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   LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04   

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LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04 (https://dejure.org/2004,6461)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04 (https://dejure.org/2004,6461)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04 (https://dejure.org/2004,6461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gegen Arbeitnehmer auf Herausgabe von Schmiergeldern; Folgen eines rechtswidrigen Erhaltens der Vorteile von einem Dritten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben ; ...

  • Judicialis

    BGB § 672 alter Fassung; ; BGB § ... 242; ; BGB § 667; ; BGB § 681 Satz 2; ; BGB § 687 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB §§ 73 ff.; ; StGB § 263; ; StGB § 266; ; StGB § 332; ; BAT § 10; ; BBG § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabeanspruch des öffentlichen Arbeitgebers bei Annahme von Schmiergeld durch Arbeitnehmer - Vorrang strafgerichtlicher Verfallanordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Herausgabe von Schmiergeldern im öffentlichen Dienst, Bedeutung des Grundsatzes der Vorrangigkeit einer Verfallanordnung, Entreicherungseinwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 2532
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01

    Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Richtig ist, dass infolge der Nichtanwendbarkeit des § 10 BAT die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, worauf sich die Klägerin stützt, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann (vgl. BVerwG 2 C 6/01 vom 31. Januar 2002, NJW 02, 1968).

    Es schließt sich vielmehr der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die mit der Maßgabe der Vorrangigkeit einer Verfallanordnung im Strafverfahren einen Anspruch auf Herausgabe des Schmiergeldes gegenüber dem öffentlich Bediensteten bejaht (vgl. BVerwG NJW 02, 1968; OVW Kobelnz DVBl 01, 752; OVG Nordrhein-Westfalen 1 B 1526/01 vom 3. Juli 2002, NVwZ-RR 03, 136).

    Dass die Regelungen zur Verfallanordnung dann zurücktreten, wenn der Dienstherr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB die Erstattung des Schmiergeldes geltend machen kann, reicht nicht aus und stellt deswegen eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des öffentlichen Arbeitgebers dar, weil - wie der Beklagte insoweit richtig vorträgt - die Darlegung und der Nachweis eines Schadens in der Person des Arbeitgebers im Falle der Schmiergeldannahme diesem auch unter Anwendung des Grundsatzes zum Beweis des ersten Anscheins (vgl. dazu Sächsisches LAG vom 19. September 1995 - 5 Sa 322/95, S. 20 unter Verweis auf BGH NJW 62, 1099; Ermann - H. Ehmann BGB § 667 Rdnr. 17 a.E.; anderer Meinung BVerW NJW 02, 1968) nicht immer möglich ist, da der Schaden nicht allein darin liegt, dass es zu einer Schmiergeldzahlung gekommen ist.

  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 217/99

    Nebenerwerbsgeschäfte von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Es besteht in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum grundsätzliche Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben von einem Dritten Schmiergelder annimmt, dem Arbeitgeber gegenüber einer Herausgabepflicht unterliegt (vgl. dazu BAG AP Nr. 1, 2 und 4 zu § 687 BGB; BGH NJW 01, 2476; BGH NJW 91, 1224; BGH NJW 63, 649; LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 1 zu § 687 BGB; LAG Köln LAGE Nr. 2 zu § 687 BGB; HWK-Thüsing BGB § 611 Rdnr. 366; Staudinger - Richardi BGB 12. Aufl. § 611 Rdnr. 419 und Staudinger - Wittmann BGB § 667 Rdnr. 9; Kasseler Handbuch/Künzl 2. Aufl. 2.1 Rdnr. 140; Palandt - Sprau BGB 64. Aufl. § 667 Rdnr. 3; Soergel - Kraft BGB 12. Aufl. § 611 Rdnr. 151; Erman - H. Ehmann BGB 11. Aufl. § 687 Rdnr. 24 und § 667 Rdnr. 17; Baumbach - Hefermehl UWG 18. Aufl. 1995 § 12 Rdnr. 25; zum Teil abweichend: MünchArbR - Blomeyer 3. Aufl. § 53 Rdnr. 111; Münchkomm - Seiler BGB 3. Aufl. § 667 Rdnr. 17).

    Der Bundesgerichtshof gelangt in Anwendung des § 667 BGB zum selben Ergebnis; danach hat der Geschäftsführer (Arbeitnehmer) alle Sondervorteile herauszugeben, die ihm von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbildung zum Nachteil des Auftraggebers (Arbeitgebers) befürchten lassen (vgl. BGH NJW 01, 2476).

