Rechtsprechung
LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 59 HGB, § 60 HGB, § 138 Abs 3 ZPO
Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger Konkurrenztätigkeit; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist bei schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 241 Abs. 2
Außerordentliche Kündigung eines Handlungsgehilfen bei langjähriger Konkurrenztätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Magdeburg, 27.01.2016 - 11 Ca 2202/15
- LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Naumburg, 19.10.2004 - 9 U 83/04
WEG-Verwalter als Makler für Vermieter?
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
Der in dieser Bestimmung enthaltene Ausschluss eines Entgeltanspruchs bei Wohnungsvermittlung durch den Verwalter erfasst nicht dessen Tätigkeit im Auftrag des Wohnungseigentümers (OLG Naumburg 19.10.2004 - 9 U 83/04). - BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15
Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Arbeitnehmer, der sich auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beruft, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast hierzu konkret vorzutragen hat (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15). - BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11
Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 18.01.2018 - 2 Sa 48/16
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14).