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   LAG Thüringen, 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21   

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https://dejure.org/2021,55867
LAG Thüringen, 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21 (https://dejure.org/2021,55867)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21 (https://dejure.org/2021,55867)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 24. November 2021 - 4 SaGa 8/21 (https://dejure.org/2021,55867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 69 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz ArbGG, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 133 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Justiz Thüringen

    Einstweiliger Rechtsschutz - Bewerberverfahrensanspruchs - Stellenausschreibung - Anforderungsprofil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz - Bewerberverfahrensanspruchs - Stellenausschreibung - Anforderungsprofil

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz - Bewerberverfahrensanspruchs - Stellenausschreibung - Anforderungsprofil

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 1 E 13.252

    Konkurrentenstreit Polizei; Dienstpostenkonkurrenz und Beförderungskonkurrenz;

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21
    Deshalb muss eine Ausformulierung des Anforderungsprofils in einer Ausschreibung auch hinreichend bestimmt sein; das ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn die konkrete Formulierung auch nach Auslegung anhand von § 133 BGB kein eindeutiges Ergebnis ergibt (vgl. zu allem BVerwG 20.06.2013, 2 VR 1/13, NVwZ 2014, 75 Rn 32; BVerwG 3.3.2011, 5 C 16/10, NJW 2011, 2452 Rn 23; VG Würzburg 15.5.2013, W 1 E 13.252 Rn 35).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21
    Deshalb muss eine Ausformulierung des Anforderungsprofils in einer Ausschreibung auch hinreichend bestimmt sein; das ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn die konkrete Formulierung auch nach Auslegung anhand von § 133 BGB kein eindeutiges Ergebnis ergibt (vgl. zu allem BVerwG 20.06.2013, 2 VR 1/13, NVwZ 2014, 75 Rn 32; BVerwG 3.3.2011, 5 C 16/10, NJW 2011, 2452 Rn 23; VG Würzburg 15.5.2013, W 1 E 13.252 Rn 35).
  • AG Berlin-Schöneberg, 21.09.2011 - 5 C 16/10
    Auszug aus LAG Thüringen, 24.11.2021 - 4 SaGa 8/21
    Deshalb muss eine Ausformulierung des Anforderungsprofils in einer Ausschreibung auch hinreichend bestimmt sein; das ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn die konkrete Formulierung auch nach Auslegung anhand von § 133 BGB kein eindeutiges Ergebnis ergibt (vgl. zu allem BVerwG 20.06.2013, 2 VR 1/13, NVwZ 2014, 75 Rn 32; BVerwG 3.3.2011, 5 C 16/10, NJW 2011, 2452 Rn 23; VG Würzburg 15.5.2013, W 1 E 13.252 Rn 35).
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