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   LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14   

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LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 (https://dejure.org/2015,44359)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 (https://dejure.org/2015,44359)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 (https://dejure.org/2015,44359)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 324 UmwG 1995, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 323 Abs 2 UmwG 1995
    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung durch Interessenausgleich mit Namensliste

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil, Kündigungsschutz, Umgehung, Beschäftigungsanspruch, Sozialauswahl, Interessenausgleich, Namensliste, grobe Fehlerhaftigkeit

  • IWW

    § 123 UmwG, § ... 613a BGB, § 323 Abs. 2 UmwG, § 613a Abs. 5 BGB, § 324 UmwG, § 613a Abs. 4 BGB, § 99 BetrVG, §§ 1, 2 KSchG, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 2 ZPO, § 529 ZPO, §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO, § 50 BetrVG, § 58 Absatz 1 Satz 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 58 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 123 Abs. 1 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 1 Abs. 2, 3 KSchG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 ff. SGB IX, § 138 BGB, § 139 BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, § 323 Abs. 1 UmwG, § 112 BetrVG, § 12 TzBfG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz; Unbegründeter Beschäftigungs- und Feststellungsantrag bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur groben ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Betriebszuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste bei Unternehmensspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unternehmensspaltung - und die Zuordnung durch Interessenausgleich mit Namensliste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Beschäftigungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufspaltung einer Prozesspartei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unternehmensspaltung und die Zuordnung durch Interessenausgleich mit Namensliste

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1500
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Dem Inhaber eines Betriebs bleibt es unbenommen, die bisherige arbeitsorganisatorische Einheit (Betrieb) in ihren Strukturen völlig zu zerschlagen und daraus zwei neue, getrennt geführte Betriebe zu bilden, auf die wegen der völligen Zerstörung der betrieblichen Strukturen auch keine Betriebsteile übergingen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 -).

    Sie hat sich sozusagen nicht in das "gemachte Bett" einer bereits aufgebauten Arbeitsorganisation gelegt und dadurch den Aufbau einer eigenen Arbeitsorganisation erspart (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 -).

    § 613a BGB kommt in diesem Fall erst dann zum Tragen, wenn nach der Zerschlagung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit (hier: N.er Betrieb der LRS) und Bildung neuer Betriebe ("LBGS H." und "LRS neu") die Unternehmensaufspaltung nach Umwandlungsgesetz durch Eintragung im Handelsregister vollzogen wird, indem die neuen Betriebe auf andere Rechtsträger (Beklagte und LJS) aufgespalten/übertragen werden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 -).

    Insoweit schließt sich die Berufungskammer den Ausführungen der 4. Kammer in dem Urteil vom 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 - an.

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG, Urt. v. 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 -, Rn. 12, juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.2011 - 11 Sa 1542/10 -, Rn. 48, juris).

    Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris).

    Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 -, Rn. 13, juris).

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (EuGH, Urt. v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 49 ff., juris; EuGH, Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39, juris; BAG, Urt. v. 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 - , Rn. 19, juris; BAG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 18, juris).

    Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], Rn. 53, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 20, juris).

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen (BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 -, Rn. 21, juris).
  • LAG München, 08.09.2011 - 3 SaGa 21/11

    Weiterbeschäftigungsanspruch, Unmöglichkeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Indessen darf nicht verkannt werden, dass der Arbeitnehmer auch im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen erzwingbaren Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung hat, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund objektiver Umstände unmöglich ist, den Arbeitnehmer vertragsgerecht zu beschäftigen (vgl. LAG München, Urt. v. 08.09.2011 - 3 SaGa 21/11 -, Rn. 24, juris; vgl. LAG B.-Brandenburg, Urt. v. 20.02.2009 - 22 Sa 1377/08 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - 22 Sa 1377/08
    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Indessen darf nicht verkannt werden, dass der Arbeitnehmer auch im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen erzwingbaren Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung hat, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund objektiver Umstände unmöglich ist, den Arbeitnehmer vertragsgerecht zu beschäftigen (vgl. LAG München, Urt. v. 08.09.2011 - 3 SaGa 21/11 -, Rn. 24, juris; vgl. LAG B.-Brandenburg, Urt. v. 20.02.2009 - 22 Sa 1377/08 -, Rn. 24, juris).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (EuGH, Urt. v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 49 ff., juris; EuGH, Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39, juris; BAG, Urt. v. 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 - , Rn. 19, juris; BAG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 18, juris).
  • LAG Hamm, 28.02.2014 - 10 Sa 1394/13

