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   LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21   

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LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21 (https://dejure.org/2022,10261)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.03.2022 - 5 Sa 267/21 (https://dejure.org/2022,10261)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. März 2022 - 5 Sa 267/21 (https://dejure.org/2022,10261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 67 Abs. 4 ArbGG, §§ ... 64 Abs. 2 lit. c, 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, §§ 331a, 251a ZPO, § 331a ZPO, § 251a Abs. 2 ZPO, § 137 Abs. 1 ZPO, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, 251 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 522 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO, §§ 217 ZPO, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 266/21 v. 10.03.2022

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris).

    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -, Rz. 14 m.w.N., juris).

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 633/15

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris).
  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2007 - 6 Sa 487/06

    Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris).
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - 5 Sa 287/16

    Berufung (unzulässig), Verwerfung, Berufungsbegründung, Anforderungen, Urteil,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2019 - 5 Sa 338/18

    Berufung (unzulässig), unzulässig verworfen, Berufungsbegründung, Anforderungen,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris).
  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 274/18

    Betriebliche Altersversorgung - unzulässige Berufung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 267/21
    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 5 Sa 266/21

    Berufung, unzulässig verworfen, formelhafte Wendungen, Flucht in die Säumnis,

    Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren schlicht die wortgleiche Berufungsbegründung vom 14.12.2021 aus dem Verfahren 5 Sa 267/21 am 19.01.2022 eingereicht (copy and paste), ohne den Schriftsatz auf die Besonderheiten der hiesigen Klägerin anzupassen (Beschäftigungszeiten etc.).
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