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   LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18   

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LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18 (https://dejure.org/2020,45888)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.06.2020 - 4 Sa 109/18 (https://dejure.org/2020,45888)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 4 Sa 109/18 (https://dejure.org/2020,45888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 628 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG, § 15 Abs 4 KSchG, § 15 Abs 5 KSchG
    Schadensersatz - Auflösungsverschulden - Kündigungsberechtigung - Insolvenzverwalter - Zeitpunkt - Eröffnung Insolvenzverfahren

  • IWW

    § 628 Abs. 2 BGB, § ... 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, § 628 Abs. 2 BGB, §§ 208, 210 InsO, §§ 9, 10 Abs. 1 KSchG, § 247 BGB, § 113 S. 2 InsO, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 113 InsO, § 9 KSchG, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, §§ 113 InsO, §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, § 8 Abs. 3 InsO, § 178 Abs. 3 InsO, 10, 13 KSchG, § 80 InsO, § 97 InsO, § 36 Abs. 2 InsO, § 165 Abs. 1 SGB III, § 626 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 15 Abs. 4, 5 KSchG, §§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, 22 Abs. 1 InsO, § 22 Abs. 1 Z. 2 InsO, § 108 Abs. 1 InsO, § 1 KSchG, § 113 Abs. 3 BetrVG, 10 KSchG, § 286 BGB, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 251a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz; Auflösungsverschulden; Kündigungsberechtigung; Insolvenzverwalter; Zeitpunkt; Eröffnung Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz; Auflösungsverschulden; Kündigungsberechtigung; Insolvenzverwalter; Zeitpunkt; Eröffnung Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    Dieses ist schon deshalb zu bejahen, weil nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Schuldnerin gemäß § 178 Abs. 3 InsO an die Feststellungen gebunden ist (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 19).

    Ob der Arbeitgeber leistungsunwillig oder nur leistungsunfähig ist, spielt keine Rolle (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 24).

    Die künftige Gewährung von Insolvenzgeld führt jedoch nicht zum Wegfall des Kündigungsrechts, weil sie das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitgebers nicht beseitigt (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 26).

    Jedoch ist eine Abmahnung ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn keine Aussicht auf Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten besteht (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 28).

    Treten fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen ein, die zur Störung des Arbeitsverhältnisses führen, so wird die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn der Dauertatbestand bis in die letzten 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses nicht abgeschlossen war (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 29).

    Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände - hier die massearme Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 31 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 31).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 33 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 34).

    aa) Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 35).

    Zwar kann ein Arbeitgeber eine Betriebsstilllegung auch durchführen, indem er die Arbeitnehmer etwa durch Nichtzahlung des Lohns zu einer Eigenkündigung veranlasst; dies setzt aber voraus, dass er mit Rücksicht auf eine von ihm geplante Betriebsstilllegung handelt (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 35).

    Da § 113 InsO keinen selbstständigen Kündigungsgrund für das Insolvenzverfahren enthält, bedarf auch eine Kündigung im Insolvenzverfahren der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 37).

    Denn dies ist nur bei Schäden in Betracht zu ziehen, die sich im Laufe der Zeit der Höhe nach entwickeln, wie z.B. Erwerbsminderungen oder Nutzungsausfall (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 38).

    a) Wie oben unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2007 - (8 AZR 796/06, Rn. 38) festgestellt, ist eine später eintretende Kündigungsmöglichkeit, hier die Entscheidung des Beklagten als Insolvenzverwalter, sämtliche Arbeitsverhältnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.08.2015 zu kündigen, bei der Schadenberechnung nicht zu beachten.

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 623/07

    Schadensersatz - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Auflösungsverschulden des

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    Für die Bemessung dieses Ausgleichs bietet es sich an, auf die Abfindungsregelungen der §§ 9, 10, 13 KSchG abzustellen (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 28).

    Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände - hier die massearme Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 31 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 31).

    Dies wäre anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 33).

    Vielmehr besteht dann nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB kein über den Verdienstausfall für die Dauer der Kündigungsfrist hinaus auszugleichender Schaden, wenn der Arbeitgeber seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könnte (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06, Rn. 33 und BAG 21.05.2008 - 8 AZR 623/07, Rn. 34).

    Unabhängig davon, dass damit ein der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2008 (8 AZR 623/07) vergleichbarer Fall - dort waren durch eine Explosion die Produktionsanlagen zerstört - nicht vorliegt, fehlt es auch an Vortrag, inwieweit die Betriebstätigkeit durch die Einstellung der Arbeitstätigkeit einer unbekannten Anzahl von Arbeitnehmern tatsächlich unmöglich geworden sein soll.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2010 - 7 Sa 683/09

    Eigenkündigung wegen Lohnrückstand

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    Daraus ist zu schließen, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit ihrer Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe in deutlichem Rückstand war (so LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2010 - 7 Sa 683/09, Rn. 33, siehe auch BAG 17.01.2002 - 2 AZR 494/00, Rn. 38).
  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 187/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht etwa hinsichtlich der Berechnung des Abfindungsanspruches gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG herausgestellt, dass eine besondere Insolvenzsituation zugunsten des nachteilsverpflichteten Insolvenzverwalters nicht zu berücksichtigen ist und hat eine Berechnung der Abfindung i. H. v. 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses akzeptiert (BAG 07.11.2017 - 1 AZR 187/16, Rn. 40).
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    Daraus ist zu schließen, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit ihrer Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe in deutlichem Rückstand war (so LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2010 - 7 Sa 683/09, Rn. 33, siehe auch BAG 17.01.2002 - 2 AZR 494/00, Rn. 38).
  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 588/82

    Zahlung von Abfindungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Verfall von

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 109/18
    h) Für die geltend gemachten Insolvenzforderungen gelten, anders als für Masseforderungen, tarifliche Ausschlussfristen nicht, da die Insolvenzordnung mit der gerichtlichen Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung einen eigenen zeitlichen Rahmen der Geltendmachung zur Verfügung stellt, der tariflichen Fristen vorgeht (Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 108 InsO, Rn. 26 unter Hinweis auf BAG 18.12.1984 - 1 AZR 588/82, Rn. 30).
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