    Soweit der Bundesgerichtshof eine Herausgabepflicht dann verneint, wenn der Geschäftsführer das Erlangte dem Dritten wieder zurückgewährt hat, (vgl. BGH NJW 01, 2476), kann dies nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2002 - 1 B 1526/01

    Entgegennahme von Schmiergeldern für dienstliche Tätigkeit; Herausgabeanspruch

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Es schließt sich vielmehr der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die mit der Maßgabe der Vorrangigkeit einer Verfallanordnung im Strafverfahren einen Anspruch auf Herausgabe des Schmiergeldes gegenüber dem öffentlich Bediensteten bejaht (vgl. BVerwG NJW 02, 1968; OVW Kobelnz DVBl 01, 752; OVG Nordrhein-Westfalen 1 B 1526/01 vom 3. Juli 2002, NVwZ-RR 03, 136).

    Soweit aus den Gründen der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2002 - 1 B 1526/01 - (aaO), wonach der Herausgabeanspruch des Dienstherrn "von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass ein Verfallanspruch nicht zum Tragen kommt", eine entgegenstehende Auffassung herauszulesen wäre, könnte dem das Berufungsgericht aus den dargestellten Gründen nicht folgen.

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 571/00

    Verfall (Ansprüche des Dienstherrn bei Bestechlichkeit und Betrug durch einen

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Nur dann, wenn der Bestechungslohn den Schaden eines Betrugs- oder Untreuedelikts ausmacht, der Betrugs- oder Untreueschaden spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs korrespondiert, dem Arbeitgeber daher ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB zusteht, hat eine Verfallanordnung nach §§ 73 ff. StGB zu unterbleiben (es gilt der Grundsatz: der Täter soll nicht zweimal zahlen; vgl. BGH 5 StR 571/00 vom 6. Februar 2001, wistra 01, 295; anderer Meinung LG Bonn NJW-RR 03, 1502, das den Geschäftsherren als Verletzten i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch im Rahmen des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs ansieht).

    Gerade weil das Strafgericht bei seiner Entscheidung über den Verfall des durch die Straftat Erlangten in Bestechungsfällen Ansprüche des öffentlichen Arbeitgebers nicht als vorrangig zu berücksichtigen hat, da dieser nicht Verletzter i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist, muss unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutzzweck dieser Norm gebietet, dass eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten - des Arbeitnehmers - ausgeschlossen bleibt (vgl. BGH 5 StR 571/00 vom 6. Februar 2001, wistra 01, 295), muss von einer Vorrangigkeit der Verfallanordnung ausgegangen werden.

  • ArbG Berlin, 15.06.2004 - 93 Ca 29078/03

    Anspruch auf Herausgabe des gewährten Bestechungslohns

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2004 - 93 Ca 29078/03 - abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 2004 - 93 Ca 29078/03 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. August 2003 zu zahlen.

  • BGH, 26.03.1962 - II ZR 151/60

    Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteils -

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Dass die Regelungen zur Verfallanordnung dann zurücktreten, wenn der Dienstherr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB die Erstattung des Schmiergeldes geltend machen kann, reicht nicht aus und stellt deswegen eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des öffentlichen Arbeitgebers dar, weil - wie der Beklagte insoweit richtig vorträgt - die Darlegung und der Nachweis eines Schadens in der Person des Arbeitgebers im Falle der Schmiergeldannahme diesem auch unter Anwendung des Grundsatzes zum Beweis des ersten Anscheins (vgl. dazu Sächsisches LAG vom 19. September 1995 - 5 Sa 322/95, S. 20 unter Verweis auf BGH NJW 62, 1099; Ermann - H. Ehmann BGB § 667 Rdnr. 17 a.E.; anderer Meinung BVerW NJW 02, 1968) nicht immer möglich ist, da der Schaden nicht allein darin liegt, dass es zu einer Schmiergeldzahlung gekommen ist.

    Ob für die Behauptung der Klägerin, ohne die Zahlung des Bestechungslohns an den Beklagten hätte sie für den Verkauf der Grundstücke von der A. Hausverwaltung GmbH oder auch von einem sonstigen Bieter im Ergebnis einen um die Bestechungssumme erhöhten Kaufpreis erzielt, jedenfalls hinsichtlich der ersten Variante der Beweis des ersten Anscheins spricht (vgl. BGH NJW 62, 1099; Sächsisches LAG aaO; BVerwG aaO), hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen zu den Einzelheiten der den Schmiergeldzahlungen zugrunde liegenden Vorgänge entscheiden können.

