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   LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10   

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LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10 (https://dejure.org/2012,56075)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.03.2012 - 3 Sa 427/10 (https://dejure.org/2012,56075)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. März 2012 - 3 Sa 427/10 (https://dejure.org/2012,56075)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wobei das bloße Verlangen Dritter, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne Weiteres geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung).

    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hessisches LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - zitiert nach juris).

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90

    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hessisches LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - zitiert nach juris).

    Dabei ist jedoch auch Voraussetzung der Kündigung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die drohenden Schäden abzuwenden (BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - a.a.O.; BAG 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - NZA 1987, 21 ff.).

  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 106/09

    Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - AP Nr. 120 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Widersprechen sich die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Vertragsdurchführung, ist für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses letztere maßgebend (BAG 05. Juli 2000 - 5 AZR 888/98 a.a.O.; 20 Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - a.a.O.).

  • BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 888/98

    Arbeitnehmerstatus: beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (BAG 05.07.2000 - 5 AZR 888/98 - EzA 130/494).

    Widersprechen sich die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Vertragsdurchführung, ist für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses letztere maßgebend (BAG 05. Juli 2000 - 5 AZR 888/98 a.a.O.; 20 Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - a.a.O.).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Beruft sich der Arbeitgeber auf Auflösungsgründe, die mit den Kündigungsgründen in Zusammenhang stehen, muss er zusätzliche greifbare Tatsachen dafür vortragen, weshalb ein konkreter Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung selbst nicht zu begründen vermag, so beschaffen sein soll, dass er eine weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (vgl. BAG 24.05.2005 NZA 2005, 1178; 23.6.2005 NZA 2006, 363).
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Dabei ist jedoch auch Voraussetzung der Kündigung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die drohenden Schäden abzuwenden (BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - a.a.O.; BAG 19.06.1986 - 2 AZR 563/85 - NZA 1987, 21 ff.).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 241/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Maßgebend für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (st. Rspr. BAG 13.02.2008 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; 21.04.2005 AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 74).
  • LAG Hessen, 08.12.2009 - 1 Sa 394/09

    Führungsverhalten einer Kindergartenleiterin - Vertragsverstoß - mangelnde

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95 a.a.O.; BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung; Hessisches LAG 08.12.2009 - 1 Sa 394/09 - zitiert nach juris).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 427/10
    Beruft sich der Arbeitgeber auf Auflösungsgründe, die mit den Kündigungsgründen in Zusammenhang stehen, muss er zusätzliche greifbare Tatsachen dafür vortragen, weshalb ein konkreter Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung selbst nicht zu begründen vermag, so beschaffen sein soll, dass er eine weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (vgl. BAG 24.05.2005 NZA 2005, 1178; 23.6.2005 NZA 2006, 363).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2015 - 3 Sa 462/13

    Betriebsbedingte Druckkündigung - drohende Forderung eines Geldgebers

    Beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wurde das Berufungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten zu 1. unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 426/10 - und gegen die Berufungsbeklagte zu 2. unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 427/10 - geführt.

    Der Beklagte hat im Verfahren - 3 Sa 427/10 - am 19.01.2012 beantragt,.

    Wegen der Einzelheiten dieser Urteile wird auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe (Bl. 437 bis 461 d. A. 3 Sa 426/10, Bl. 422 bis 446 d. A. 3 Sa 427/10) verwiesen.

    Soweit die Berufungen gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts gerichtet waren, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 20. April 2010 nicht fristlos aufgelöst worden sind, wurden die Berufungen des Beklagten und die von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsanträge durch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit den Urteilen vom 29. März 2012 - 3 Sa 426/10 HBS - und - 3 Sa 427/10 HBS - im Übrigen zurückgewiesen.

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 421/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. März 2012 - 3 Sa 427/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurde, zurückgewiesen hat.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 3 Sa 426/10

    Arbeitnehmereigenschaft - Weisungsgebundenheit - Unwirksamkeit einer ordentlichen

    Unter Vorhalt der E-Mail von Bl. 125 d.A. in 3 Sa 427/10 sowie Bl. 126 hat der Geschäftsführer zur Überzeugung der Kammer sich dahingehend erklärt, dass er einen großen Respekt vor Herrn W... hat und dessen Ausführungen als wertvolle Kritik erachtet habe.

    Dem Geschäftsführer wurde der Inhalt der E-Mail von Bl. 127 d.A. in 3 Sa 427/10 vorgehalten, die lautet: "Ich ordne nun noch einmal die sofortige Umsetzung diese seit zwei Jahren auch in Montag-Meeting abgestimmten Tarife an und bitte gleichzeitig um Einsichtigkeit in deren Notwendigkeit." geschrieben von Herrn W... an den Geschäftsführer.

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