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   LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89   

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LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89 (https://dejure.org/1989,9669)
LAG Berlin, Entscheidung vom 16.10.1989 - 9 Sa 57/89 (https://dejure.org/1989,9669)
LAG Berlin, Entscheidung vom 16. Oktober 1989 - 9 Sa 57/89 (https://dejure.org/1989,9669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstleistungsbericht; Öffentlicher Dienst; Beweislast; Personalakte; Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Gleichwohl entspricht es zu Recht allgemeiner Auffassung (vgl. insbesondere BAG vom 25.2.1959, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 9.2.1977, AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 27.11.1985, BB 1986, 594 mit weiteren Nachweisen; BAG vom 15.1.1986, DB 1986, 1075; SAG vom 23.9.1986, DB 1987, 337; Geulen, Die Personalakte in Recht und Praxis [1984], S. 101, 146; Clemens/Scheuring u.a., BAT, Band I [Stand: August 1988], § 13 Erläuterung 7 mit weiteren Nachweisen; Crisolli/Tiedcke, Das Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes [Scand: März 1989], § 13 Anm. 4), daß ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann, daß nachweisbar falsche Behauptungen tatsächlicher Art sowie entsprechende Vermerke aus den betreffenden Personalakten entfernt und gegebenenfalls vernichtet werden.

    Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht steht dem Arbeitnehmer deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 BGB ein Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung zu (vgl. insbesondere BAG, BB 1986, 594 mit ausführlichen Nachweisen).

    Wie das erkennende Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung mehrfach, so zuletzt in einem Urteil vom 21. August 1989 - 9 Sa 45/89 - ausgeführt hat, kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß sachlich unbegründete Abmahnungen, durch die dem betreffenden Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung Nachteile entstehen können, aus seinen Personalakten zu entfernen sind (vgl. insbesondere BAG BB 1986, 594; BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1987, 337).

    Zwar ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BAG vom 15.7.1987, NJW 1988, 53; SAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654), daß nicht nur bei unberechtigten Abmahnungen oder Dienstleistungsberichten, sondern auch bei sonstigen zu den Personalakten genommenen mißbilligenden Äußerungen ein Anspruch auf Entfernung besteht, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (siehe auch SAG vom 27.11.1985, DB 1986, 489).

  • BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 83/85

    Mitbestimmung bei absolutem Alkoholverbot

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Gleichwohl entspricht es zu Recht allgemeiner Auffassung (vgl. insbesondere BAG vom 25.2.1959, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 9.2.1977, AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 27.11.1985, BB 1986, 594 mit weiteren Nachweisen; BAG vom 15.1.1986, DB 1986, 1075; SAG vom 23.9.1986, DB 1987, 337; Geulen, Die Personalakte in Recht und Praxis [1984], S. 101, 146; Clemens/Scheuring u.a., BAT, Band I [Stand: August 1988], § 13 Erläuterung 7 mit weiteren Nachweisen; Crisolli/Tiedcke, Das Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes [Scand: März 1989], § 13 Anm. 4), daß ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann, daß nachweisbar falsche Behauptungen tatsächlicher Art sowie entsprechende Vermerke aus den betreffenden Personalakten entfernt und gegebenenfalls vernichtet werden.

    Wie das erkennende Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung mehrfach, so zuletzt in einem Urteil vom 21. August 1989 - 9 Sa 45/89 - ausgeführt hat, kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß sachlich unbegründete Abmahnungen, durch die dem betreffenden Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung Nachteile entstehen können, aus seinen Personalakten zu entfernen sind (vgl. insbesondere BAG BB 1986, 594; BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1987, 337).

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 460/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Fürsorgepflicht

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Gleichwohl entspricht es zu Recht allgemeiner Auffassung (vgl. insbesondere BAG vom 25.2.1959, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 9.2.1977, AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 27.11.1985, BB 1986, 594 mit weiteren Nachweisen; BAG vom 15.1.1986, DB 1986, 1075; SAG vom 23.9.1986, DB 1987, 337; Geulen, Die Personalakte in Recht und Praxis [1984], S. 101, 146; Clemens/Scheuring u.a., BAT, Band I [Stand: August 1988], § 13 Erläuterung 7 mit weiteren Nachweisen; Crisolli/Tiedcke, Das Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes [Scand: März 1989], § 13 Anm. 4), daß ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann, daß nachweisbar falsche Behauptungen tatsächlicher Art sowie entsprechende Vermerke aus den betreffenden Personalakten entfernt und gegebenenfalls vernichtet werden.

