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   LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16   

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https://dejure.org/2016,22177
LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16 (https://dejure.org/2016,22177)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 4 Sa 5/16 (https://dejure.org/2016,22177)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 4 Sa 5/16 (https://dejure.org/2016,22177)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

  • IWW

    § 64 Abs. 7 ArbGG, ... 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 9 Satz 2 KSchG, § 9 KSchG, § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 67 ArbGG, § 9 Abs. 2 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons; Abmahnungserfordernis bei Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in plumper Art und Weise

  • kanzlei.biz

    Beleidigung bei Facebook mittels Emoticons

  • Betriebs-Berater

    Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons

  • hensche.de

    Kündigung: Fristlos, Kündigung: Beleidigung, Kündigung: Facebook, Facebook

  • rabüro.de

    Zur Frage der rechtmäßigen fristlosen Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beleidigung in Facebook mittels Emoticons; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Beleidigung von Vorgesetzten mittels Emoticons

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Fettes Schwein" auf Facebook rechtfertigt Abmahnung, aber keine Kündigung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beleidigung eines Kollegen bei Facebook per Emoticon u.a. als fettes Schwein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Fettes Schwein" auf Facebook rechtfertigt Abmahnung, nicht aber eine Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beleidigung in Facebook mittels Emoticons - Kündigung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grobe Beleidigung von Vorgesetzten mittels Emoticons rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Beleidigung von Vorgesetzten auf Facebook rechtfertigt nicht zwingend eine Kündigung

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung aufgrund von Kommentaren mittels Emoticons bei Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beleidigung durch Emoticons

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ein Emoticon auf Facebook den Job kosten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beleidigende Emoticons auf Facebook gegenüber Arbeitgeber können eine Kündigung rechtfertigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das fette Schwein dreht durch - Fristlose Kündigung nach Facebook-Post über Vorgesetzen wirksam?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grobe Beleidigung kann Kündigungsgrund sein - immer eine Einzelfallentscheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Emoji-Nutzung auf Facebook?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schlechte Stimmung auf Facebook

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Emoticons auf Facebook als Kündigungsgrund?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Moderne Zeiten: Beleidigen durch Emoijs im Straf- und Arbeitsrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen grober Beleidigung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Beleidigung durch Emoticons

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beleidigung des Vorgesetzten als "Fettes Schwein" auf Facebook

  • jurios.de (Kurzinformation)

    2000 Euro Schadensersatz für irreführende Emojis

Besprechungen u.ä. (2)

  • socialmediarecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten mittels Emoticons

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 702
  • BB 2016, 2035
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    a) Im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen, ist es gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1994/01 - NZA 2005, 41; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52).

    Die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sind zu beachten (BVerfG 22. Oktober 2004 aaO; BAGE, 23. Juni 2005 aaO).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349; BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - AP BGB § 626 Nr. 239).

    2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 25. Oktober 2012 aaO).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - AP BGB § 626 Nr. 234; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349).

    Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349; BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - AP BGB § 626 Nr. 239).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in der Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42).
  • BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 34/53

    Kündigungsschutzklage: Prüfungsreihenfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen, kommen nur Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben, etwa als Vorgesetzter und sein Verhalten zu den übrigen Mitarbeitern betreffen (BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 34/53 - BAGE 1, 152).
  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Wird neben einer außerordentlichen Kündigung aber zudem (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, so kann im Falle deren Sozialwidrigkeit jedoch auch vom Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    a) Im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen, ist es gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1994/01 - NZA 2005, 41; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    a) Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - AP BGB § 626 Nr. 226).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Der Gesetzgeber sieht in der unberechtigten außerordentlichen Kündigung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis und verweigert dem Arbeitgeber deshalb bewusst die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16
    Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - AP BGB § 626 Nr. 234; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349).
  • LAG Saarland, 30.11.2016 - 2 Sa 4/16

    Darlegungslast für Überstundenvergütung - kein arbeitgeberseitiger

    Der Gesetzgeber sieht in der unberechtigten außerordentlichen Kündigung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis und verweigert dem Arbeitgeber deshalb bewusst die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen (vgl. BAG Urteil vom 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - in NZA 2009, 679-684 - Rn. 67 bei juris; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.06.2016 - 4 Sa 5/16 - Rn. 61 bei juris).
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen Vertragsverletzungen setzen deshalb regelmäßig eine einschlägige Abmahnung voraus (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, juris Rn. 36; BAG vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, juris Rn. 14; BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06, juris Rn. 38; LAG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016 - 4 Sa 5/16, juris Rn. 48).
  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen Vertragsverletzungen setzen deshalb regelmäßig eine einschlägige Abmahnung voraus (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, juris Rn. 36; BAG vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, juris Rn. 14; BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06, juris Rn. 38; LAG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016 - 4 Sa 5/16, juris Rn. 48).
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

    Anders liegt es nur ausnahmsweise dann, wenn erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, juris Rn. 30; BAG vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, juris Rn. 28; BAG vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, juris Rn. 46; BAG vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, juris Rn. 22; LAG Baden-Württemberg vom 29. Mai 2018 - 19 Sa 61/17, juris Rn. 69 f.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016 - 4 Sa 5/16, juris Rn. 47; LAG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 - 15 Sa 82/15, juris Rn. 106).
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