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   LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18   

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LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18 (https://dejure.org/2018,37266)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.10.2018 - 5 Ta 126/18 (https://dejure.org/2018,37266)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 (https://dejure.org/2018,37266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 RVG, § 63 Abs 2 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004, § 42 Abs 2 S 1 GKG 2004
    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Zustimmungsersetzungsverfahren - wirtschaftliche Identität zwischen Haupt- und Hilfsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit; Zustimmungsersetzungsverfahren; wirtschaftliche Identität zwischen Haupt- und Hilfsantrag

  • rechtsportal.de

    Verfahrensbezogene Ermittlung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine verfahrensübergreifende Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensbezogene Ermittlung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit; Werterhöhung auch durch nicht entschiedenen Hilfsantrag; 5000 Euro Streitwert bei Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 39
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Nürnberg, 30.09.2004 - 6 Ta 27/04

    Kosten - Hilfsanträge - Berücksichtigung für Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Die nach § 23 Abs. 3 RVG anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung enthalten keine Bestimmung über die Bewertung von Hilfsanträgen, die § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG entspricht (LAG Hamm, 2. August 2010 - 10 Ta 269/10 - LAG Berlin 28. März 2008 - 17 Ta (Kost) 6027/08 - LAG Nürnberg 30. September 2004 - 6 Ta 27/04 - jew. juris).

    Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 - VII ZB 3/10 - juris Rn 13; LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 - 6 Ta 580/08 - juris Rn 40; LAG Köln 4. Juni 2007 - 9 Ta 104/07 - juris Rn 13; LAG Nürnberg 30. September 2004 - 6 Ta 27/04 - juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 5 Ta 33/09

    Streitwert - Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von mehreren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden (LAG Baden-Württemberg 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - 5. März 2010 - 5 Ta 39/10 - jeweils juris).

    (1) In Übereinstimmung mit den Empfehlungen II.14.2.1 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" < NZA 2018, 497 ff. >) und einem Großteil der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte (vgl. die Darstellung bei GK-ArbGG/Schleusener Stand Dezember 2016 § 12 ArbGG Rn 471) bewertet die erkennende Kammer (14. Mai 2013 - 5 Ta 55/13; 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - jew. juris) den "Normalfall" eines Zustimmungsersetzungsstreits betreffend die Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG - sei es in der Form eines Antrags auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung oder eines solchen auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - mit dem Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 5 Ta 155/15

    Streitwert - personelle Maßnahme - betriebliche Praxis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Ausgehend vom Anknüpfungswert von 5.000,00 EUR ist zu prüfen, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren eine Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes gebieten (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - juris).

    (bbb) In Fällen, in denen der Betriebsrat parallele Sachverhalte statt in einem in mehreren Beschlussverfahren zur Entscheidung stellt, könnte die Arbeitgeberseite im Verfahren gemäß § 40 BetrVG mangelnde Kostenschonung einwenden (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - erkennende Kammer 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - jew. juris).

  • LAG Köln, 04.06.2007 - 9 Ta 104/07

    Streitwert; Beschlussverfahren; Beteiligungsrechte

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 - VII ZB 3/10 - juris Rn 13; LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 - 6 Ta 580/08 - juris Rn 40; LAG Köln 4. Juni 2007 - 9 Ta 104/07 - juris Rn 13; LAG Nürnberg 30. September 2004 - 6 Ta 27/04 - juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2009 - 6 Ta 580/08

    Streitwert im Beschlussverfahren; Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 - VII ZB 3/10 - juris Rn 13; LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 - 6 Ta 580/08 - juris Rn 40; LAG Köln 4. Juni 2007 - 9 Ta 104/07 - juris Rn 13; LAG Nürnberg 30. September 2004 - 6 Ta 27/04 - juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 5 Ta 68/09

    Streitwert - Beschlussverfahren - Zustimmungsersetzungsverfahren bzgl. der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Er ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrags gemäß § 99 BetrVG zu bemessen (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 28. September 2009 - 5 Ta 68/09 - juris mwN - in Übereinstimmung mit II.14.5 des Streitwertkatalogs 2018), also mit 2.500,00 EUR.
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 3/10

    Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Allerdings ist auch im Rahmen des § 22 RVG der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu im Einzelnen BGH 10. März 2011 - VII ZB 3/10 - juris Rn 13; LAG Düsseldorf 12. Januar 2009 - 6 Ta 580/08 - juris Rn 40; LAG Köln 4. Juni 2007 - 9 Ta 104/07 - juris Rn 13; LAG Nürnberg 30. September 2004 - 6 Ta 27/04 - juris Rn 3 jew. mwN), also von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 5 Ta 52/12

    Wertfestsetzung bei Bestandschutzantrag und Hilfsantrag auf Abfindungszahlung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH 8. August 2017 - X ZR 101/16; 6. Oktober 2004 - IV ZR 287703 - jew. juris) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge und beide Anträge auf dasselbe Interesse gerichtet sind (so auch erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris).
  • BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH 8. August 2017 - X ZR 101/16; 6. Oktober 2004 - IV ZR 287703 - jew. juris) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge und beide Anträge auf dasselbe Interesse gerichtet sind (so auch erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.12.2004 - 3 Ta 196/04

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren; Verfahren nach § 103 BetrVG; beabsichtigte

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.10.2018 - 5 Ta 126/18
    Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die frühere Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 - juris in einem Wertfestsetzungsverfahren zu § 103 BetrVG zusammengefasst.
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von

  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - 5 Ta 39/10

    Streitwert - Zustimmungsersetzung zur Versetzung mehrerer Arbeitnehmer

  • BAG, 19.10.2010 - 2 AZN 194/10

    Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 5 Ta 53/13

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Beschlussverfahren - Unterlassung

  • LAG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - 5 Ta 55/13

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit; Personelle Einzelmaßnahmen,

  • LAG Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 5 Ta 135/13

    Streitwert - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleichsmehrwert

  • LAG Nürnberg, 28.01.2021 - 2 Ta 1/21

    Gegenstandswert - mehrere parallele Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auch dort ist eine verfahrensübergreifende Betrachtung ausgeschlossen (LAG Baden-Württemberg 30.10.2018 - 5 Ta 126/18 Rn 20 ff; ebenso LAG Nürnberg 24.08.2017 - 4 Ta 135/17).

    In Fällen, in denen der Betriebsrat parallele Sachverhalte statt in einem in mehreren Beschlussverfahren zur Entscheidung stellt, könnte die Arbeitgeberseite im Verfahren gem. § 40 BetrVG mangelnde Kostenschonung einwenden (LAG Baden-Württemberg 30.10.2018 - 5 Ta 126/18 Rn 22 ff).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.05.2019 - 5 Ta 36/19

    Gegenstandswert - Einleitungserzwingung - Eingruppierung - Zustimmungsersetzung

    Denn § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG findet im Rahmen der Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG weder direkt noch analog Anwendung (erkennende Kammer 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 - juris Rn 26 f. mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.01.2019 - 5 Ta 171/18

    Anfechtung der Wahl des Betriebsrats - Gegenstandswert

    Deshalb geht es ausschließlich um die Bewertung des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Interesses des Betriebsrats (erkennende Kammer 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 - juris Rn 17).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 - 26 Ta 6050/19

    Bildung eines Gesamtgegenstandswerts aus Verrechnungsposten -

    Auch im Rahmen des § 22 RVG ist der in § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG niedergelegte allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, wonach eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn die Anträge gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. LAG Baden-Württemberg 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18, Rn. 31, mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2019 - L 9 KR 4/18

    Wertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts - Streitwert - Gegenstandswert

    Nur für diesen Fall sollte die Beklagte mit dem Antrag verpflichtet werden, ihre Zustimmung zur Neufestsetzung durch eine Schiedsperson zu erteilen (zur Identität: LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 -, Rn. 31, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - L 9 KR 114/18

    Bestimmung des Gegenstandswerts bei einem außergerichtlichen Vergleich

    Nur für diesen Fall sollte die Beklagte mit dem Antrag verpflichtet werden, ihre Zustimmung zur Neufestsetzung durch eine Schiedsperson zu erteilen (zur Identität: LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 -, Rn. 31, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 5 Ta 67/22

    § 48 Abs 3 GKG im Anwendungsbereich des RVG

    So hat das LAG Baden-Württemberg bereits in der Vergangenheit eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG bei Hilfsanträgen (LAG Baden-Württemberg vom 30.10.2018 - 5 Ta 126/18, juris) sowie konkret in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation eine Anwendung des § 48 Abs. 3 GKG unterlassen (LAG Baden-Württemberg 11.01.2022 - 5 Ta 96/21, Rn. 17, juris).
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