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   LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21   

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https://dejure.org/2021,34697
LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21 (https://dejure.org/2021,34697)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.06.2021 - 1 Ta 46/21 (https://dejure.org/2021,34697)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 1 Ta 46/21 (https://dejure.org/2021,34697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Prozesskostenhilfebewilligung nur bei Antragstellung vor Beendigung des Rechtsstreits Prozessbeendigung nach gerichtlich festgestelltem Vergleich Gerichtlich festgestellter Vergleich nach schriftlichem Vergleichsvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2010 - 5 UF 17/10

    Unterhaltsverfahren: Voraussetzungen des Unterbreitens eines schriftlichen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21
    Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist bei dieser Form des Vergleichsschlusses jeweils eine eigene Erklärung der Partei erforderlich (allgemeine Auffassung etwa: Zöller/Greger, a. a. O., § 278, Rn 34 a; Müko/ZPO/Prütting, 5. Auflage 2016, § 278, Rn 42; Thomas/Putzo/Seiler, 42. Auflage 2021, § 278, Rn 15; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Auflage 2021, § 278, Rn 17 a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10 - juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Beendigung der Instanz, Belege, Fristsetzung,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21
    Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 - BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.
  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 1 Ta 46/21
    Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 Ta 94/20 - BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2023 - 3 Ta 31b/23

    Einreichung der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst

    Die Klägerin hatte weder im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses am 4. April 2023 noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsstreits (Zustellung des Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO am 6. April 2023 - vgl. LAG Schleswig-Holstein 10. Juni 2021 - 1 Ta 46/21 - Rn. 12, juris) die erforderliche Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
  • LAG Nürnberg, 04.04.2023 - 7 Ta 31/23

    Prozesskostenhilfe - Beendigung der Instanz - Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

    Nach anderer Auffassung ist das Verfahren erst mit Zustellung des Feststellungsbeschlusses abgeschlossen, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2021 - 1 Ta 46/21 -, Rn. 13.
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