta 139/88 - in JurBüro 1988, 1722 , beide m. w. N.).
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