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   LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06   

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LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06 (https://dejure.org/2006,14268)
LAG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 12 Sa 806/06 (https://dejure.org/2006,14268)
LAG Berlin, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 12 Sa 806/06 (https://dejure.org/2006,14268)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen an eine zulässige Befristung für Ärzte in der Weiterbildung; Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung; Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle; Verbot der Stückelung von befristeten Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; ; ÄArbVtrG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6; ÄArbVtrG § 1
    Unwirksame Befristungsvereinbarung mit einem Arzt zum Zwecke der Weiterbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 560
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Köln, 02.11.2000 - 5 Sa 770/00

    Weiterbildung; Arzt; Befristung

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Sachgrundes vor, so ist nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG entgegenstehendes Recht ausgeschlossen, liegen sie nicht vor, so kann die Befristung aus sonstigen Gründen gerechtfertigt sein (vgl. LAG Köln vom 2. November 2000, 5 Sa 770/00, LAGE Nr. 30a zu § 1 BeschFG 1996; KR-Lipke, a. a. O. Rz. 9, jew. m. w. Nw.).

    Schließlich sollten durch die Vorschriften im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung die Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge allein beim Vorliegen eines Weiterbildungszwecks erweitert werden und neben § 14 Abs. 1 TzBfG einen weiteren Sachgrund schaffen (LAG Köln vom 2. November 2000, 5 Sa 770/00, a. a. O.; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2006, ÄArbVtrG Rz. 1).

    Bislang entsprach es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine stillschweigende Aufnahme des Weiterbildungszwecks in den Vertragswillen ausreicht, wobei es genügen sollte, dass die Beschäftigung des Arztes den Weiterbildungszweck fördert (vgl. BAG vom 24. April 1996, 7 AZR 428/95, AP Nr. 10 zu § 57b HRG; LAG Köln vom 2. November 2000, 5 Sa 770/00; a. a. O.; vgl. a. KR-Lipke, a. a. O. Rz. 11 m. w. Nw.).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Von einem Wunsch des Arbeitnehmers als Sachgrund ist nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot auf dauerhafte Beschäftigung abgelehnt hätte (vgl. BAG vom 14. Januar 2004, 7 AZR 342/03, AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG; vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01, AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996).

    Zwar kann der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen, beispielsweise, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an ein auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis durch eine vorübergehende (erneute) befristete Beschäftigung die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtert werden soll (vgl. BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01, a. a. O.; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, AP Nr. 211 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jew. m. w. Nw.; § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG).

    Sie müssen darauf schließen lassen, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ausschlaggebend waren (BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, jew. a. a. O. m. w. Nw.).

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer Überbrückungszweck als Sachgrund

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Zwar kann der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen, beispielsweise, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an ein auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis durch eine vorübergehende (erneute) befristete Beschäftigung die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtert werden soll (vgl. BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01, a. a. O.; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, AP Nr. 211 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jew. m. w. Nw.; § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG).

    Sie müssen darauf schließen lassen, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ausschlaggebend waren (BAG vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01; vom 7. Juli 1999, 7 AZR 232/98, jew. a. a. O. m. w. Nw.).

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 266/01

    Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit der Befristung (BAG vom 14. August 2002, 7 AZR 266/01, AP Nr. 1 zu § 1 ÄArbVtrG).
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03

    Befristung - Vertretung

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (vgl. nur BAG vom 13. Oktober 2004, 7 AZR 654/03, AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG mit umfangreichen Nachweisen).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Bei vertraglichen Befristungsabreden ist es regelmäßig erlaubt, sie auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, Vertragsschluss und Klage sind nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, was bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 17 TzBfG folgt (vgl. BAG vom 16. März 2005, 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG; vom 1. Dezember 2004, 7 AZR 198/04, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG m. w. Nw.).
  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04

    Befristung - Schriftform - Bestätigung

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Bei vertraglichen Befristungsabreden ist es regelmäßig erlaubt, sie auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, Vertragsschluss und Klage sind nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, was bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 17 TzBfG folgt (vgl. BAG vom 16. März 2005, 7 AZR 289/04, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG; vom 1. Dezember 2004, 7 AZR 198/04, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG m. w. Nw.).
  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 428/95

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Ärzten in der Weiterbildung

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Bislang entsprach es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine stillschweigende Aufnahme des Weiterbildungszwecks in den Vertragswillen ausreicht, wobei es genügen sollte, dass die Beschäftigung des Arztes den Weiterbildungszweck fördert (vgl. BAG vom 24. April 1996, 7 AZR 428/95, AP Nr. 10 zu § 57b HRG; LAG Köln vom 2. November 2000, 5 Sa 770/00; a. a. O.; vgl. a. KR-Lipke, a. a. O. Rz. 11 m. w. Nw.).
  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 342/03

    Befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - Sachgrunderfordernis

    Auszug aus LAG Berlin, 10.10.2006 - 12 Sa 806/06
    Von einem Wunsch des Arbeitnehmers als Sachgrund ist nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot auf dauerhafte Beschäftigung abgelehnt hätte (vgl. BAG vom 14. Januar 2004, 7 AZR 342/03, AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG; vom 5. Juni 2002, 7 AZR 241/01, AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 1 Sa 5/15

    Befristung - Arzt in Weiterbildung - Facharztausbildung

    Die Frage, welche Anforderungen an eine solche Weiterbildung im Einzelnen zu stellen sind, wird in Rechtsprechung (LAG Berlin 10.10.2006 - 12 Sa 806/06 - Rn 27; LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09- Rn. 23) und Schrifttum (KR-Treber aaO Rn. 20; APS-Schmidt aaO Rn. 15; KSchR-Däubler/Wroblewski 9. Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn: 9; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 15. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Künzl NZA 2008, 1101) bisher nicht vertieft erörtert.

    Der Gesetzgeber wollte die Befristungsvoraussetzungen verschärfen (so auch KR-Treber aaO Rn 21; LAG Berlin 10.10.2006 - 12 Sa 806/06 - Rn 27).

  • LAG Hamm, 02.10.2008 - 17 Sa 816/08

    Auslegung eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Assistenzarzt - Arzt in

    Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei nach § 1 ÄArbVtrG befristet worden, diese Befristung sei jedoch nicht gerechtfertigt, weil seine Beschäftigung keine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung zum Inhalt gehabt habe (vgl. dazu LAG Berlin 10.10.2006 - 12 Sa 806/06, ZTR 2007, 158).

    Sie muss vielmehr wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages sein (vgl. LAG Berlin 10.10.2006 a.a.O.; ErfK/Müller-Glöge a.a.O. §§ 2, 3 ÄArbVtrG Rdn 3; KR-Lipke a.a.O. § 1-3 ÄArbVtrG Rdn 20, 21).

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