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   LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12   

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LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12 (https://dejure.org/2013,13898)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12 (https://dejure.org/2013,13898)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 1 TaBV 31/12 (https://dejure.org/2013,13898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Mitbestimmung, Betriebsrat, Versetzung, Arbeitskampf, Streik, konzernweit, Streik, arbeitgeberübergreifend

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei konzerninternen Versetzungen zur Streikabwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei konzerninternen Versetzungen zur Streikabwehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - und den dortigen Ausführungen zur Kampfparität sowie der Entscheidung vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - zur Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks müsse das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fällen der vorliegenden Art nach § 99 BetrVG zurücktreten, auch wenn es sich bei der Arbeitgeberin und der A. N. W. GmbH um zwei verschiedene Unternehmen handele.

    Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist erneut auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 2/10) hin, wonach das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG entfalle, wenn dadurch die Kampfparität des Arbeitgebers eingeschränkt werde, selbst wenn in dem Betrieb, der den entsprechenden Arbeitnehmer abgebe, nicht gestreikt werde.

    Für den von § 99 BetrVG bezweckten Kollektivschutz ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorübergehend aus seiner bisherigen betrieblichen Einheit herausgenommen und in dessen Interesse woanders eingesetzt wird (BAG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 ABR 36/90 -, Juris, Rn 48. In diesen Fällen hat auch der Betriebsrat des abgebenden Betriebs ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG (Beschluss vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 -, Juris, Rn 23).

    Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Mitbestimmungsrechte die Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber beabsichtigten Handelns an die Einhaltung einer Frist oder ein positives Votum des Betriebsrats und ggfs. dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen (vergleiche zuletzt BAG, Beschluss vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 -, Juris, Rn 25 - 28).

    Sowohl in der Entscheidung vom 19.02.1991 als auch insbesondere in der Entscheidung vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - ist klargestellt, dass Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts einer arbeitskampfrechtlichen Begründung bedürfen.

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - und den dortigen Ausführungen zur Kampfparität sowie der Entscheidung vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - zur Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks müsse das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fällen der vorliegenden Art nach § 99 BetrVG zurücktreten, auch wenn es sich bei der Arbeitgeberin und der A. N. W. GmbH um zwei verschiedene Unternehmen handele.

    Schließlich wird die Betroffenheit des mit dem Unterstützungsstreiks überzogenen Dritten wesentlich durch die Dauer und den Umfang des Unterstützungsstreiks bestimmt (BAG, Urteil vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 -, Juris, Rn 43 - 49).

    e) Diese Argumentation, der im Wesentlichen die Annahme zugrunde liegt, im Betrieb B. O. könne in jedem Fall ein Unterstützungsstreik stattfinden, überzeugt schon deswegen nicht, weil das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung zum Az. 1 AZR 396/06 keineswegs jeden Unterstützungsstreik im Konzern für rechtmäßig erklärt hat.

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12
    Die Entscheidung des BAG vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 - sei vor der Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks ergangen.

    Für den von § 99 BetrVG bezweckten Kollektivschutz ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorübergehend aus seiner bisherigen betrieblichen Einheit herausgenommen und in dessen Interesse woanders eingesetzt wird (BAG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 ABR 36/90 -, Juris, Rn 48. In diesen Fällen hat auch der Betriebsrat des abgebenden Betriebs ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG (Beschluss vom 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 -, Juris, Rn 23).

    b) In einer älteren Entscheidung (Beschluss vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 -), auf die die gerade erörterte Entscheidung in ihrer Randnummer 39 ausdrücklich verweist, hat das BAG demgegenüber ausgeführt, eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats an Vorbereitungshandlungen für Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfes könne allenfalls in Betracht kommen, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats an der Vorbereitungs-/oder Abwehrmaßnahme unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, in ihrem Kernbereich beeinträchtigt würde.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 ABR 7/02 -, Juris, Rn 18).

    Vorliegend geht es nicht darum, dass innerhalb eines Unternehmens aus einem nicht bestreikten Betrieb Mitarbeiter in einen bestreikten Betrieb versetzt werden sollen, wie im Verfahren 1 ABR 7/02, sondern es soll aus einem Konzernunternehmen in ein anderes Konzernunternehmen versetzt werden.

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