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   LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20   

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https://dejure.org/2022,39014
LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20 (https://dejure.org/2022,39014)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 08.11.2022 - 1 Sa 257/20 (https://dejure.org/2022,39014)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 08. November 2022 - 1 Sa 257/20 (https://dejure.org/2022,39014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Justiz Thüringen

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Differenzierungsklausel - Stichtagsregelung im Tarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Bezugnahme auf einen Manteltarifvertrag einer bestimmten Branche in einem Arbeitsvertrag erfasst einen von einem einzelnen Unternehmen abgeschlossenen Tarifsozialplan selbst dann in aller Regel nicht, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel auch den ...

  • rechtsportal.de

    Rechtscharakter eines Tarifsozialplans; Reichweite einer Bezugnahmeklausel; Unzulässige Differenzierungsklausel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    Sie beinhaltet nicht eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied (BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 Rn. 17; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 Rn. 26).

    Eine Gleichstellungsabrede bewirkt demgegenüber nicht, dass der Arbeitgeber durch sie verpflichtet wird, den betreffenden Arbeitnehmer insgesamt bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen so zu behandeln, als wäre er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 Rn. 28, 29).

    a) Sogenannte einfache Differenzierungsklauseln, welche die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ausdrücklich zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung machen, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als grundsätzlich zulässig erachtet (BAG 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 Rn. 47).

    b) Unter Berücksichtigung der sogenannten "negativen Koalitionsfreiheit" der Außenseiter können Differenzierungsklauseln aber dann unzulässig sein, wenn solche Klauseln das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung betreffen oder einen unzumutbaren Beitrittsdruck auf nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausüben (vgl. BAG 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 39, 40, 79).

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    c) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass selbst bei einer sehr weit gefassten zeitdynamischen Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche nicht ohne weiteres auch ein von der tarifschließenden Gewerkschaft nicht mit dem Verband, sondern mit einem einzelnen Unternehmen abgeschlossener Haustarifvertrag erfasst wird (BAG 03.07.2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 30; BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 Rn. 22, 27; BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 bis 23).

    Wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendbarkeit solcher spezieller Haustarifverträge hätten sicherstellen wollen, wäre ihnen eine entsprechende ergänzende Formulierung unbenommen gewesen (so auch BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 27).

    Dem Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien Betriebsvereinbarungen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Bezugnahme auf Tarifverträge keine Bedeutung zu (BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 27; BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 23).

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 533/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    c) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass selbst bei einer sehr weit gefassten zeitdynamischen Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche nicht ohne weiteres auch ein von der tarifschließenden Gewerkschaft nicht mit dem Verband, sondern mit einem einzelnen Unternehmen abgeschlossener Haustarifvertrag erfasst wird (BAG 03.07.2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 30; BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 Rn. 22, 27; BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 bis 23).

    Dem Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien Betriebsvereinbarungen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Bezugnahme auf Tarifverträge keine Bedeutung zu (BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 27; BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 23).

  • ArbG Erfurt, 17.06.2020 - 5 Ca 2186/19

    Tariflicher Abfindungsanspruch

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.06.2020 - Az. 5 Ca 2186/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.06.2020, Az. 5 Ca 2186/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 17.974,03 ? brutto zzgl.

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    a) Sogenannte einfache Differenzierungsklauseln, welche die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ausdrücklich zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung machen, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als grundsätzlich zulässig erachtet (BAG 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 Rn. 47).

    b) Unter Berücksichtigung der sogenannten "negativen Koalitionsfreiheit" der Außenseiter können Differenzierungsklauseln aber dann unzulässig sein, wenn solche Klauseln das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung betreffen oder einen unzumutbaren Beitrittsdruck auf nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausüben (vgl. BAG 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 39, 40, 79).

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    Denn bei einer Stichtagsregelung unterscheiden die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft auf der einen und Nichtmitgliedern auf der anderen Seite, sondern lediglich zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft und damit allein zwischen tarifgebunden Arbeitnehmern (BAG 27.01.2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 796/13 - OS 1).
  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    Denn bei einer Stichtagsregelung unterscheiden die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft auf der einen und Nichtmitgliedern auf der anderen Seite, sondern lediglich zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft und damit allein zwischen tarifgebunden Arbeitnehmern (BAG 27.01.2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 796/13 - OS 1).
  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 473/12

    Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungs-abrede

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    Sie beinhaltet nicht eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied (BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 Rn. 17; BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 Rn. 26).
  • BAG, 03.07.2019 - 4 AZR 312/18

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - rechtsgeschäftlicher Inhalt

    Auszug aus LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20
    c) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass selbst bei einer sehr weit gefassten zeitdynamischen Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche nicht ohne weiteres auch ein von der tarifschließenden Gewerkschaft nicht mit dem Verband, sondern mit einem einzelnen Unternehmen abgeschlossener Haustarifvertrag erfasst wird (BAG 03.07.2019 - 4 AZR 312/18 - Rn. 30; BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18 Rn. 22, 27; BAG 11.07.2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 bis 23).
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