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   LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30973
LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19 (https://dejure.org/2019,30973)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.07.2019 - 6 Ta 51/19 (https://dejure.org/2019,30973)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 6 Ta 51/19 (https://dejure.org/2019,30973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG, § ... 78 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 5 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 180 BGB, § 626 BGB, §§ 174, 180 BGB, § 611a BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB, § 37 Abs. 1 GmbHG, §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG, § 13 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Statusänderung durch Abberufung als Geschäftsführer; Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Klage eines abberufenen Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    Keine Statusänderung durch Abberufung als Geschäftsführer; Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Klage eines abberufenen Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigungsschutzklage des Fremdgeschäftsführers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Die Beschwerdekammer schließt sich im Ergebnis und der Begründung dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18) an.

    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 20; BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 17).

    (b) Wie der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18) deutlich gemacht hat, sind die Arbeitsgerichte nicht schon dann zuständig, wenn die klagende Partei wie im entschiedenen Fall die Feststellung begehrt, dass "das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist" und schlicht behauptet, das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

    Es bedarf vielmehr einer Auslegung des Klagebegehrens, ob die klagende Partei die Kündigung unabhängig davon angreifen will, ob das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzuordnen ist (BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 19, 21).

    (b) Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18) betont, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig wird.

    Berücksichtigt man dies, kann eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status des betroffenen GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lässt, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24; BAG 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - aaO).

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 20; BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 17).

    Solange die Hauptanträge rechtshängig sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für die gesamte Klage deshalb allein nach diesen (vgl. BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 19; Düwell/Lipke/Krasshöfer 4. Aufl. § 2 Rn. 26; Musielak/Foerste ZPO 12. Aufl. § 281 Rn. 7 ) .

    Ein vorhergehender Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Hauptanträge entfaltet keine Bindungswirkung (BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 19).

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Nach der Abberufung als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr ein (BAG 08.09.2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 17).

    (a) Die Fallgruppen "sic non", "aut aut" und "et et" hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (vgl. BAG 08.09.2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 18).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Berücksichtigt man dies, kann eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status des betroffenen GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lässt, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24; BAG 24.11.2005 - 2 AZR 614/04 - aaO).
  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 188/17

    Dauer einer Regenerationskur für Fluglotsen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Das ergibt sich aus seiner Klagebegründung, die bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen ist (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 02.08.2018 - 6 AZR 188/17 - Rn. 17).
  • BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

    Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Es reicht nicht aus, wenn die beantragten Feststellungen ("Arbeitsverhältnis") voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (so wohl noch BAG 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - Rn. 15 f.).
  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 792/16

    Musikschullehrer - Honorarvertrag

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (vgl. hierzu BAG 17.10.2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12).
  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19
    Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 15.11.2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 16) und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person.
  • LAG Düsseldorf, 12.11.2019 - 3 Ta 377/19

    Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

    Entscheidend ist demnach die Auslegung der Klageanträge und mithin die Frage, ob der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung "des Arbeitsverhältnisses" bewusst als eigenständigen Bestandteil seiner Anträge geltend macht oder ob es sich - entgegen des ausdrücklichen Wortlauts - insoweit lediglich um einen unselbständigen Bestandteil handelt, der nicht Gegenstand der beantragten gerichtlichen und dann ggfs. Rechtskraftwirkung entfaltenden Entscheidung sein soll, so dass die Formulierung der Anträge dahin zu verstehen ist, dass die Feststellung begehrt wird, dass "das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ..." nicht aufgelöst worden ist (ebenso LAG Schleswig-Holstein vom 04.07.2019 - 6 Ta 51/19, juris, Rz. 33 f.).
  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Er ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass die Kündigung und die Befristung mit diesen Klageanträgen gleichwohl unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass das Vertragsverhältnis der Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist (vgl. zur Auslegung des Klageantrags in derartigen Fällen BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, Rn. 21; LAG Köln 13.12.2019 - 9 Ta 186/19, Rn. 25; LAG Düsseldorf 12.11.2019 - 3 Ta 377/19, Rn. 25; LAG Schleswig-Holstein 04.07.2019 - 6 Ta 51/19, Rn. 23).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2019 - 3 Ta 402/19

    Rechtsweg; Fremdgeschäftsführer; Kündigung; sic-non; Vertragstypenwah

    Maßgeblich ist demnach die Auslegung der Klageanträge und mithin die Frage, ob der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung "des Arbeitsverhältnisses" bewusst als eigenständigen Bestandteil seiner Anträge geltend macht oder ob es sich - entgegen des ausdrücklichen Wortlauts - insoweit lediglich um einen unselbständigen Bestandteil handelt, der nicht Gegenstand der beantragten gerichtlichen und dann ggfs. Rechtskraftwirkung entfaltenden Entscheidung sein soll, so dass die Formulierung der Anträge dahin zu verstehen ist, dass die Feststellung begehrt wird, dass "das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ..." nicht aufgelöst worden ist (ebenso LAG Schleswig-Holstein vom 04.07.2019 - 6 Ta 51/19, juris, Rz. 33 f.).
  • LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
    Dieser neuen Sichtweise, die der bloßen Bezeichnung im Antrag als "Arbeitsverhältnis" keine streitentscheidende Bedeutung beimisst, hat sich die h.M. angeschlossen (vgl. Hess. LAG 28. Februar 2020 - 10 Ta 434/19 - Rn. 54, Juris; LAG Schleswig-Holstein 4. Juli 2019 - 6 Ta 51/19; LAG Düsseldorf 12. November 2019 - 3 Ta 377/19 - NZA-RR 2020, 96; LAG Köln 13. Dezember 2019 - 9 Ta 186/19 - Juris; GK-ArbGG/Horcher Stand: Dez 2020 § 48 Rn. 36; ders. NZA 2020, 1433 ff.).
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