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LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2018 - 6 Sa 11/18 |
Volltextveröffentlichung
- LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, außerordentlich, fristlos, Arbeitspflicht, Pflichtverletzung, Zuspätkommen, Abmahnung, Interessenabwägung
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- BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87
Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2018 - 6 Sa 11/18
Selbst wenn ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit erscheint und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nur durch eine ordentliche Kündigung lösen (BAG 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - Rn 66).In diesem Fall ist es nicht für die Eignung als wichtiger Grund, sondern nur für die Interessenabwägung erheblich, ob es neben einer Störung im Leistungsbereich auch noch zu nachteiligen Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit (Betriebsordnung, Betriebsfrieden) gekommen ist (BAG 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - Rn 66).
- BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14
Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2018 - 6 Sa 11/18
Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - Rn 18; BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 - Rn 20 mwN).Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 - Rn 21).
- BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15
Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2018 - 6 Sa 11/18
Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - Rn 18; BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 - Rn 20 mwN).