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   LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20   

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LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 (https://dejure.org/2020,27196)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 (https://dejure.org/2020,27196)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. September 2020 - 1 Ta 94/20 (https://dejure.org/2020,27196)
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  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Beendigung der Instanz, Belege, Fristsetzung, Nachreichen, verspätete Nachreichung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
    Soweit dem Antragssteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, a.a.O. und ständige Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des LAG Schleswig Holstein, z. B. Beschluss vom 07.09.2017 - 6 Ta 103/17; Beschluss vom.
  • LAG Hamm, 06.02.2018 - 5 Ta 51/18

    Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Angaben zur Einkommenslage

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
    05.07.2018 - 1 Ta 69/18 - vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 Ta 51/18 - in: NZA RR 2018, 325).
  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
    Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO (BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Juris), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 Ta 69/18

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
    05.07.2018 - 1 Ta 69/18 - vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 Ta 51/18 - in: NZA RR 2018, 325).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Abschluss des Verfahrens, Vergleich nach § 278

    Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 - BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.
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