    Mitwirkung an Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 28.02.2014, Az. 10 Sa 1394/13.
  • BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage unter Berücksichtigung des bisherigen - erst- und zweitinstanzlichen Tatsachenvortrages der Parteien - den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (BGH, Urt. v. 04.07.2012 - VIII ZR 109/11 -, Rn. 20, juris).
  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (EuGH, Urt. v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 49 ff., juris; EuGH, Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39, juris; BAG, Urt. v. 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urt. v. 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 - , Rn. 19, juris; BAG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 92/11

    Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1542/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsänderung bei Verstoß gegen

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 Sa 828/10

    Betriebsbedingte Kündigung nach wirksamen Widerspruch gegen einen

  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

  • BAG, 27.09.2007 - 8 AZR 941/06

    Betriebsübergang: Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage -

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2003 - 5 Sa 539/03
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris).

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/ Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 6 Sa 2/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris).

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/ Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 Sa 76/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris).

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/ Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • LAG Hamburg, 30.01.2017 - 5 Sa 42/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    Die Zuordnungsentscheidung ist nach § 323 Abs. 2 UmwG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 -, juris).

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16

    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so in einem Parallelverfahren das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 111 Tz 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Tz 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 II UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig- Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren (5 Sa 437/14 - Tz 103ff) an.

    (vgl. hierzu auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 107).

  • LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16

    Verhältnis von Unternehmensaufspaltung und Betriebsübergang

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 83, juris; Fitting , BetrVG, 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn. 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 83, juris; HWK/Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 69, juris).

    Der Vorrang des § 613a BGB i.V.m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 87, juris).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 86, juris).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 101, juris).

    Diese Auffassung überzeugt nicht (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 103, juris):.

    Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien oder der L3 GmbH , sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert worden sind (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 107, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 4 Sa 28/15 -, Rn. 121, juris).

  • LAG Hamburg, 15.03.2017 - 8 Sa 75/16

    Aufspaltung - Unternehmensübergang - Betriebsübergang

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so in einem Parallelverfahren das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 111 Tz 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Tz 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 II UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig-Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren (5 Sa 437/14 - Tz 103ff) an.

    (vgl. hierzu auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 107).

  • LAG Hamburg, 07.11.2016 - 8 Sa 12/16

    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so in einem Parallelverfahren das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 111 Tz 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Tz 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 II UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig-Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren (5 Sa 437/14 - Tz 103ff) an.

    Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien beziehungsweise der L3, sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert wurden (vgl. hierzu auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 107).

  • LAG Hamburg, 15.03.2017 - 8 Sa 43/16

    Aufspaltung - Unternehmensübergang - Betriebsübergang

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so in einem Parallelverfahren das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 111 Tz 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Tz 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 II UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig- Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren (5 Sa 437/14 - Tz 103ff) an.

    (vgl. hierzu auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 107).

  • ArbG Hamburg, 29.06.2016 - 8 Ca 77/15

    Betriebsübergang im Zuge einer Unternehmensaufspaltung - Zuordnung der

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/ Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • LAG Hamburg, 26.04.2016 - 4 Sa 2/16
  • ArbG Hamburg, 23.02.2016 - 11 Ca 152/15

    Beschäftigungsanspruch - Betriebsübergang - Umwandlung - Zuordnungsentscheidung -

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