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   LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99   

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LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99 (https://dejure.org/2000,7580)
LAG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99 (https://dejure.org/2000,7580)
LAG Berlin, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 3 Sa 2303/99 (https://dejure.org/2000,7580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung des Fortsetzungsanspruchs des vom bisherigen Arbeitgeber rechtswirksam gekündigten Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 613a; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1
    Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.05.1998 - 8 AZR 418/96

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs - Neuvergabe eines Bewachungsauftrags -

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Anderenfalls wäre es in der Tat zwingend erforderlich gewesen, sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Prozessverwirkung bei dieser Fallgestaltung auseinanderzusetzen, was nicht geschehen ist, obwohl der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Falle eines fortsetzungsbereiten Arbeitgebers in seinem Urteil vom 14.05.98 -- 8 AZR 418/96 -- bei einem vor dem Ausspruch der Kündigung seitens des bisherigen Arbeitgebers erfolgten Übergang des Arbeitsverhältnisses den daraus folgenden "Beschäftigungsanspruch" des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber den Grundsätzen der Verwirkung unterstellt hat (vgl. NZA 99, 483, 486).

    Gerade in den Fällen, in denen die Betriebsübernahme durch die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft gekennzeichnet ist, liegt darin die getroffene, unternehmerische Disposition des Arbeitgebers, woraus sich ein schützenswertes Interesse des Übernehmers daran ergibt, vom Arbeitnehmer alsbald zu erfahren, ob er sich für die Geltendmachung der Fortbeschäftigung bei ihm entscheidet oder nicht (vgl. dazu BAG NZA 99, 483, 486).

  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 615/97

    Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe bei unter Vorbehalt angenommener

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Der Streit der Parteien betrifft aber weniger die Frage, ob die Klage illoyal verspätet erhoben worden ist, sondern im wesentlichen die, ob die Klägerin sich auf den Erwerb einer Rechtsposition, die sie ihrer Meinung nach im Verhältnis zur Beklagten zu 2) im Rahmen des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf diese erlangt hat, berufen kann, obwohl sie diese der Beklagten zu 2) gegenüber definitiv erst durch ihre Klage vom 24.02.99 geltend gemacht hat (vgl. zum Meinungsstand: BAG 2 AZR 615/97 vom 28.5.1998, NZA 99, 1167, 1169; BAG 2 AZR 162/97 vom 6.11.1997, NZA 98, 374, 375; KR-Rost 5. Aufl. KSchG § 7 Rdnr. 38).

    Stattdessen hat sie in ihrer Klageschrift von 13.08.98 einen Anspruch aus § 113 Abs. 3 BVG nicht als Hilfsantrag angekündigt und gegenüber der ... und Schwertransporte klageweise einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung geltend gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass sie nicht von dem Eintritt der Beklagten zu 2) in das Arbeitsverhältnis, sondern von dessen rechtswirksamer Beendigung ausgehe (als Umstandsmoment der Verwirkung, allerdings gegenüber dem kündigenden Arbeitgeber selbst: BAG NZA 98, 1167, 1169).

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Der Streit der Parteien betrifft aber weniger die Frage, ob die Klage illoyal verspätet erhoben worden ist, sondern im wesentlichen die, ob die Klägerin sich auf den Erwerb einer Rechtsposition, die sie ihrer Meinung nach im Verhältnis zur Beklagten zu 2) im Rahmen des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf diese erlangt hat, berufen kann, obwohl sie diese der Beklagten zu 2) gegenüber definitiv erst durch ihre Klage vom 24.02.99 geltend gemacht hat (vgl. zum Meinungsstand: BAG 2 AZR 615/97 vom 28.5.1998, NZA 99, 1167, 1169; BAG 2 AZR 162/97 vom 6.11.1997, NZA 98, 374, 375; KR-Rost 5. Aufl. KSchG § 7 Rdnr. 38).

    Dem entspricht es, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befugnis verwirken kann, sich auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu berufen (vgl. etwa BAG -- 2 AZR 162/97 -- vom 06.11.1997, NZA 98, 374; BAG AP Nr. 54 und 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozessverwirkung; BAG -- 7 AZR 578/88 -- vom 25.10.1989 n.v.; LAG Köln LAGE Nr. 26 zu § 620 BGB ).

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97

    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Versäumung der richterlichen Ausschlussfrist nach BAG vom 12. November 1998 -- 8 AZR 265/97 --;.

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat aber die neue Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 8 AZR 265/97 vom 12.11.1998, NZA 99, 311) dennoch ihre Bedeutung bei der Beurteilung des Eingreifens der Verwirkung im Bereich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 BGB .

