Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 Ta BV 26/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Gesprächen des Betriebsrates mit Arbeitgebervertretern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellungsanspruch des Schwerbehindertenvertreters für die Teilnahme an in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden Gesprächen zweier Betriebsratsmitglieder mit zwei Arbeitgebervertretern; Recht zur beratenden Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des ...
- Betriebs-Berater
Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung
- Betriebs-Berater
Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung
- Judicialis
BetrVG § 32; ; BetrVG § 28; ; BetrVG § 74 Abs. 1; ; SGB IX § 95 Abs. 4; ; SGB IX § 95 Abs. 5
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Standardgesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ? Beratende Mitwirkung in Gremien und Ausschüssen überall dort, wo sich Willensbildung und Entscheidungsfindung vollziehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 17.04.2008 - 1 BV 7c/08
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 Ta BV 26/08
Papierfundstellen
- DB 2008, 2839
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08
Das gilt auch für Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrates und des Arbeitgebers im Sinne von § 28 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92;… Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, Rz. 17 zu § 32 m. w. N.).Der Gesetzgeber will/wollte sicherstellen, dass die Schwerbehindertenvertretung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung beratend mitwirken kann (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 - zitiert nach JURIS).
Letzteres ginge ins Leere, wenn sich die Entscheidungsfindung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht mehr im Plenum des Betriebsrats, sondern in Ausschüssen vollzieht, die selbständig als eigenständige Organe der Betriebsverfassung entscheiden dürfen Deshalb wirken sie überall dort beratend mit, wo sich die Willensbildung und Entscheidungsfindung vollzieht (vergl. BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 - zitiert nach JURIS).
Wie bereits erwähnt, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 95 Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX und seines Vorläufers, des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 Schwerbehindertengesetz, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die Schwerbehindertenvertretung durch ihr Recht zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats sowie den gebildeten Ausschüssen auf dessen Willensbildung und Entscheidungsfindung Einfluss nehmen kann (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 zu § 25 Abs. 4 S. 1 Schwerbehindertengesetz, zitiert nach JURIS, Rz. 21).
- BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 272/03
Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08
Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen (vgl. nur BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 m. w. N.;… Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 67. Aufl., Einleitung vor § 1, Rz. 40 - 46 m. w. N.).