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LAG Thüringen, 04.04.2001 - 6/9 Sa 634/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- ArbG Erfurt - 11 Ca 304/98
- LAG Thüringen, 04.04.2001 - 6/9 Sa 634/98
Papierfundstellen
- NJ 2001, 611 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 30.06.1994 - 8 AZR 94/93
Kündigungsschutz nach Kommunalverfassung der DDR
Auszug aus LAG Thüringen, 04.04.2001 - 9 Sa 634/98
Die zum Schutz politischer Mandatsträger erlassenen Vorschriften (§ 22 Abs. 9 Komm Verf. DDR und Art. 48 GG) verbieten nur Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis, deren Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehen (Anschluß an BAGE 77, 184 = Einigungsvertrag Art. 9 Nr. 2).§ 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR verbietet nur solche Kündigungen und ggf. andere Benachteiligungen, deren Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes stehen; Kündigungen und etwa andere erlittene faktische Nachteile, deren Ursache und Begründung in Sachverhalten liegt, die unabhängig von der Ausübung eines Ehrenamtes oder etwa auch eines hauptamtlichen politischen anderen Wahlamtes sind, verbietet § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR nicht (BAGE 77, 184 = AP Nr. 2 zu Art. 9 EV).
Eine ergänzende Auslegung im Hinblick auf Art. 48 GG, der unmittelbar nur für den Schutz von Bundestagsabgeordneten gilt, aber vermittelt über Art. 28 GG für Länder und Kommunen Bedeutung hat, weil die Bestimmungen des Art. 48 GG zu den Grundsätzen der Demokratie gehören, denen die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und Kommunen entsprechen muss - und die der Kläger offenbar mit seinem Hinweis auf allgemeine verfassungsrechtliche und demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze auch meint - ist nicht geboten (BAGE 77, 184 = AP Nr. 2 zu Art. 9 EV; von Armin in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Zweitbearbeitung, Stand Juli 1993 Art. 48 Rz 11 und 12).
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Auszug aus LAG Thüringen, 04.04.2001 - 9 Sa 634/98
Deshalb sind alle landesgesetzlichen Regelungen direkt an Art. 48 GG zu messen (BVerfGE 40, 296, 319).