    Wie das erkennende Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung mehrfach, so zuletzt in einem Urteil vom 21. August 1989 - 9 Sa 45/89 - ausgeführt hat, kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß sachlich unbegründete Abmahnungen, durch die dem betreffenden Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung Nachteile entstehen können, aus seinen Personalakten zu entfernen sind (vgl. insbesondere BAG BB 1986, 594; BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1987, 337).

  • BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86

    Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten besteht jedoch nur dann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wenn sie objektiv unrichtige Tatsachen oder offenbar unhaltbare Rechtsansichten oder kränkende, unsachliche Werturteile enthält, oder wenn die Abmahnung aus sonstigen Gründen als überflüssig oder als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. BAG vom 27.1.1988, ZTR 1988, 309; BAG vom 8.2.1989 - 5 AZR 40/88 - siehe auch BAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654).

    Zwar ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BAG vom 15.7.1987, NJW 1988, 53; SAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654), daß nicht nur bei unberechtigten Abmahnungen oder Dienstleistungsberichten, sondern auch bei sonstigen zu den Personalakten genommenen mißbilligenden Äußerungen ein Anspruch auf Entfernung besteht, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (siehe auch SAG vom 27.11.1985, DB 1986, 489).

  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten besteht jedoch nur dann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wenn sie objektiv unrichtige Tatsachen oder offenbar unhaltbare Rechtsansichten oder kränkende, unsachliche Werturteile enthält, oder wenn die Abmahnung aus sonstigen Gründen als überflüssig oder als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. BAG vom 27.1.1988, ZTR 1988, 309; BAG vom 8.2.1989 - 5 AZR 40/88 - siehe auch BAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654).
  • LAG Niedersachsen, 01.09.1983 - 11 Sa 20/83
    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Entgegen einer jüngst vertretenen Auffassung (vgl. Bruse, ZTR 1987, 6 ff.) bestehen gegen die Zulässigkeit auch standardisierter dienstlicher Regelbeurteilungen im öffentlichen Dienst als einer personalwirtschaftlichen Maßnahme keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso BAG vom 25.2.1959, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG vom 25.3.1979, AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG; BAG vom 10.3.1982, AP Nr. 1 zu § 13 BAT; LAG Berlin vom 30.9.1983 - 11 Sa 20/83 - LAG Berlin vom 10.10.1988 - 12 Sa 57/88 - LAG Berlin vom 11.7.1989 - 3 Sa 35/89 - Crisolli/Tiedtke, § 13 BAT Anm. 4; Clemens/Scheuring u.a., BAT, § 13 Erläuterungen 6, 11; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Band I [Stand: 1. Juli 1989], § 13 Erläuterung 9).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Das gilt selbst dann, wenn für den Arbeitnehmer weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit besteht, gegen die Richtigkeit einer Abmahnung gerichtlich vorzugehen (BAG vom 13.3.1987, DB 1987, 1494).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Jedenfalls bei Störungen im sogenannten Leistungsbereich ist in der Regel vor dem Ausspruch einer Kündigung eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich (dazu neuestens BAG vom 10.11.1988, DB 1989, 1427 = BB 1989, 1483).
  • LAG Berlin, 21.08.1989 - 9 Sa 45/89

    Abmahnung: Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachschiebens von

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Wie das erkennende Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung mehrfach, so zuletzt in einem Urteil vom 21. August 1989 - 9 Sa 45/89 - ausgeführt hat, kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß sachlich unbegründete Abmahnungen, durch die dem betreffenden Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung Nachteile entstehen können, aus seinen Personalakten zu entfernen sind (vgl. insbesondere BAG BB 1986, 594; BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1987, 337).
  • BAG, 27.01.1988 - 5 AZR 604/88

    Abmahnung: Voraussetzung für die Entfernung aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89
    Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten besteht jedoch nur dann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wenn sie objektiv unrichtige Tatsachen oder offenbar unhaltbare Rechtsansichten oder kränkende, unsachliche Werturteile enthält, oder wenn die Abmahnung aus sonstigen Gründen als überflüssig oder als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. BAG vom 27.1.1988, ZTR 1988, 309; BAG vom 8.2.1989 - 5 AZR 40/88 - siehe auch BAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654).
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