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   LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21   

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LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21 (https://dejure.org/2022,39600)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 06.12.2022 - 1 Sa 300/21 (https://dejure.org/2022,39600)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 1 Sa 300/21 (https://dejure.org/2022,39600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 622 Abs. 3 BGB, § ... 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, §§ 305 ff. BGB, § 1 KSchG, § 622 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Justiz Thüringen

    § 305c Abs 2 BGB, § 622 Abs 3 BGB
    Kündigungsfrist - Probezeit - uneindeutige Vertragsgestaltung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Unterschiedliche Kündigungsfristen in Probezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung des Arbeitsvertrags bei nicht eindeutiger Regelung der Kündigungsfristen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bei zwei rechtlich vertretbaren Auslegungsergebnissen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Probezeit und Dauer der Kündigungsfrist

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).(Rn.48).

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 (6 AZR 705/15) hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht zum 16.03.2021, sondern erst zum 31.12.2021 sein Ende gefunden.

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14; BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22).

    Vielmehr greift die gesetzliche Kündigungsfrist für die Probezeitkündigung auch ohne besondere Vereinbarung (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15, Rn. 22; APS-Linck, 6. Auflage 2021, § 622 BGB Rn. 69).

    Jedoch ist gleichzeitig anerkannt, dass es rechtlich zulässig ist, auch für eine Probezeitkündigung längere Kündigungsfristen in Abkehr von § 622 Abs. 3 BGB zu vereinbaren (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 22; ErfK Müller-Glöge, 22. Auflage 2022, § 622 BGB Rn. 15).

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 26) ist die erkennende Kammer jedoch der Auffassung, dass dieses Leerlaufen der vereinbarten Probezeit die Folge der von der Beklagten selbst formulierten Vertragsklauseln ist.

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vertragliche Regelung als intransparent i. S. d. § 307 Abs. 2 BGB ansieht (vgl. BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 29 ff.).

    Die getroffene Entscheidung orientiert sich an den vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.03.2017 (6 AZR 705/15) aufgestellten Grundsätzen.

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Aber auch der mit der Klausel verfolgte Zwecke und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (vgl. BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20 - Rn. 17; BGH 01.10.2020 - IX ZR 247/19 - Rn. 19; BGH 25.07.2012 - IV ZR 201/10 - Rn. 21).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20 - Rn. 17; BGH 01.10.2020 - IX ZR 247/19 - Rn. 19).

  • BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14; BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22).

    Die Anwendung der Unklarheitenregel kommt in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 26; BAG 08.12.2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23).

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Aber auch der mit der Klausel verfolgte Zwecke und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (vgl. BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20 - Rn. 17; BGH 01.10.2020 - IX ZR 247/19 - Rn. 19; BGH 25.07.2012 - IV ZR 201/10 - Rn. 21).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20 - Rn. 17; BGH 01.10.2020 - IX ZR 247/19 - Rn. 19).

  • ArbG Suhl, 19.10.2021 - 1 Ca 317/21

    Probezeit - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Zeitpunkt - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 19.10.2021 - Az. 1 Ca 317/21 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.03.2021 nicht zum 16.03.2021, sondern erst zum 31.12.2021 endete.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 19.10.2021, Az. 1 Ca 317/21, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.03.2021 nicht zum 16.03.2021, sondern erst zum 31.12.2021 endete.

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 433/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungsplans -

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Die Anwendung der Unklarheitenregel kommt in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 26; BAG 08.12.2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23).
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Aber auch der mit der Klausel verfolgte Zwecke und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (vgl. BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20 - Rn. 17; BGH 01.10.2020 - IX ZR 247/19 - Rn. 19; BGH 25.07.2012 - IV ZR 201/10 - Rn. 21).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Hat das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie seiner Auffassung nach die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - Rn. 16).
  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7).
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