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   LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11   

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https://dejure.org/2013,41685
LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11 (https://dejure.org/2013,41685)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.2013 - 12 Sa 90/11 (https://dejure.org/2013,41685)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 12 Sa 90/11 (https://dejure.org/2013,41685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Abmahnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeiters wegen sexueller Belästigung bei Versetzungsmöglichkeit nach Abmahnung

  • hensche.de

    Kündigung: Außerordentlich, Sexuelle Belästigung, Abmahnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 1 BGB, § 3 Abs 3 AGG, § 3 Abs 4 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 12 Abs 3 AGG
    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Abmahnerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeiters wegen sexueller Belästigung bei Versetzungsmöglichkeit nach Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexuelle Belästigung - Abmahnung statt außerordentliche Kündigung?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kündigung - Verhältnismäßigkeit - Entbehrlichkeit der Abmahnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hier - wegen des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung - auch darüber hinaus, zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342, Rn. 14).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten wie Abmahnung, Versetzung oder außerordentliche Änderungskündigung (die ordentliche Kündigung ist hier ausgeschlossen) zur Verfügung stehen, die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 34; NZA 2011, 1342, Rn. 27).

    Einer Abmahnung bedarf es demnach nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass der Arbeitnehmer erkennen konnte, der Arbeitgeber werde diese nicht hinnehmen und das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 37).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11
    Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hier - wegen des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung - auch darüber hinaus, zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, Rn. 16; Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342, Rn. 14).

    Es handelt sich um sexuelle Belästigungen, die - losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalls - typischerweise einen wichtigen Grund darstellen, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen (vgl. BAG, NZA 2011, 1342, Rn. 16).

    Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber andere zumutbare weniger einschneidende Handlungsmöglichkeiten wie Abmahnung, Versetzung oder außerordentliche Änderungskündigung (die ordentliche Kündigung ist hier ausgeschlossen) zur Verfügung stehen, die eingetretene Vertragsstörung zu beseitigen (vgl. BAG, NZA 2010, 1227, Rn. 34; NZA 2011, 1342, Rn. 27).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11
    (Vgl. im Einzelnen BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702 ff.).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.02.2013 - 12 Sa 90/11
    Das gilt auch dann, wenn die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Person beeinträchtigt, soweit mit der Wiederherstellung des Vertrauens gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, DB 1997, 2386 (2387)).
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