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   LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16 E   

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LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16 E (https://dejure.org/2017,32398)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.05.2017 - 1 Sa 249/16 E (https://dejure.org/2017,32398)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E (https://dejure.org/2017,32398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    VergGr VII Anl 1a Teil 2 BAT, VergGr Vb BAT, VergGr Vc BAT, VergGr VIb BAT
    Tarifgerechte Eingruppierung eines im ordnungsamtlichen Außendienst eingesetzten Arbeitnehmers

  • IWW

    Anlage 1 zum TVöD, § 1 Abs. 1 VollzBeaVO, § 1 Abs. 2, § 2 VollzBeaVO, § 4 VollzBeaVO, §§ 53 bis 64 SOG LSA, § 8 Abs. 3 TVöD, §§ ... 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b Arbeitsgerichtsgesetz, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 76 Abs. 1 S. 5 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 37 TVöD, §§ 195, 199 BGB, TVöD-AT Anlage 1 Teil A, § 22 Abs. 2, Abs. 1 BAT-O, § 23 Abs. 2, Abs. 2 S. 1 BAT-O, Anlage 1a Teil II zum BAT, § 12 TVöD, § 111, §§ 117-121, §§ 125-128 OWiG, § 8 TVöD, § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer Angestellten des Ordnungsamtes im Außendienst; Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Tarifmerkmal "selbständige Leistungen"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer Angestellten des Ordnungsamtes im Außendienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Die Feststellungsanträge der Klägerin sind darüber hinaus als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 31.3.2012 - 4 AZR 266/10, Rn. 18, mwN).

    Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10, Rn. 24, mwN).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 vorlag.

    Wie in dem von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 entschiedenen Fall sind darüber hinaus auch hier Trennungen der Tätigkeiten der Klägerin nicht möglich, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Verantwortung für die Überwachung ordnungsrechtlicher Bestimmungen der Beklagten dienen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in den verschiedenen Schichten des von ihr zu absolvierenden Dreischichtsystems unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die dazu führen können, dass von vornherein feststeht, welche konkreten Aufgaben der Klägerin in den einzelnen Schichten zufallen. Die Beklagte hat jedoch bei der Zuweisung der Tätigkeiten der Klägerin von einer derartigen Unterscheidung keinen Gebrauch gemacht. Wie in dem Fall des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch vorliegend davon auszugehen, dass zu Beginn des Streifengangs der Klägerin, unabhängig von der jeweiligen Schicht, die sie wahrnimmt, nicht eindeutig feststeht, welche einzelnen Eingriffe gegen die ordnungsbehördlichen Bestimmungen der Beklagten bzw. des Landes von der Klägerin zu überwachen sein werden. Auch wenn die Klägerin in der Frühschicht regelmäßig den ruhenden Verkehr überwacht, wozu auch der Vollzug bzw. die Veranlassung von Maßnahmen nach dem SOG LSA (insbesondere Entfernung von Kfz) gehört (Nr. 2.1. der Stellenbeschreibung), sind sonstige Tätigkeiten der Klägerin, zum Beispiel wegen Behinderungen des ruhenden Verkehrs durch unerlaubte Abfallbeseitigung (Nr. 2.2. der Stellenbeschreibung), ungenehmigte Sondernutzungen (Nr. 2.4. der Stellenbeschreibung) oder wegen Verschmutzungen durch Tiere (Nr. 2.6. der Stellenbeschreibung) möglich und gegebenenfalls erforderlich.

    Hierin hat die Klägerin nämlich lediglich ihre Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD geltend gemacht und insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 Bezug genommen.

  • BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16

    Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (BAG, Urteil vom 20.2.2017 - 4 AZR 514/16, Rn. 38, mwN).

    (BAG, Urteil vom 22.2.2017 - 4 AZR 514/16, Rn. 39).

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.2.2017 - 4 AZR 514/16 (Rn. 40) ist hierfür zunächst festzustellen, inwieweit die Klägerin in diesem Arbeitsvorgang "Streifengang" insbesondere unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen selbstständige Leistungen zu erbringen hat, sodass ihr ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihr Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an ihr Überlegungsvermögen gestellt werden.

    Vor dem Hintergrund des Erfordernisses des rechtserheblichen Ausmaßes selbständiger Leistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzt, ist die Anweisung des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung von 22.2.2017 - 4 AZR 514/16 (Rn. 40) zu verstehen, dass zunächst zu klären ist, ob der Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Arbeitsanweisungen, zusätzlich das Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen erfüllen.

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2015 - 14 Sa 817/15

    Keine höhere Vergütung für OSD-Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Unter 'selbständiger Leistung' ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 28.9.1994 - 4 AZR 542/93).

    Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 14.8.1985 - 4 AZR 21/84).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 8 Sa 143/16

    Eingruppierung einer Verkehrsüberwachungskraft im Außendienst

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2016 - 8 Sa 143/16, Rn. 90 sieht die Kammer im Arbeitsvorgang "Streifengang" das Tätigkeitsmerkmal 'vielseitige Fachkenntnisse' der Klägerin als erfüllt an.
  • BAG, 28.09.1994 - 4 AZR 542/93

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters des Kassen- und Mahnwesens bei Stadtwerken

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Unter 'selbständiger Leistung' ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 28.9.1994 - 4 AZR 542/93).
  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat daher bereits im Urteil vom 19.3.1986 - 4 AZR 642/84 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen entschieden, dass das Tätigkeitsmerkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen" im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT dann erfüllt ist, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbstständige Leistungen enthalten.
  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 14.8.1985 - 4 AZR 21/84).
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG, Urteil vom 25.8.2010 - 4 AZR 5/09, Rn. 22 mwN).
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 221/96

    Eingruppierung - Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
    Diese kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96).
  • ArbG Stuttgart, 13.02.2019 - 15 Ca 4327/18

    Eingruppierung - Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst - Entgeltgruppe 9a

    Ergänzend könne auf die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E - verwiesen werden.

    Soweit die Beklagte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E - zur Eingruppierung eines im ordnungsamtlichen Außendienst eingesetzten Arbeitnehmers heranzieht, kann dieser nicht gefolgt werden.

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