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   LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03   

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https://dejure.org/2003,7819
LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03 (https://dejure.org/2003,7819)
LAG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2003 - 3 Sa 51/03 (https://dejure.org/2003,7819)
LAG Berlin, Entscheidung vom 01. April 2003 - 3 Sa 51/03 (https://dejure.org/2003,7819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Schriftformerfordernis bei befristeter Erhöhung der Arbeitszeit; Unbefristet bestehendes Arbeitsverhältnis; Erfordernis eines Sachgrundes ; Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ; Begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

  • Judicialis

    BGB § 623; ; BGB § 620; ; TzBfG § 14; ; TzBfG § 17; ; KSchG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 1/4 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 734/97

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit - Vertretung

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Auch die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT), deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, sehen kein konstitutives Schriftformerfordernis hinsichtlich der Befristungsabrede vor (vgl. etwa BAG 7 AZR 81/90 vom 20.2.1991, NZA 92, 31, 32), wobei diese Vorschriften auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen ohnehin nicht anwendbar sind (vgl. BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115).

    Dem Berufungsgericht erscheint es aber nicht als angängig, daraus abzuleiten, die Regelungen des § 14 TzBfG schlössen das Fortbestehen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum erforderlichen Sachgrund für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nunmehr aus (vgl. dazu Kittner-Däubler-Zwanziger KSchR TzBfG § 14 Rdnr. 140; APS-Backhaus TzBfG § 14 Rdnr. 59; Dörner in ArbR BGB § 620 Rdnr. 46; Staudinger-Preis BGB 12. Aufl. Neubearbeitung 2002 § 620 Rdnr. 231 f.); sie dürfte vielmehr weiterhin gelten (vgl. dazu BAG 7 AZR 208/99 vom 24.1.2001, ZTR 01, 375; BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115, 1116; BAG NZA 03, 104, 105 mit weiteren Nachweisen).

    Danach bedarf es grundsätzlich eines Sachgrundes, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers um ein Drittel geändert wird; davon ist der Änderungskündigungsschutz des Arbeitnehmers betroffen (vgl. BAG vom 15.4.1999, NZA 99, 1115).

  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 563/00

    Befristung einzelner Vertragsbedingungen

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis darauf, dass im Falle einer Klage gegen eine Befristung von Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 5 BeschFG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7 AZR 563/00 vom 23.1.2002, NZA 03, 104) die Regelung des im Wortlaut insoweit völlig identischen § 17 TzBfG keine Anwendung findet, das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO als gegeben angesehen.

    Eine Regelung über die Befristung des Arbeitsvertrages ist aber von der zu einer Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen zu unterscheiden (vgl. BAG NZA 03, 104 zu I 1 b) der Gründe).

    Dem Berufungsgericht erscheint es aber nicht als angängig, daraus abzuleiten, die Regelungen des § 14 TzBfG schlössen das Fortbestehen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum erforderlichen Sachgrund für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nunmehr aus (vgl. dazu Kittner-Däubler-Zwanziger KSchR TzBfG § 14 Rdnr. 140; APS-Backhaus TzBfG § 14 Rdnr. 59; Dörner in ArbR BGB § 620 Rdnr. 46; Staudinger-Preis BGB 12. Aufl. Neubearbeitung 2002 § 620 Rdnr. 231 f.); sie dürfte vielmehr weiterhin gelten (vgl. dazu BAG 7 AZR 208/99 vom 24.1.2001, ZTR 01, 375; BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115, 1116; BAG NZA 03, 104, 105 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Ungeachtet des Vorbringens des beklagten Landes zum fehlenden Vertretungsfall und zu dem fehlenden Erfordernis des Vorliegens eines "wichtigen" Grundes in der Berufungsbegründung (Seite 5, Bl. 60 d.A.), was für das beklagte Land bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Anlass gegeben hat, sein Vorbringen klarzustellen, ist das Vorliegen des Sachgrundes hier schon aus dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln erfüllt (vgl. dazu BAG 7 AZR 263/00 vom 15.8.2001, NZA 02, 85; vgl. auch BAG AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dadurch wird aber der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem durch den (teilweisen) Ausfall des Vertretenen bedingten vorübergehenden Bedarf und der befristeten Beschäftigung des Vertreters nicht unterbrochen (vgl. BAG vom 15.8.2001, NZA 02, 85; BAG 7 AZR 107/00 vom 21.2.2001, NZA 01, 1069; BAG 7 AZR 665/00 vom 17.4.2002).

