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   LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15   

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LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15 (https://dejure.org/2016,43471)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2 Sa 446/15 (https://dejure.org/2016,43471)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 446/15 (https://dejure.org/2016,43471)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02
    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Außerdem habe bereits das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - und vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - angenommen, dass die Betriebsstilllegung durch Freistellung der Arbeitnehmer vollzogen werden könne oder lediglich eine einfache Insolvenzforderung vorliege, wenn die Arbeitsverhältnisse erst durch den Insolvenzverwalter beendet würden.

    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz.38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll.

    Welche Vorstellungen der Betriebsrat hierzu entwickeln will und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 339 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17.

    Im Rahmen eines - wie vorliegend - eröffneten Insolvenzverfahrens ist dies jedenfalls nicht der Fall, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 18.

    Die Beschleunigung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG mit dem Ziel der unverzüglichen Betriebsänderung soll durch die gerichtliche Zustimmung nach § 122 Abs. 2 InsO und nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzverwalters, die in der Beseitigung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates mündet, erreicht werden, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 19.

    ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist.

    Bei der Höhe des Nachteilsausgleiches hat das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen, vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 383 und vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung.

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz.38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, vgl. BAG, Urteil vom 04 12.2002 - 10 AZR 16/02 -, BAGE 104, 94 sowie vom 22.11.2005 - 407/04 sowie vom 30.05.2006 a.a.O., Rz. 17.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt.

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG durch die Nichtgewährung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz.38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks und gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit, BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2013 - L 8 AL 12/12

    Insolvenzgeld - offensichtliche Masselosigkeit - "Firmenbestattung"

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12 - zu verweisen, die in vergleichbaren Fällen von einer faktischen Betriebseinstellung ausgegangen sei.

    Dass die Freistellung der Arbeitnehmer eine Betriebseinstellung darstellen könne, habe das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12 - festgestellt.

    ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist.

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen.

    Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll.

    Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -.

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Sozialplan

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Dabei richten sich die Pflichten aus §§ 111 ff. BetrVG an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus, denn der Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs, vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 16. Dies ist nach der Insolvenzeröffnung der Beklagte.

    Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeit stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar, die unumkehrbahr ist, zumal eine unwiderrufliche Freistellung von keiner Seite behauptet wurde, vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 27.

    ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist.

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Insoweit sei bereits die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.09.2011 (IX ZR 71/00) zu beachten.

    Insbesondere steht die Entscheidung des BGH vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00 - nicht entgegen, denn dort handelte es sich offensichtlich um keine Masseverbindlichkeit und andererseits um eine Forderung, deren Begründung zwischen Anmeldung zur Tabelle und Feststeilungsklage ausgewechselt wurde; mithin ist kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben.

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt.

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Betriebsstillegung - Interessenausgleich mit Betriebsrat - Abfindungsansprüche -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15
    Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen.

    Welche Vorstellungen der Betriebsrat hierzu entwickeln will und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 339 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17.

  • BAG, 23.01.1979 - 1 AZR 64/76

    Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 45/07

    Zahlungsansprüche auf erstesAnfordern aus einem Übernahmevertrag in der Insolvenz

  • LAG Niedersachsen, 12.08.2002 - 5 Sa 534/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3

  • RG, 08.03.1905 - V 407/04

    Höchsthypothek.

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89

    Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

    Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

  • LAG Hamm, 23.09.1999 - 4 Sa 1007/98

    Arbeitnehmer als Massegläubiger - Massearmut - Darlegungs- und beweislast des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 197/13

    Konkurs - Vorrecht - Verfassungsmäßigkeit der Regelung

  • BVerfG, 05.11.1982 - 1 BvR 796/81

    Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen den Widerruf einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2014 - 3 L 581/12

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

  • BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 407/04

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • BVerfG, 22.03.2012 - 1 BvR 3169/11

    Interessenausgleich in der Insolvenz

  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

    (Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

  • BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 719/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 446/15 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 446/15 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Beklagten das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11. November 2015 - 3 Ca 1155/15 - abgeändert hat.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 197/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 55/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 47/14

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 196/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 52/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 54/14

    Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 213/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

    Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 ? sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 ? je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 278/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 279/13

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

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