Rechtsprechung
LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16 (3) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- LAG Sachsen
- IWW
§ 63 Abs. 2 GKG, § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 568 Satz 1 ZPO, §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
- IWW
§ 63 Abs. 2 GKG, § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 568 Satz 1 ZPO, §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Gegenstandswerts
- Wolters Kluwer
Streitwert eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert; Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag; Vergleichsmehrwert
- rechtsportal.de
Streitwert eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags
- rechtsportal.de
Streitwert eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Leipzig, 23.06.2016 - 12 Ca 7/16
- LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16 (3)
Papierfundstellen
- NZA 2017, 1352
- NZA-RR 2017, 317
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12
Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
Der neben dem Kündigungsschutzantrag hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag (ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann, wenn er - wie hier - nicht ausdrücklich als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt worden ist, als solcher auszulegen; vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 - und vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 -) ist weder für den Verfahrenswert noch für den Vergleichswert streitwerterhöhend zu berücksichtigen.aa) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags folgt die Kammer dem Bundesarbeitsgericht, das in den Entscheidungen vom 30.08.2011 ( 2 AZR 668/10) und vom 13.08.2014 ( 2 AZR 871/12) entschieden hat, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch dann, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, stets als solcher auszulegen ist und er nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, wenn über ihn positiv entschieden ist oder ein Vergleich eine Regelung darüber enthält.
Ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar wäre (vgl. BAG vom 13.08.2014 - 2 AZB 871/12 - NZA 2014, 1359 ).
- BAG, 30.08.2011 - 2 AZR 668/10
Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher …
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
Der neben dem Kündigungsschutzantrag hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag (ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann, wenn er - wie hier - nicht ausdrücklich als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt worden ist, als solcher auszulegen; vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 - und vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 -) ist weder für den Verfahrenswert noch für den Vergleichswert streitwerterhöhend zu berücksichtigen.aa) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags folgt die Kammer dem Bundesarbeitsgericht, das in den Entscheidungen vom 30.08.2011 ( 2 AZR 668/10) und vom 13.08.2014 ( 2 AZR 871/12) entschieden hat, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch dann, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, stets als solcher auszulegen ist und er nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, wenn über ihn positiv entschieden ist oder ein Vergleich eine Regelung darüber enthält.
- LAG Sachsen, 11.05.2015 - 4 Ta 268/14
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
a) Die erkennende Kammer - und ihr folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass ein kumulativ gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, und zwar unabhängig davon, ob über ihn positiv entschieden worden ist oder nicht (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 01.04.2015 - 4 Ta 275/14 und vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 -).
- LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen insbesondere auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 - Juris m. w. N.) und das Landesarbeitsgericht Hamm (09.12.2013 - 14 Ta 347/13 - Juris; vgl. auch Ziemann, JurisPR-ArbG 20/2013 Anm. 2). - LAG Sachsen, 01.04.2015 - 4 Ta 275/14
Gegenstandswert für unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei …
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
a) Die erkennende Kammer - und ihr folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass ein kumulativ gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, und zwar unabhängig davon, ob über ihn positiv entschieden worden ist oder nicht (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 01.04.2015 - 4 Ta 275/14 und vom 11.05.2015 - 4 Ta 268/14 -). - LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13
Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16
Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen insbesondere auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 - Juris m. w. N.) und das Landesarbeitsgericht Hamm (09.12.2013 - 14 Ta 347/13 - Juris; vgl. auch Ziemann, JurisPR-ArbG 20/2013 Anm. 2).