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   LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95, 96/97, 4 Sa 95/97, 4 Sa 96/97   

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https://dejure.org/1997,25237
LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95, 96/97, 4 Sa 95/97, 4 Sa 96/97 (https://dejure.org/1997,25237)
LAG Berlin, Entscheidung vom 19.12.1997 - 4 Sa 95, 96/97, 4 Sa 95/97, 4 Sa 96/97 (https://dejure.org/1997,25237)
LAG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 4 Sa 95, 96/97, 4 Sa 95/97, 4 Sa 96/97 (https://dejure.org/1997,25237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang von Arbeitsverhältnissen im Falle einer Übertragung von Liegenschaften der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG); Berücksichtigung einer Weiterbeschäftigung der Verwaltungsbediensteten beim ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Ein Betrieb im Sinne von § 613a BGB ist nach der Rechtsprechung des BAG, die ihre Ausformung durch die Entscheidungen des EuGH gefunden hat, eine wirtschaftliche Einheit bezogen auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (zuletzt: BAG vom 11. November 1997 - 8 AZR 555/95 - BAG vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - in NZA 96, 164; EuGH NZA 96, 413; NZA 97, 433; BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in NZA 97, 1050; BAG vom 20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - in NZA 97, 1225; BAG vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - in NZA 97, 1228).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie Personal, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (zuletzt BAG vom 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - ).

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Ein Betrieb im Sinne von § 613a BGB ist nach der Rechtsprechung des BAG, die ihre Ausformung durch die Entscheidungen des EuGH gefunden hat, eine wirtschaftliche Einheit bezogen auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (zuletzt: BAG vom 11. November 1997 - 8 AZR 555/95 - BAG vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - in NZA 96, 164; EuGH NZA 96, 413; NZA 97, 433; BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in NZA 97, 1050; BAG vom 20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - in NZA 97, 1225; BAG vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - in NZA 97, 1228).

    In diesem Zusammenhang kann letztlich dahinstehen, ob nach der rechtskräftigen Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht aufgelöst worden ist, etwa ein Betriebsübergang auf die BBT erfolgt ist, für den, worauf der Kläger zutreffend hinweist, allein die Funktionsnachfolge nicht ausreichend wäre (vgl. BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in DB 97, 1720; BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - in DB 97, 2388).

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Zwischen beiden in Anspruch genommenen Arbeitgebern besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BAG vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - in NZA 1994, 260).
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 928/93

    Übergang von Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Hier könnte man zu dem Ergebnis kommen, daß wenn die gesetzliche Regelung eine Vereinbarung zuläßt, von einem rechtsgeschäftlichen Übergang auszugehen wäre (vgl. dazu BAG vom 7. September 1995 - 8 AZR 28/93 - in NZA 96, 424, 426).
  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 856/95

    Funktionsnachfolge in der öffentlichen Verwaltung

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Ein Betrieb im Sinne von § 613a BGB ist nach der Rechtsprechung des BAG, die ihre Ausformung durch die Entscheidungen des EuGH gefunden hat, eine wirtschaftliche Einheit bezogen auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (zuletzt: BAG vom 11. November 1997 - 8 AZR 555/95 - BAG vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - in NZA 96, 164; EuGH NZA 96, 413; NZA 97, 433; BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in NZA 97, 1050; BAG vom 20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - in NZA 97, 1225; BAG vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - in NZA 97, 1228).
  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Auch in diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht auf den Verpächterüber ( BAG vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - in NZA 95, 1155; BAG AP Nr. 24, 72 zu § 613a BGB ).
  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Als eine solche Einheit im Sinne von § 613a BGB ist nach der Rechtsprechung die Verwaltung eines fremdgenutzten vermieteten Gebäudes anerkannt (vgl. BAG AP Nr. 69 zu § 613a BGB; KR-Pfeiffer 3. Aufl. Rdnr. 19 zu § 613a BGB ; LAG Rheinland-Pfalz BB 97, 2434).
  • BAG, 16.02.1993 - 3 AZR 347/92

    Zeitpunkt des Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Mag auch regelmäßig mit dem rechtsgeschäftlichen Übergang des Eigentums an einem mit Miethäusern bebauten Grundstück und die damit verbundene wirtschaftliche Einheit der Verwaltung auf den Erwerber in dem Zeitpunkt übergehen zu dem diesem Nutzen und Lasten zufallen und er die Möglichkeit hat, die Leitungsmacht über diese Einheit auszuüben (BAG AP Nr. 69 zu § 613a BGB; BAG vom 16. Februar 1993 - 3 AZR 347/92 - in NZA 93, 643), so ist das nicht zwingend.
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    In diesem Zusammenhang kann letztlich dahinstehen, ob nach der rechtskräftigen Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht aufgelöst worden ist, etwa ein Betriebsübergang auf die BBT erfolgt ist, für den, worauf der Kläger zutreffend hinweist, allein die Funktionsnachfolge nicht ausreichend wäre (vgl. BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in DB 97, 1720; BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - in DB 97, 2388).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus LAG Berlin, 19.12.1997 - 4 Sa 95/97
    Ein Betrieb im Sinne von § 613a BGB ist nach der Rechtsprechung des BAG, die ihre Ausformung durch die Entscheidungen des EuGH gefunden hat, eine wirtschaftliche Einheit bezogen auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (zuletzt: BAG vom 11. November 1997 - 8 AZR 555/95 - BAG vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - in NZA 96, 164; EuGH NZA 96, 413; NZA 97, 433; BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - in NZA 97, 1050; BAG vom 20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - in NZA 97, 1225; BAG vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - in NZA 97, 1228).
  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 426/95

    Bildung kommunaler Verwaltungsgemeinschaften

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98

    Kommission / Griechenland

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER vom 29. März 2000 (1) Rechtssache C-457/98 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/97/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes derGleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit".

    Mit dieser Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/97/EG(2) (im Folgenden: Richtlinie 96/97) in vollem Umfang nachzukommen, hilfsweise, dass sie diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat.

    Mit der Richtlinie 96/97 sollen die Bestimmungen der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(3) (im Folgenden: Richtlinie 86/378) an die Serie von Urteilen des Gerichtshofes angepasst werden, die mit dem Urteil in der Rechtssache Barber ihren Anfang genommen hat(4).

    Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über die Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 96/97 erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, dass die Anpassung bereits erfolgt war, vertrat sie die Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßen habe, und beschloss, das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten.

    In ihrem Mahnschreiben vom 9. September 1997 erinnerte die Kommission die Hellenische Republik an ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/97 und dem EG-Vertrag und setzte ihr eine Frist von zwei Monaten zur Äußerung.

    Sie macht in erster Linie geltend, in der griechischen Rechtsordnung gebe es grundsätzlich keine "betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit" im Sinne der Richtlinien 86/378 und 96/97.

    Sodann trägt die beklagte Regierung vor, sie habe bereits Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, um das nationale Recht an die Richtlinie 96/97 anzupassen, ungeachtet der Schwierigkeit, die sich daraus ergebe, dass es in Griechenland keine betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit gebe.

    Die griechische Regierung bemerkt außerdem, dass die griechischen Behörden weiterhin aufmerksam die Möglichkeit prüften, andere Systeme, die bestünden oder künftig geschaffen werden könnten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/97 einzubeziehen.

    Sie ist konkret der Ansicht, dass die Richtlinie 96/97 vielleicht auf kollektive Privatversicherungsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in bestimmten Tätigkeitsbereichen Anwendung finden könnte.

    So führt sie in der Klagebeantwortung aus, dass es "die .betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit', wie sie in den Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG beschrieben sind, in der griechischen Rechtsordnung grundsätzlich nicht gibt".

    Aus diesem Urteil ergibt sich klar, dass es entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung in Griechenland betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinien 86/378 und 96/97 gibt.

    Zum zweiten Verteidigungsmittel, das auf den Erlass des Gesetzes Nr. 2676/1999 gestützt ist, muss ich darauf hinweisen, dass unabhängig davon, ob die Vorschriften dieses Gesetzes als eine hinreichende Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 96/97 angesehen werden können(19), für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die Feststellung ausreicht, dass dieses Gesetz am 5. Januar1999 im Amtsblatt der Hellenischen Republik veröffentlicht wurde, also nach Ablauf der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 96/97 gesetzten Frist und nach Erhebung der Klage durch die Kommission.

    Meiner Meinung nach stellt die "aufmerksame Prüfung", die die griechische Regierung durchführen mag, um gegebenenfalls die Richtlinie 96/97 auf andere bestehende oder künftige Systeme anzuwenden, keine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie dar.

    Genauso wenig überzeugend erscheint die allgemeine Behauptung, dass die kollektiven Privatversicherungsverträge, die in bestimmten Tätigkeitsbereichen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen würden und auf die vielleicht die Richtlinie 96/97 anwendbar sei, keine Klauseln enthielten, in denen aufgrund des Geschlechts diskriminiert werde.

    Zum letzten Verteidigungsmittel der beklagten Regierung, das auf die Folgen gestützt ist, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 96/97 auf die griechischen Systeme der sozialen Sicherheit ergeben könnten, möchte ich Folgendes bemerken.

    Dieser Mitgliedstaat ist nur dazu verpflichtet, die einschlägigen Normen zu erlassen, um die Anwendung der Richtlinie 96/97 auf die betrieblichen Systeme , die sich nach den Vorschriften dieser Richtlinie bestimmen, zu gewährleisten.

    Die griechische Regierung beklagt, dass sie nicht weiterhin die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 auf diese Systeme der sozialen Sicherheit werde anwenden können, bei denen auf der Grundlage des Urteils, das der Gerichtshof erlasse, davon auszugehen sei, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/97 fielen.

    Mit diesem Argument wird offenbar nahe gelegt, dass es zweckmäßig sei, die Bestimmungen, die in den Richtlinien 86/378 und 96/97 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind, nicht anzuwenden, um die Freizügigkeit zu schützen.

    Ebenso sind die Änderungen, die durch die Richtlinie 96/97 an der Richtlinie 86/378 vorgenommen worden sind, auf alle betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, die die Voraussetzungen erfüllen, um als solche Systeme angesehen zu werden, und in deren sachlichen Anwendungsbereich fallen, der in Artikel 4 der Richtlinie 86/378 festgelegt ist.

    Wird ein betriebliches System der sozialen Sicherheit als gesetzliches System qualifiziert, um die Freizügigkeit zu fördern, so wird dadurch nicht nur gegen die Richtlinie 96/97, sondern auch gegen die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 verstoßen, da diese nur auf gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden sind.

    Ohne auf das Vorbringen einzugehen, dass diese Richtlinie gemäß der Erklärung, die die griechische Regierung im Rat abgegeben habe, nicht in Griechenland anwendbar sein werde, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist(23), genügt die Feststellung, dass diese Richtlinie einen anderen sachlichen Anwendungsbereich hat als die Richtlinie 96/97.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der vorliegenden Klage stattzugeben und 1. festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vollständig nachzukommen, oder die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat; 2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    13: - In der Begründung des Gesetzes Nr. 2676/1999 heißt es: "Mit der vorliegenden Änderung sollen die griechischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 96/97/EG angepasst werden ... Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7 geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt Pflicht ist oder nicht." Diese Definition der "betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit" entspricht fast wörtlich der des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 86/378.14: - Verordnung des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    So ist das Schiedsgericht in der Sache ADC Affiliate und ADC & AMC Management/Ungarn nicht der Auffassung gefolgt, dass die Beachtung des Unionsrechts (nach dem Unionsrecht mussten der Bodenbetrieb auf dem Flughafen Budapest mit der Richtlinie 96/97 harmonisiert und die Flugsicherung vom Flughafenbetrieb getrennt werden) zu den vom Aufnahmestaat gegen den ausländischen Investor getroffenen Maßnahmen zwinge.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-227/04

    Lindorfer / Rat

    3 - Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) geänderten Fassung.
  • VG Bayreuth, 28.03.2014 - B 1 K 11.656

    Ausweisung aufgrund Jugendstrafen (zuletzt Jugendstrafe von drei Jahren wegen

    Zwar hält es das Gericht für möglich, dass der Kläger sich mit seinen ebenfalls in Hof lebenden Angehörigen in seiner Muttersprache unterhalten hat, nachdem er jedoch bereits im Alter von 6 Jahren nach Deutschland kam und ausschließlich hier die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er sprachlich und kulturell weit überwiegend durch seinen Aufenthalt in Deutschland geprägt wurde, was von der Beklagten nach wie vor nicht hinreichend gewichtet wird (vgl. hierzu insbesondere EGMR, U.v. 25.3.2010 - 40601/05 - InfAuslR 2010, 325 - juris Rn. 54 u. 58 - und U.v. 23.6.2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333 - EGMR-Datenbank Rn. 71, 96/97; BVerfG, B.v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 - InfAuslR 2011, 420 - juris Rn. 20/21 - und B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300 - juris Rn. 29/30; BVerwG, U.v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - NVwZ 2009, 979 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 10 ZB 13.1137 - juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 16.9.2013 - 3 B 389/13 - juris Rn. 6).
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