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Zwischen den beiden Beklagten hat keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bestanden (vgl. dazu BAG 2 AZR 507/92 vom 4.3.1993, NZA 94, 260), so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Frage ankommt, ob infolge der Einlegung der Berufung durch einen Streitgenossen der untätige Streitgenosse Partei des Rechtsmittelverfahrens wird (vgl. dazu Zöller-Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 62 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.02.1993 - 3 AZR 347/92

    Zeitpunkt des Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Danach tritt die Verwirkung ein, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit abwartet (Zeitmoment) und in der Person desjenigen, der in Anspruch genommen wird, ein Vertrauenstatbestand des Inhalts entstanden ist, die andere Seite werde von ihrem Recht nicht mehr Gebrauch machen, und sie sich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstands- und Zumutbarkeitsmoment; vgl. etwa BAG -- 3 AZR 347/92 -- vom 16.02.1993, NZA 93, 643, 645; BAG -- 9 AZR 564/91 -- vom 24.11.1992, NZA 93, 750, 752).
  • BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 708/95

    Rechtsmißbräuchliche Berufung auf ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Gegenstand der Verwirkung können nicht nur Ansprüche, sondern auch alle Rechtspositionen sein, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Soergel-Teichmann, BGB , 12. Aufl. § 242 Rdnr. 335; Palandt-Heinrichs, BGB , 58. Aufl. § 242 Rdnr. 91; vgl. etwa auch BAG -- 5 -- vom 11.12.1996, NZA 97, 818 zur Verwirkung, sich auf eine AZR 708/95.
  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 564/91

    Einbeziehung von Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts von

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Danach tritt die Verwirkung ein, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit abwartet (Zeitmoment) und in der Person desjenigen, der in Anspruch genommen wird, ein Vertrauenstatbestand des Inhalts entstanden ist, die andere Seite werde von ihrem Recht nicht mehr Gebrauch machen, und sie sich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstands- und Zumutbarkeitsmoment; vgl. etwa BAG -- 3 AZR 347/92 -- vom 16.02.1993, NZA 93, 643, 645; BAG -- 9 AZR 564/91 -- vom 24.11.1992, NZA 93, 750, 752).
  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 676/97

    Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Dies beruht im wesentlichen darauf, dass die Beklagte zu 2) nach Rückgabe des gesamten Anlagevermögens, der gemieteten bzw. gepachteten Betriebsanlagen und der sämtlichen Betriebsmittel -- insbesondere der Krane, Fahrzeuge und sonstigen Maschinen --, an die ... Vermietung diesen funktionsfähigen Betriebsteil ohne Unterbrechung mit demselben Betriebszweck am selben Ort unter Übernahme der Stammbelegschaft, nämlich des wesentlichen Teils der Belegschaft der Gemeinschuldnerin, der sich aus Arbeitnehmern mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten zusammensetzt, und unter Zugriffnahme auf die vorhandene EDV-Anlage und den damit verbundenen Kundendaten fortgeführt hat (zum Merkmal der Stammbelegschaft: BAG 8 AZR 729/96 vom 11.12.1997, NZA 98, 534; BAG 8 AZR 676/97 vom 10.12.1998, NZA 99, 420; EuGH vom 10.12.1998, AuR 99, 35).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus LAG Berlin, 25.01.2000 - 3 Sa 2303/99
    Dies beruht im wesentlichen darauf, dass die Beklagte zu 2) nach Rückgabe des gesamten Anlagevermögens, der gemieteten bzw. gepachteten Betriebsanlagen und der sämtlichen Betriebsmittel -- insbesondere der Krane, Fahrzeuge und sonstigen Maschinen --, an die ... Vermietung diesen funktionsfähigen Betriebsteil ohne Unterbrechung mit demselben Betriebszweck am selben Ort unter Übernahme der Stammbelegschaft, nämlich des wesentlichen Teils der Belegschaft der Gemeinschuldnerin, der sich aus Arbeitnehmern mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten zusammensetzt, und unter Zugriffnahme auf die vorhandene EDV-Anlage und den damit verbundenen Kundendaten fortgeführt hat (zum Merkmal der Stammbelegschaft: BAG 8 AZR 729/96 vom 11.12.1997, NZA 98, 534; BAG 8 AZR 676/97 vom 10.12.1998, NZA 99, 420; EuGH vom 10.12.1998, AuR 99, 35).
  • LAG Berlin, 26.10.1999 - 3 Sa 1353/99

    Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

  • BGH, 21.02.1990 - VIII ZR 216/89

    Verwirkbarkeit der Klagebefugnis; Verjährung des Anspruchs auf Verwendung

  • BAG, 25.10.1989 - 7 AZR 578/88

    Befristeter Arbeitsvertrag: Verwirkung - Zeitmoment - Umstandsmoment

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

  • LAG Berlin, 27.06.2000 - 3 Sa 845/00

    Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

    Das Berufungsgericht hat keinen Anlass gesehen, von seinen Entscheidungen vom 26.10.99 -- 3 Sa 1353/99 -- und vom 25.01.00 -- 3 Sa 2303/99 -- zugunsten des Klägers abzuweichen.
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