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   LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09   

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LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09 (https://dejure.org/2010,13564)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09 (https://dejure.org/2010,13564)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09 (https://dejure.org/2010,13564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht in einer Organstruktur zusammengefasste "Beauftragte des Betriebsrats" stellen keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung der "Beauftragten des Betriebsrats"; Bestellung durch Mehrheitsbeschluss ohne Minderheitenschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03

    Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes enthalte (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 22 ; 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 ).

    Auch der von Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Schutz der Koalitionsfreiheit stehe der Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 a.E.).

    Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass der Betriebsrat keine Wahl durchführen muss, sondern im Wege eines Beschlusses nach § 33 Abs. 1 BetrVG vorgehen darf (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 ).

    (a) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Auswahl von Personen für Funktionen in betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhängen stets durch Verhältniswahl erfolgen muss (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13; 20.05.2005 - 7 ABR 10/04 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 16).

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 5/96

    Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes enthalte (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 22 ; 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13 ).

    Mit diesem Einwand können Betriebsratsmitglieder Beschlüsse, die der Betriebsrat mehrheitlich getroffen hat, grundsätzlich angreifen (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - NZA 1997, 1301).

    Das Feststellungsinteresse fehlt deshalb unter anderem dann, wenn der Betriebsratsbeschluss, dessen Unwirksamkeit ein Antragsteller festgestellt wissen will, infolge eines neuen Betriebsratsbeschlusses keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsstellung dieses Antragstellers hat (vgl. BAG 11.06.1997 - 7 ABR 5/96 - NZA 1997, 1301).

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04

    Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    (a) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Auswahl von Personen für Funktionen in betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhängen stets durch Verhältniswahl erfolgen muss (vgl. BAG 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13; 20.05.2005 - 7 ABR 10/04 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 16).

    Der durch die Normen der § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 38 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vermittelte Listenschutz ist kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung (vgl. 20.05.2005 - 7 ABR 10/04 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 16).

  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 14/07

    Versetzung - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - NZA 2008, 1020).

    So kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beteiligungsrechts eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums unter Umständen losgelöst vom (abgeschlossenen) Anlassfall beantragt werden, beispielsweise, wenn ein akuter Streit über eine Rechtsfrage besteht, deren Klärung für die Zukunft in dem Unternehmen von großer Bedeutung ist (vgl. BAG 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - NZA 1999, 1056; 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - NZA 2008, 1020).

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 706/08

    Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Allerdings wäre die Einsetzung der Beauftragten unzulässig und unwirksam, wenn es sich um eine Einrichtung handeln würde, die unter Verkennung zwingender betriebsverfassungsrechtlicher Organisationsvorschriften errichtet wurde (vgl. BAG 17.03.2010 - 7 AZR 706/08 - Juris).

    So musste zum Beispiel der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 17.03.2010 (7 AZR 706/08 - Juris) im Fall eines Gremiums, das für sich den Status eines Gesamtbetriebsrats in Anspruch nahm und eine vermeintliche Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen hatte, das aber unter Verkennung der Organisationsvorschriften des § 47 BetrVG und des § 3 BetrVG errichtet worden war, keine über die genannten Normen hinausgehenden allgemeinen Grundsätze heranziehen, um die Nichtexistenz dieses Gremiums festzustellen.

  • ArbG Stuttgart, 08.04.2009 - 2 BV 123/08

    Bestimmung von Beauftragten des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 - 2 BV 123/08 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 - 2 BV 123/08 - wird abgeändert.

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Während § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von der Möglichkeit zu einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung handelt, betrifft § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ebenso wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Bestimmung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen treten (vgl. BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - NZA 2009, 1424).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 mwN).
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Nicht die gesetzlich vorgesehene, sondern eine "andere" Arbeitnehmervertretungsstruktur im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist gegeben, wenn gesetzliche Strukturen verändert und gesetzliche Kompetenzen verschoben werden (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - NZA 2005, 371, zu B I 1 b der Gründe).
  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09
    Zwar können objektive Gesetzeszwecke und allgemeine Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben, zur Lückenfüllung herangezogen werden (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - NZA 2000, 1350).
  • BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00

    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

  • BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97

    Gesetzwidrige Zuständigkeitsverteilung - Rationalisierungsschutzabkommen

  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff -

  • BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99

    Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat

  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99

    Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12

    Beauftragte des Betriebsrats - keine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur und

    Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine "zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer" nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar (wie LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09).

    Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09) verwiesen, der zu einer beinahe wortgleich abgeschlossenen Betriebsvereinbarung im Betrieb S. der Arbeitgeberin erging und in dem das Landesarbeitsgericht darauf erkannte, dass die Bestellung der Beauftragten weder an sich rechtswidrig und wirkungslos sei noch deren Bestimmung durch Mehrheitsbeschluss ohne Einhaltung von Quoten zu Gunsten bestimmter Personen oder Gruppen unwirksam sei.

    Die Einrichtung der Beauftragten als solche verstoße nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorschriften, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09) im Einzelnen ausgeführt habe.

    Der Betriebsrat verweist im Wesentlichen auf die seines Erachtens zutreffende Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09).

    Denn die rechtswidrig zusätzlich geschaffene Einrichtung kann in die Betätigungsfelder der rechtsmäßigen Gremien hineinwirken und damit auch die effektive Betätigungsmöglichkeit von deren Mitgliedern einschränken (LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09 - juris).

    Zur Frage der Vereinbarkeit inhaltsgleicher Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die für den Betrieb S. der hier beteiligten Arbeitgeberin abgeschlossen wurde, mit den in § 3 BetrVG getroffenen Regelungen hat die 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrem Beschluss vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09 - juris) auszugsweise ausgeführt:.

    Auch der Schutz der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG steht der Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen, wie die 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrem insoweit parallel gelagerten Beschluss vom 26.07.2010 (- 20 TaBV 3/09 - juris) überzeugend ausgeführt hat:.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2014 - 21 TaBV 6/13

    Wirksamkeit - Betriebsratsbeschluss - Kommunikationsbeauftragter - Stimmabgabe

    Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine "zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer" nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar (wie LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09).

    In einem den Betrieb der Arbeitgeberin in S. betreffenden Verfahren kam das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie bereits die Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass die Bestellung der Kommunikationsbeauftragen durch Betriebsratsbeschluss vom 24. Oktober 2008 rechtmäßig erfolgte (vgl. LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09 - juris).

    Was die Vereinbarkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten mit materiellem Recht anbelange, schließe es sich uneingeschränkt den Auffassungen der 20. Kammer und der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in deren Entscheidungen vom 26. Juli 2010 (20 TaBV 3/09) und vom 6. September 2012 (3 TaBV 2/12) an.

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