Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 1 Sa 301/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Schleswig-Holstein
Umkleidezeit als Arbeitszeit - Fehlende Fremdnützigkeit
- LAG Schleswig-Holstein
Arbeitszeit, Umkleidezeit, Wegezeit, Rüstzeiten, Arbeitskleidung, Verschmutzung, Belastung mit Schadstoffen
- IWW
§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 611 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 611 Abs. 1
Keine Vergütung von Umkleidezeiten (Rüstzeiten) ohne arbeitgeberseitige Vorgabe des Tragens von Arbeitskleidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 26.04.2017 - 5 Ca 2785/16
- LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 1 Sa 301/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 1 Sa 301/17
Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto geführt wird, auf dem die streitigen Zeiten noch nicht gutgeschrieben sind und der Arbeitnehmer angibt, wo die Gutschrift erfolgen soll (BAG vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - Juris Rn. 10)."Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (z.B. BAG vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - Juris, Rn. 15).
- BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 1 Sa 301/17
Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Juris, Rn. 33). - BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16
Umkleidezeiten - Schätzung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2017 - 1 Sa 301/17
Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - Juris, Rn. 12).