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LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 |
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LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. September 2020 - 1 Ta 94/20 (https://dejure.org/2020,27196)
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Volltextveröffentlichung
- LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Versagung, Beendigung der Instanz, Belege, Fristsetzung, Nachreichen, verspätete Nachreichung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17
Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
Soweit dem Antragssteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, a.a.O. und ständige Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des LAG Schleswig Holstein, z. B. Beschluss vom 07.09.2017 - 6 Ta 103/17; Beschluss vom. - LAG Hamm, 06.02.2018 - 5 Ta 51/18
Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Angaben zur Einkommenslage …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
05.07.2018 - 1 Ta 69/18 - vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 Ta 51/18 - in: NZA RR 2018, 325). - BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03
Versagung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO (BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Juris), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann. - LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 Ta 69/18
Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Erklärung über die persönlichen und …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
05.07.2018 - 1 Ta 69/18 - vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 Ta 51/18 - in: NZA RR 2018, 325).
- LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21
Prozesskostenhilfe, Versagung, Abschluss des Verfahrens, Vergleich nach § 278 …
Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 - BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.