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   LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16   

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https://dejure.org/2018,4320
LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16 (https://dejure.org/2018,4320)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.01.2018 - 2 Sa 48/16 (https://dejure.org/2018,4320)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 2 Sa 48/16 (https://dejure.org/2018,4320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger Konkurrenztätigkeit; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist bei schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger Konkurrenztätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 19.10.2004 - 9 U 83/04

    WEG-Verwalter als Makler für Vermieter?

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
    Der in dieser Bestimmung enthaltene Ausschluss eines Entgeltanspruchs bei Wohnungsvermittlung durch den Verwalter erfasst nicht dessen Tätigkeit im Auftrag des Wohnungseigentümers (OLG Naumburg 19.10.2004 - 9 U 83/04).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Arbeitnehmer, der sich auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beruft, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast hierzu konkret vorzutragen hat (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14).
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