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   LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Ta 159/10   

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https://dejure.org/2010,24439
LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Ta 159/10 (https://dejure.org/2010,24439)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.11.2010 - 3 Ta 159/10 (https://dejure.org/2010,24439)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. November 2010 - 3 Ta 159/10 (https://dejure.org/2010,24439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 3 ZPO

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Aufhebung, Abfindung, Vermögen (einzusetzendes), Schonvermögen, Härtefall, besondere Härte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Tilgung der Prozesskosten bei Darlegung einer aktuellen Notlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Tilgung der Prozesskosten bei Darlegung einer aktuellen Notlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.02.2006 - 2 Ta 6/06

    Prozesskostenhilfe, Abfindung, Vermögen, Anrechnung, Freibetrag

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Ta 159/10
    Zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen, die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werden (BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 16.02.2006 - 2 Ta 6/06 - zitiert nach Juris).

    In der Regel wird sodann ein Betrag von 10 % der verbleibenden Abfindungssumme vom PKH-Antragssteller einzusetzen sein (LAG Schleswig-Holstein vom 16.02.2006 - 2 Ta 6/06 - zitiert nach Juris, Rz. 7).

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Ta 159/10
    Zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen, die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werden (BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 16.02.2006 - 2 Ta 6/06 - zitiert nach Juris).

    Das sind bei Personen, die anderen nicht unterhaltspflichtig sind, Barbeträge, die 2.600,-- EUR nicht überschreiten (BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - zitiert nach Juris, Rz. 12 m. w. N.).

  • LAG Köln, 08.03.2010 - 5 Ta 27/10

    Anrechnungsfreie Abfindung bei Verwendung zur Schuldentilgung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Ta 159/10
    Ungeachtet dessen spricht einiges im vorliegenden Fall für die Anwendung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2010 - 5 Ta 27/10 -, wonach eine Abfindung dann kein anrechenbares Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO bildet, soweit sie zur Schuldentilgung eingesetzt wird.
  • OLG Saarbrücken, 18.03.2011 - 5 W 293/10

    Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Erneute Leistungsunfähigkeit wegen

    Dem liegt auch die Erwägung zu Grunde, dass es letztlich durchaus der Staatskasse zugute kommt, wenn es dem Kläger gelingen sollte, ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen künftig für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen zu können (zu diesem Aspekt siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.11.2010 - 3 Ta 159/10 -).
  • LAG Nürnberg, 07.01.2016 - 7 Ta 94/14

    Prozesskostenhilfe - Abfindung - Vermögen

    Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB X dienen (BAG a. a. O.; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.11.2010 - 3 Ta 159/10; juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.02.2013 - 6 Ta 6/13

    Prozesskostenhilfe, Änderung, Kostenbeteiligung, Abfindung, Vermögen

    Der Kostenbeitrag von 10 % der das Schonvermögen übersteigenden Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallengelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (LAG Schl.-Holstein 16.02.2006 - 2 Ta 6/06 - 10.11.2010 - 3 Ta 159/10 - ).
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