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Dadurch wird aber der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem durch den (teilweisen) Ausfall des Vertretenen bedingten vorübergehenden Bedarf und der befristeten Beschäftigung des Vertreters nicht unterbrochen (vgl. BAG vom 15.8.2001, NZA 02, 85; BAG 7 AZR 107/00 vom 21.2.2001, NZA 01, 1069; BAG 7 AZR 665/00 vom 17.4.2002).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Darüber hat allerdings das Berufungsgericht ebenso wenig abschließend befinden müssen wie über die Frage, ob es danach für die Befristungsabrede der Parteien für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2002 im Hinblick auf deren Geltungsdauer unter Berücksichtigung der vorherigen Vereinbarungen über die befristete Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin eines sachlichen Grundes bedurft hat (vgl. dazu BAG 7 AZR 730/98 vom 9.2.2000, NZA 00, 721; BAG 7 AZR 181/01 vom 31.7.2002).
  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Auch die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT), deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, sehen kein konstitutives Schriftformerfordernis hinsichtlich der Befristungsabrede vor (vgl. etwa BAG 7 AZR 81/90 vom 20.2.1991, NZA 92, 31, 32), wobei diese Vorschriften auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen ohnehin nicht anwendbar sind (vgl. BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115).
  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Vertretungskraft zu erwarten ist, dass der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen bzw. seinen Dienst wieder antreten wird (vgl. BAG 7 AZR 640/97 vom 20.1.1999, NZA 99, 928, 930).
  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Ungeachtet des Vorbringens des beklagten Landes zum fehlenden Vertretungsfall und zu dem fehlenden Erfordernis des Vorliegens eines "wichtigen" Grundes in der Berufungsbegründung (Seite 5, Bl. 60 d.A.), was für das beklagte Land bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Anlass gegeben hat, sein Vorbringen klarzustellen, ist das Vorliegen des Sachgrundes hier schon aus dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln erfüllt (vgl. dazu BAG 7 AZR 263/00 vom 15.8.2001, NZA 02, 85; vgl. auch BAG AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Darüber hinaus geht es bei der Befristung wegen (mittelbarer) Vertretung nicht um den Zeitpunkt der Rückkehr des Vertretenen, sondern nur darum, ob dieser überhaupt den Dienst wieder (voll) antreten wird (vgl. BAG 7 AZR 262/99 vom 6.12.2000, NZA 01, 721).
  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 846/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Aufgabe von begrenzter Dauer

    Auszug aus LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03
    Damit besteht eine Vermutung dafür, dass die Prognose des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt gewesen ist; die Klägerin hätte diese entkräften müssen (vgl. BAG 7 AZR 846/98 vom 3.11.1999, NZA 00, 726; BAG 7 AZR 863/98 vom 12.1.2000, NZA 00, 722).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00

    Befristeter Arbeitsvertrag - mittelbare Vertretung

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 730/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 863/98

    Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

  • BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 208/99

    (Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung) vorgehende Entscheidungen

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 66/86

    Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung - Stillegung einer Betriebsabteilung -

  • BAG, 03.04.2001 - 9 AZR 301/00

    Insolvenzrechtliches Vorzugsrecht der BA

  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91

    Zahlungsansprüche - Kündigungsschutzklage - Verjährung

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

  • LAG Düsseldorf, 26.09.2002 - 5 Sa 748/02

    Befristung, Schriftformerfordernis, Verlängerung des befristeten

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 342/03

    Befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - Sachgrunderfordernis

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2003 - 3 Sa 51/03 - wird zurückgewiesen.
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