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   LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21   

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LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 (https://dejure.org/2023,11609)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 (https://dejure.org/2023,11609)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 31. März 2023 - 4 Sa 117/21 (https://dejure.org/2023,11609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 69 Abs. 2, 3 Arbeitsgerichtsgesetz, Art. ... 17 DSGVO, § 64 Abs. 2 b) Arbeitsgerichtsgesetz, § 66 Abs. 1, Abs. 6 ArbGG, § 519, 520 Zivilprozessordnung, Art. 17 Abs. 1 EUV, Art. 17 Abs. 3 DSGVO, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DSGVO, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Entfernung Abmahnung aus Personalakte - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzinteresse - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Merkmale einer Abmahnung; Erhebliche Zweifel an der Anwendung der DSGVO auf in Papierform geführte Personalakten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1765
  • NZA-RR 2023, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Soweit die Klägerin mit der Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2016 8 AZR 351/15 verweist und auf den Gesichtspunkt des "Mobbing" für einen Schadensersatzanspruch abstellt, verfängt diese Argumentation nicht.

    Das Landesarbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen und dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG 15.09.2016, 8 AZR 351/15 Rn. 36,BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30, BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304 ).

    Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist allerdings dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG 15.09.2016, 8 AZR 351/15 Rn. 37).

    Aus der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2016, 8 AZR 351/15 lassen sich hierfür keine Ansätze zugunsten der Klägerin ableiten.

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11

    Personenbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Entsprechende Gründe hat der Kläger nicht dargelegt (BAG 19.04.2012 2 AZR 233/11 Rn. 51).

    Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19.04.2012 ( 2 AZR 233/11) an seiner bisherigen Rechtsprechung unverändert festgehalten.

    Demgegenüber hat der zuständige zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vom 19.04.2012 ( 2 AZR 233/11) an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 1994 uneingeschränkt festgehalten und ausdrücklich ausgeführt, nach beendetem Arbeitsverhältnis könne ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden (LAG Schleswig-Holstein 19.07 2016 1 SA 37/16 Randnummer., Rn 54 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.07.2016 - 1 Sa 37/16

    Abmahnung, Entfernung, Arbeitsverhältnis, beendetes, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Denn der Arbeitnehmer kann sein Interesse daran, insgesamt nicht falsch beurteilt zu werden, in einem Zeugnisrechtsstreit durchsetzen (LAG Schleswig-Holstein 19.07.2016 1 Sa 37/16 Rn. 51, BAG, a. a. O., Rn 25).

    Der Arbeitnehmer könne seine Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt bereits Kenntnis habe (Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein 19.07.2016 1 Sa 37/16 Rn. 52, BAG, a. a. O., Rn 42).

    Es ist also vorzutragen, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung ihm auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann (LAG Schleswig Holstein 19.07.2016 a.a.O. Rn. 55).

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG 14.09.1994 5 AZR 632/93 Rn. 23).

    Schon in seiner Ausgangsrechtsprechung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG 14.09.1994 5 AZR 632/93) bei der Entfernung von Abmahnungen zwischen der Situation im bestehenden Arbeitsverhältnis und dem beendeten Arbeitsverhältnis unterschieden.

    Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.1994 ( 5 AZR 632/93) steht dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Regelfall ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zu.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.11.2018 - 5 Sa 7/17

    Anspruch auf Zahlung Reisekosten - Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Ebenso wenig kommen etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des von der Beklagten gerügten Fehlverhaltens des Klägers in Betracht (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 23.11.2018 5 Sa 7/17 Rn. 67).

    Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanzrechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden (LAG Sachsen-Anhalt 23.11.18, 5 Sa 7/17, NZA-RR 109, 335).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Das Landesarbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen und dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG 15.09.2016, 8 AZR 351/15 Rn. 36,BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30, BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304 ).

    Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zutage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten bzw. Kollegen des Arbeitnehmers zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers führen oder einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bedeuten (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30, BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304 ).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Das Landesarbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen und dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG 15.09.2016, 8 AZR 351/15 Rn. 36,BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30, BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304 ).

    Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zutage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten bzw. Kollegen des Arbeitnehmers zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers führen oder einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bedeuten (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30, BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304 ).

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2010 ( 9 AZR 573/09) hat an dieser Rechtsprechung keine grundsätzliche Änderung herbeigeführt.

    Der Kläger hat sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2010 ( 9 AZR 573/09) berufen, in der ein nachvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte unter Hinweis auf die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren, begründet wird.

  • LAG Niedersachsen, 04.05.2021 - 11 Sa 1180/20

    Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Entfernung einer Abmahnung aus

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht (LAG Hannover 04.05.2021 11 Sa 1180/20 Rn. 59).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.07.2011 - 10 Ta 1325/11

    Prozesskostenhilfe - Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Sachsen, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21
    Hieraus ist der Schluss gezogen worden, damit habe sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.1994 erledigt (so etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2011 - 10 Ta 1325/11 - KR-Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB , Rn 283).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

  • BAG, 17.01.1956 - 3 AZR 304/54

    Behörde - Fürsorgepflicht - Ausgeschiedener Arbeitnehmer - Entfernung eines

  • BAG, 02.12.1986 - 3 AZR 123/86

    Anspruch auf Energiebeihilfe anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohle bei

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

    Anspruch auf Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß Art

    Eine solche Datei ist auch die Personalakte (a.A. LAG Nds. 04.05.2021 11 Sa 1180/20 Rn. 59; Sächsisches Landesarbeitsgericht, 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 -, Rn. 47, juris).
  • LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 424/22

    Rechtsschutzinteresse - Beendigung Arbeitsverhältnis - Abmahnung - Entfernung aus

    Hieraus ergibt sich ein Dokumentationserfordernis der Beklagten, hier die Aufbewahrung der Abmahnung, zumindest bis zur endgültigen Klärung der Schadensersatzklage (vgl. auch Sächsisches LAG 31.03.2023 - 4 Sa 117/21 - Rn. 45).
  • LAG Hamburg, 24.08.2023 - 1 Sa 8/23

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch eine ordentliche

    Anderenfalls fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für den Entfernungsanspruch (vgl. SAG, 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - juris; LAG Schleswig-Holstein, 19. Juli 2016 - 1 Sa 37/16 - juris; LAG Sachsen, 31. März 2023 - 4 Sa 117/21 - juris).
  • ArbG Mannheim, 01.08.2023 - 5 Ca 101/23

    Kündigung - Wahlvorstandsmitglied - Weiterleitung sensibler persönlicher Daten an

    Ein Entfernungsanspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, die Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden; hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 14.9.1994, NZA 1995, 220; LAG Sachsen vom 31.3.2023, NZA-RR 2023, 344, mit weiteren Nachweisen).
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