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem hinzugefügt, dass dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten kein Anspruch auf Herausgabe des Bestechungslohns zustehe, und dies offensichtlich auch auf die nicht beamteten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes übertragen (vgl. etwa BGH 3 StR 299/99 vom 8. September 1999, wistra 99, 464; BGH 5 StR 139/03 vom 5. Mai 2004, wistra 04, 391; BGH 2 StR 43/00 vom 12. Juli 2000, wistra 00, 379).
  • LAG Sachsen, 19.09.1995 - 5 Sa 322/95

    Zahlung von Schadensersatz; Herausgabe von Schmiergeldern; Hinreichend bestimmter

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Dass die Regelungen zur Verfallanordnung dann zurücktreten, wenn der Dienstherr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB die Erstattung des Schmiergeldes geltend machen kann, reicht nicht aus und stellt deswegen eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des öffentlichen Arbeitgebers dar, weil - wie der Beklagte insoweit richtig vorträgt - die Darlegung und der Nachweis eines Schadens in der Person des Arbeitgebers im Falle der Schmiergeldannahme diesem auch unter Anwendung des Grundsatzes zum Beweis des ersten Anscheins (vgl. dazu Sächsisches LAG vom 19. September 1995 - 5 Sa 322/95, S. 20 unter Verweis auf BGH NJW 62, 1099; Ermann - H. Ehmann BGB § 667 Rdnr. 17 a.E.; anderer Meinung BVerW NJW 02, 1968) nicht immer möglich ist, da der Schaden nicht allein darin liegt, dass es zu einer Schmiergeldzahlung gekommen ist.
  • BGH, 18.12.1990 - XI ZR 176/89

    Herausgabe von Sondervorteilen durch einen Steuerberater; Herausgabe einer

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Es besteht in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum grundsätzliche Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben von einem Dritten Schmiergelder annimmt, dem Arbeitgeber gegenüber einer Herausgabepflicht unterliegt (vgl. dazu BAG AP Nr. 1, 2 und 4 zu § 687 BGB; BGH NJW 01, 2476; BGH NJW 91, 1224; BGH NJW 63, 649; LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 1 zu § 687 BGB; LAG Köln LAGE Nr. 2 zu § 687 BGB; HWK-Thüsing BGB § 611 Rdnr. 366; Staudinger - Richardi BGB 12. Aufl. § 611 Rdnr. 419 und Staudinger - Wittmann BGB § 667 Rdnr. 9; Kasseler Handbuch/Künzl 2. Aufl. 2.1 Rdnr. 140; Palandt - Sprau BGB 64. Aufl. § 667 Rdnr. 3; Soergel - Kraft BGB 12. Aufl. § 611 Rdnr. 151; Erman - H. Ehmann BGB 11. Aufl. § 687 Rdnr. 24 und § 667 Rdnr. 17; Baumbach - Hefermehl UWG 18. Aufl. 1995 § 12 Rdnr. 25; zum Teil abweichend: MünchArbR - Blomeyer 3. Aufl. § 53 Rdnr. 111; Münchkomm - Seiler BGB 3. Aufl. § 667 Rdnr. 17).
  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 299/99

    Anordnung des Verfalls; Unbillige Härte als Hindernis für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem hinzugefügt, dass dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten kein Anspruch auf Herausgabe des Bestechungslohns zustehe, und dies offensichtlich auch auf die nicht beamteten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes übertragen (vgl. etwa BGH 3 StR 299/99 vom 8. September 1999, wistra 99, 464; BGH 5 StR 139/03 vom 5. Mai 2004, wistra 04, 391; BGH 2 StR 43/00 vom 12. Juli 2000, wistra 00, 379).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2000 - 10 A 10513/00

    Über Schmiergeld müssen Beamte informieren!

  • LG Bonn, 05.08.2003 - 15 O 75/03

    Schmiergelder, "Provisionen" und sonstige Sondervorteile als aus der

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 2 Ca 5786/21
    Es besteht in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum grundsätzliche Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben von einem Dritten Schmiergelder annimmt, dem Arbeitgeber gegenüber einer Herausgabepflicht unterliegt (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04; BGH. Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 217/99; LAG Köln. Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18).

    Weiß der Arbeitnehmer, dass er zur Empfangnahme von Zuwendungen, die ihm von Dritten wegen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zufließen, nicht berechtigt ist, ist danach der Tatbestand des § 687 Abs. 2 BGB erfüllt (LAG Berlin, Urteil vorn 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04).

    Mithin führt die Heranziehung der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Ergebnis zu keiner abweichenden Rechtsfolge (vgl. LAG Berlin Urteil vom 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04).

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