Rechtsprechung
   LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11039
LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21 (https://dejure.org/2022,11039)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 Ta 72/21 (https://dejure.org/2022,11039)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. April 2022 - 3 Ta 72/21 (https://dejure.org/2022,11039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,11039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 5 RVG, § 33 Abs 3 S 2 RVG, § 45 Abs 1 RVG, § 46 Abs 1 RVG, § 55 RVG
    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten - Prozesskostenhilfe - Vorteilausgleichung

  • IWW

    § 55 RVG, § ... 5 RVG, §§ 2, 13 RVG, § 91 ZPO, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 133 BGB, § 45 Abs. 1 RVG, Abschnitt 8 des RVG, § 48 Abs. 1 RVG, §§ 55, 56 RVG, § 46 Abs. 1 RVG, § 121 Abs. 4 ZPO, § 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 45 ff RVG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 121 Abs. 3 ZPO, § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO, Nr. 7005 VV RVG, § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 124 ZPO, § 121 Abs. 3, 4 ZPO, § 78 Satz 3 ArbGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters; Auslegung von Prozesserklärungen; Grundsatz der Vorteilsausgleichung im Kostenerstattungsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kosten des Terminsvertreters aus der Staatskasse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 Ta 114/09
    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    aa) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. dazu nur: 14. Oktober 2009 - 2 Ta 114/09, Rn. 27 ff) zunächst zu prüfen, ob Reisekosten entstehen können.

    Die größte Entfernung im Bezirk des Arbeitsgerichts Halle ist, abgesehen vom Gerichtstag Naumburg, 85 km (vgl. LAG Sachsen-Anhalt 14. Oktober 2009 - 2 Ta 114/09, Rn. 32) .

  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 15 SF 241/14

    Anwesenheit beim Gerichtstermin; persönliche Diensterbringung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Eine Überprüfung der Richtigkeit des Bewilligungszeitpunktes kann nicht mehr erfolgen (Bayerisches LSG 18. März 2015 - L 15 SF 241/14 E, Rn. 23) .

    In gleicher Weise wie die Partei muss daher auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (Bayerisches LSG 18. März 2015 - L 15 SF 241/14 E, Rn. 24 mwN) .

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZB 369/02

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit der vorangegangenen

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Es genügt, wenn das Schreiben den Willen hinreichend klar erkennen lässt, die Entscheidung möge sachlich geprüft werden (vgl. zu § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO: LAG Rheinland-Pfalz 18. Oktober 2012 - 3 Ta 169/12, Rn. 7; BGH 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, Rn. 6).

    Wegen der geringeren Formstrenge des Erinnerungsverfahrens reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Erinnerungsführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, hinreichend klar erkennen lässt, auch wenn es die Bezeichnung als Erinnerung nicht ausdrücklich enthält (BGH 23. Oktober 2002 - IX ZB 369/02, zu II. der Gründe = Rn. 6) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19) und LAG Nürnberg vom 19. September 2019 (6 Ta 82/19) die Ansicht vertreten, dass fiktive Reisekosten des Terminsvertreters nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig seien.

    cc) Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19, Rn. 12 ff.; ihm folgend: LAG Nürnberg 19. September 2019 - 6 Ta 82/19, Rn. 18) angenommen hat, dass im Falle einer Terminsvertretung nach § 5 RVG eine Erstattung fiktiver Reisekosten nicht möglich sei, da anders als im Fall der Unterbevollmächtigung gesetzliche Kosten nicht entstünden, weil in diesem Fall der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr "erarbeite" und im Gegenzug dafür den mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag erhalte, sodass sich im Ergebnis der auswärtige Prozessbevollmächtigte und der Terminsvertreter die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei in Rechnung stellen könne, mit der Folge teilen würden, dass der Partei keine zusätzlichen Kosten durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstünden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

  • LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19

    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19) und LAG Nürnberg vom 19. September 2019 (6 Ta 82/19) die Ansicht vertreten, dass fiktive Reisekosten des Terminsvertreters nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig seien.

    cc) Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19, Rn. 12 ff.; ihm folgend: LAG Nürnberg 19. September 2019 - 6 Ta 82/19, Rn. 18) angenommen hat, dass im Falle einer Terminsvertretung nach § 5 RVG eine Erstattung fiktiver Reisekosten nicht möglich sei, da anders als im Fall der Unterbevollmächtigung gesetzliche Kosten nicht entstünden, weil in diesem Fall der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr "erarbeite" und im Gegenzug dafür den mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag erhalte, sodass sich im Ergebnis der auswärtige Prozessbevollmächtigte und der Terminsvertreter die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei in Rechnung stellen könne, mit der Folge teilen würden, dass der Partei keine zusätzlichen Kosten durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstünden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

  • OLG Hamm, 18.10.2013 - 6 WF 166/13

    Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    dd) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminsvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.) .

    ee) Nur ein solches Verständnis der §§ 45 ff RVG (vgl. OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 6) gewährleistet die verfassungsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene weitgehende Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20, Rn. 4) .

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03, Rn. 16) .
  • LSG Bayern, 20.10.2020 - L 12 SF 62/17

    PKH-Vergütung bei Insolvenz des Mandanten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Für den Kostenbeamten und das Beschwerdegericht ist sogar eine (gesetzwidrige) Beiordnung eines auswärtigen Anwalts außerhalb von § 121 Abs. 3, 4 ZPO bindend (Bayerisches LSG 20. Oktober 2020 - L 12 SF 62/17 E, Rn. 20; Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl., § 48 RVG, Rn. 7) .
  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten durch die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 8 und BGH 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21
    Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten durch die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 8 und BGH 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, Rn. 7 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2012 - 3 Ta 169/12

    Auslegung eines Schreibens als Beschwerde - Anforderungen an eine

  • OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse:

  • OLG Schleswig, 30.08.1984 - 9 W 79/84
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 119/19

    Tod einer Prozesspartei - Prozessbevollmächtigung - Aussetzungsantrag - Aufnahme

  • BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 437/20

    Strafvollzug (Eilantrag eines Strafgefangenen auf Fortschreibung des

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06

    Zulässigkeit der Beiordnung eines neuen Anwalts im Falle einer unverschuldeten

  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist

  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    (5) Der Verneinung einer Erstattungsfähigkeit der Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - schließlich auch nicht entgegen, dass nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten für einen Terminsvertreter als Auslagen nach § 46 RVG erstattet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 WF 166/13, juris Rn. 5; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2022 - 3 Ta 72/21, juris Rn. 27 ff.; LAG Niedersachsen NZA-RR 2006, 597 f.; LG Bonn, Beschluss vom 17. April 2023 - 8 T 70/22, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, NJW 1994, 3243 [noch zu § 126 BRAGO]; aA LAG Nürnberg, NZA-RR 2020, 35 Rn. 16).
  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
    Die Kammer schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt an (LAG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 7.4.2022 - 3 Ta 72/21, BeckRS 2022, 10420 Rn. 30, beck-online):.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht