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LAG Berlin, 20.02.1995 - 9 Sa 129/94 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerspruchsfrist; Widerspruch; Frist; Betriebsübergang; Arbeitnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 613a
Betriebsübergang: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs durch den Arbeitnehmer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 22.07.1994 - 79 Ca 11 143/94
- ArbG Berlin, 22.07.1994 - 79 Ca 11.143/94
- ArbG Berlin, 22.07.1994 - 79 Ca 11143/94
- LAG Berlin, 20.02.1995 - 9 Sa 129/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92
Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Auszug aus LAG Berlin, 20.02.1995 - 9 Sa 129/94
b) Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BAG vom 02.10.1974, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB ; vom 22.04.1993, NZA 1994, 357 = BB 1994, 505 ) dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, bei einem Wechsel des Betriebsinhabers dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger nach § 613 a BGB zu widersprechen.Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1994, 357 ff.), der sich die Kammer anschließt, kann der Arbeitnehmer auch noch nach dem Betriebsübergang sein Widerspruchsrecht ausüben, wobei die Erklärungsfrist im Regelfall mit der ausreichenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsinhaberwechsel beginnt.
- EuGH, 16.12.1992 - C-132/91
Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.
Auszug aus LAG Berlin, 20.02.1995 - 9 Sa 129/94
Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.12.1992 nunmehr die Vereinbarkeit des Widerspruchsrechts mit dem EU-Recht bestätigt (DB 1993, 230 = NZA 1993, 169 ). - BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 27/94
Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag
Auszug aus LAG Berlin, 20.02.1995 - 9 Sa 129/94
Wenn es aber mit Wirkung vom 01. Februar 1994 zum Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die ... mbH nach § 613 a Abs. 1 BGB gekommen ist, dann sind spätestens zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits beendet worden (…vgl. Schaub, aaO., S. 910; BAG vom 10.08.1994, DB 1995, 380 ).