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   LAG Schleswig-Holstein, 09.08.2011 - 1 Sa 81 e/11   

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https://dejure.org/2011,36148
LAG Schleswig-Holstein, 09.08.2011 - 1 Sa 81 e/11 (https://dejure.org/2011,36148)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.08.2011 - 1 Sa 81 e/11 (https://dejure.org/2011,36148)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. August 2011 - 1 Sa 81 e/11 (https://dejure.org/2011,36148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitgeber hat Darlegungslast bei Geltendmachung dienstplanmäßig ausgewiesenerÜberstundenansprüche durch den Arbeitnehmer; Darlegungslast bei Geltendmachung dienstplanmäßig ausgewiesener Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 420
    Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Geltendmachung dienstplanmäßig ausgewiesener Überstundenansprüche; Feststellungsklage einer Krankenschwester bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Berichtigung fehlerhafter Saldierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 718/00

    Beschäftigungszeit - Befristete Rente

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 09.08.2011 - 1 Sa 81 e/11
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn einzelne sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Rechte und Pflichten geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, etwa BAG vom 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - juris Rn. 19).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 6 Sa 1289/09

    Abgeltung von Überstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 09.08.2011 - 1 Sa 81 e/11
    Durch die Ausweisung von aufgelaufenen Überstunden von Monat zu Monat in einem Dienstplan wird der sich daraus ergebende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers streitlos gestellt (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009 - 6 Sa 1289/09 - juris, Rn. 18).
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